Revision wegen Zungenkuss: Abgrenzung 'unzüchtiger Handlung' nach §176 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 522/62
- Datum
- 18.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zungenküsse aus Sinneslust sind nicht ohne weiteres unzüchtige Handlungen; die Einordnung richtet sich nach Alter, Geschlecht der Beteiligten, anwendbarer Strafvorschrift und den näheren Tatumständen.
Bei erwachsenen Personen verschiedenen Geschlechts kann eine kurz andauernde, körperlich begrenzte, nicht weitergehende Zudringlichkeit trotz wollüstiger Absicht nicht den Tatbestand einer "unzüchtigen Handlung" i.S.v. §176 Abs.1 Nr.1 StGB erfüllen.
Schwere Strafvorschriften, die Zuchthaus androhen, sind nicht für leichtere Fälle bestimmt; solche Sachverhalte sind gegebenenfalls durch mildere Tatbestände (z. B. §§185, 240 StGB) zu erfassen.
Kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nach den einschlägigen Vorschriften nicht abändern, hat es die Sache an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 31. August 1962
Rubrum
5 StR 522/62
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf ██████ aus ██████, dort geboren am ██████████ 1934, wegen Gewaltunzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 31. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Lüneburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, ein verheirateter Mann von noch nicht ganz 28 Jahren, nahm in seinem Kraftwagen die 18-jährige Ursula ███ mit. Als sie sich von ihm nicht küssen lassen wollte, presste er ihr in geschlechtlicher Erregung mit beiden Händen die Kiefer auseinander und führte seine Zunge dreimal in ihren Mund. Das Landgericht hat ihn wegen Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Zungenküsse aus Sinnenlust sind nicht ohne weiteres unzüchtige Handlungen. Sie sind es in der Regel, wenn sie Kindern unter 14 Jahren oder von einem Mann einem anderen Mann gegeben werden (OGHSt 2, 331, 333; BGH 1 StR 249/51 vom 26. Juni 1951, 5 StR 94/52 vom 30. April 1952 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; RGSt 70, 224; RG HRR 1937, 415 zu § 175 StGB).
Handelt es sich jedoch, wie hier, um erwachsene Personen verschiedenen Geschlechts, so hängt die Wertung davon ab, welche Strafvorschrift in Betracht kommt und wie die näheren Tatumstände waren. Eine strengere Beurteilung kann angebracht sein, wenn es, wie in RG JW 1938, 1878, um den § 174 StGB geht, der Unterordnungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freihalten will. Darum hat das Reichsgericht (aaO) einen mehrere Minuten dauernden, besonders leidenschaftlichen Zungenkuss als unzüchtige Handlung gewertet. Im vorliegenden Fall bestand kein solches Unterordnungsverhältnis. Der dreifache Zungenkuss spielte sich, wie das Urteil erkennen lässt, verhältnismäßig schnell ab. Der Angeklagte betastete dabei auch nicht den weiblichen Körper. Unter diesen Umständen waren die Zungenküsse trotz der wollüstigen Absicht nur eine ungehobelte handgreifliche Zudringlichkeit, die das allgemeine geschlechtliche Scham- und Sittlichkeitsgefühl nicht in einem solchen Maße verletzte, dass eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorläge. Diese Bestimmung, die in erster Linie Zuchthausstrafe androht, ist nicht für solche leichteren Fälle gedacht, die schon mit Hilfe der §§ 185, 240 StGB angemessen geahndet werden können.
Den Schuldspruch zu ändern, ist der Senat durch § 265 StPO gehindert. Nach § 354 Abs. 3 StPO verweist er die Sache an das Schöffengericht zurück.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Dr. Borker |