Revision verworfen: Anforderungen an Rügen wegen Nichtvernehmung von Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 523/92
- Datum
- 21.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Macht der Revisionsführer geltend, der Tatrichter habe verfahrensfehlerhaft ein Beweismittel nicht erhoben, muss er regelmäßig inhaltliche Angaben zur vermissten Beweiserhebung vortragen, etwa durch Beweisantrag oder Aufklärungsrüge.
Ausnahme von detailliertem Revisionsvortrag gilt nur, wenn § 245 Abs. 1 StPO einschlägig ist, weil das Gericht den Zeugen selbst herbeigeschafft oder zur Vernehmung vorgeladen hat.
Zur Begründung einer Rüge nach § 245 Abs. 1 StPO gehört die Angabe, dass der Zeuge vom Gericht vorgeladen worden ist; diese Angabe ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerlässlich.
Die Zubilligung von Zeugnisverweigerungsrechten zugunsten von Angehörigen oder Mitbeschuldigten, die in der Revision beanstandet wird, kann nicht ohne den erforderlichen inhaltlichen Revisionsvortrag geltend gemacht werden.
Die bloße, wenn auch rechtsfehlerhafte, vorprozessuale Widerrufsbefugnis des Vorsitzenden zur Bestellung eines Pflichtverteidigers begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit, wenn die Entscheidung rechtzeitig vor der Hauptverhandlung korrigiert wurde und von Verfahrensbeschleunigungsinteressen getragen war.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. August 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ███ Ernst Hubert Horst, geboren am ████████ in ██████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1992
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat lediglich zu drei Verfahrensrügen folgendes:
1. Soweit eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden aus „vertraulichen Gesprächen“ mit dem Mitangeklagten hergeleitet worden ist, haben sich die form- und fristgerecht vorgebrachten Ablehnungsgründe (§ 25 StPO) nicht erwiesen.
2. Dass der Vorsitzende die Bestellung von Rechtsanwalt ████████ zum Pflichtverteidiger widerrufen hat, war hier angesichts des vorangegangenen Prozessverlaufs zweifellos rechtsfehlerhaft. Gleichwohl konnte diese Entscheidung, die durch Beschwerdebeschluss des Kammergerichts rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung korrigiert worden ist, die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden noch nicht rechtfertigen. Denn dieser hatte sich dabei, wie die Begründung seiner Verfügung erkennen lässt, an Belangen notwendiger Verfahrensbeschleunigung orientiert, wie sie gerade auch im besonderen Interesse des Beschwerdeführers und seines noch weit länger inhaftierten Mitangeklagten lag.
3. Die auf die Nichtvernehmung zweier Zeugen gestützten Rügen, mit denen die Zubilligung von Zeugnisverweigerungsrechten nach § 52 Abs. 1 StPO zugunsten von Angehörigen eines verstorbenen und eines rechtskräftig abgeurteilten früheren Mitbeschuldigten im Gegensatz zur neuen, nach der Hauptverhandlung vor dem Landgericht geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 96; BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7) beanstandet wird, scheitern – der Auffassung des Generalbundesanwalts entsprechend – an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Soll mit der Revision geltend gemacht werden, der Tatrichter habe von einem Beweismittel verfahrensfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht, muss der Revisionsführer regelmäßig inhaltliche Angaben über die vermisste Beweiserhebung machen, sei es durch Darlegung eines Beweisantrages, dem das Gericht nicht gefolgt ist, sei es mit einer Aufklärungsrüge. Von solchen inhaltlichen Ausführungen ist er nur im Falle des § 245 Abs. 1 StPO frei, weil das Gericht hier durch die eigene Herbeischaffung des Beweismittels seine entsprechende Aufklärungspflicht anerkannt hat. Der Inhalt der unterbliebenen Beweiserhebung kann in diesem Fall nur für die Frage bedeutsam sein, ob das Urteil darauf beruht, wozu der Revisionsführer regelmäßig nicht unerlässlich Ausführungen machen muss. Für den Fall der Nichtvernehmung eines Zeugen wegen Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts, das von der Revision bestritten wird, gilt nichts anderes: Auch hier ist die Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO oder aber dann verbunden mit der Notwendigkeit inhaltlichen Vortrags – des § 244 Abs. 2 StPO, gegebenenfalls auch des Beweisantragsrechts zu rügen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 52 Rdn. 35; RGSt 32, 157, 158; BGH bei Holtz MDR 1974, 16; BGH, Urteil vom 16. September 1992 – 2 StR 270/92).
Zu den Voraussetzungen des § 245 Abs. 1 Satz 1 StPO gehört die Vorladung des Zeugen vom Gericht. Die Angabe dieser hierfür wesentlichen Tatsache ist zur Begründung der Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerlässlich (vgl. auch BGH NStZ 1991, 48, 49). Eben an diesem Vortrag fehlt es hier.
Für die Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 StPO ist ebenfalls nichts vorgetragen. Der Revisionsvortrag genügt auch nicht den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge.
Ob sich – was im Blick auf die Besonderheiten der vorliegenden Beweislage hier jedenfalls nicht ganz fernläge – sogar ausschließen ließe, dass das Urteil auf der beanstandeten Unterlassung der Zeugenvernehmungen beruht, braucht der Senat bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden.
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