Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 270/92
- Datum
- 16.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen nach § 52 Abs. 1 StPO erlischt, wenn das gegen den Angehörigen geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Eine Belehrung des Zeugen über ein nicht mehr bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt ihn nicht zur Aussageverweigerung; eine solche fehlerhafte Belehrung stellt einen Verfahrensfehler dar.
Führt die fälschliche Belehrung eines Zeugen zur Verweigerung der Aussage, kann dies auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin gemäß § 337 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aussage die Verurteilung beeinflusst hätte.
Die frühere Praxis, die dem Angehörigen im Rahmen prozessualer Gemeinschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht zuerkennt, ist dahingehend einzuschränken, dass dieses Recht mit der endgültigen Beendigung des Verfahrens gegen den Angehörigen entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 270/92
vom 16. September 1992
in der Strafsache gegen Norbert Kurt aus ██████, geboren am ███ ██ 1964 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1992, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Bode, Dr. █ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen Rechts.
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der als Zeuge vernommene Michael ██ ███ aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Belehrung über ein – in Wirklichkeit nicht mehr bestehendes – Zeugnisverweigerungsrecht die Aussage verweigert habe, ist begründet.
Das Verfahren richtete sich zunächst auch gegen Patricia █. Gegen sie ist das Strafverfahren seit 9. September 1991 rechtskräftig abgeschlossen.
Bei dieser Verfahrenslage bestand für den Zeugen Michael ███████, den Ehemann der früheren Mitangeklagten Patricia █, bei seiner Vernehmung am 21. November 1991 kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO mehr.
Zwar war zwischen den Verfahren gegen die Ehefrau des Zeugen und gegen den Angeklagten zunächst „prozessuale Gemeinschaft“ gegeben, so dass der Zeuge nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Einbindung seiner Ehefrau in das Verfahren zur Zeugnisverweigerung berechtigt war (vgl. zuletzt BGHSt 34, 215, 216 m. w. N.; vgl. auch Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., Rdn. 11 zu § 52 StPO).
Diese Rechtsprechung hat aber zwischenzeitlich – noch vor der Hauptverhandlung vor dem Landgericht – eine wesentliche Einschränkung erfahren (vgl. BGHSt 38, 96 ff.; BGH StV 1992, 145, 146 = NStZ 1992, 291; BGH StV 1992, [REDACTED]; vgl. auch Fischer, JZ 1992, 570 ff.). Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt beim Tod des Angehörigen (BGH StV 1992, 145, 146 = NStZ 1992, 291) und bei rechtskräftigem Abschluss des gegen den Angehörigen geführten Verfahrens (BGHSt 38, 96 ff.).
Da das Verfahren gegen die Ehefrau des Zeugen Michael ███ im Zeitpunkt seiner Vernehmung am 25. November 1991 rechtskräftig abgeschlossen war, stand ihm entsprechend dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO mehr zu. Er hätte darüber nicht belehrt, die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht hingenommen werden dürfen.
Dieser Verstoß führt gemäß § 337 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann nicht ausschließen, dass aufgrund der Angaben dieses Zeugen eine Überführung des Angeklagten möglich gewesen wäre.
| Maier | Gollwitzer | Bode | |||
| Theune | Detter |