Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB trotz fehlendem Strafantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 521/53
Datum
01.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wurde im Sicherungsverfahren nach §§ 429a ff. StPO wegen Beleidigung und aufgrund einer festgestellten Schizophrenie nach § 42b StGB in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Der BGH verwirft die Revision; das Verfahren kann auch ohne Strafantrag des Verletzten durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass die Taten Ausfluss einer Geisteskrankheit sind, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger gefährlicher Taten begründet. Das öffentliche Schutzinteresse überwiegt insoweit gegenüber dem Willen des Verletzten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Sicherungsverfahren nach §§ 429a ff. StPO kann auch dann eingeleitet und durchgeführt werden, wenn wegen der der Maßnahme zugrunde liegenden Tat kein Strafantrag vorliegt.

2

Eine Unterbringung nach § 42b StGB setzt nicht voraus, dass die begangene Tat selbst bereits für die Allgemeinheit gefährlich erscheint; es genügt, dass die Tat Ausfluss einer Geisteskrankheit ist, die die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde künftig gefährliche Taten begehen.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42b StGB kommt es auf Art und Vorliegen der Geisteskrankheit an; an den Zusammenhang zwischen der tatlichen Handlung und der von der Krankheit ausgehenden Gefahr sind keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen.

4

Im Sicherungsverfahren überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit gegenüber möglichen gegenläufigen Interessen des Verletzten, so dass das Fehlen eines Strafantrags den Beginn des Verfahrens nicht verhindert.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 17. Juli 1953

Rubrum

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StGB § 42b; StPO § 429a

5 StR 521/53

Im Namen des Volkes

In der Unterbringungssache gegen den Landarbeiter Walter ███, zur Zeit im Landeskrankenhaus in █████████, geboren am ██████ 1933 in █████, Kreis ██████, wegen Beleidigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Leitsatz

a) Wegen einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgt wird, kann das Sicherungsverfahren nach § 429a StPO auch dann durchgeführt werden, wenn kein Strafantrag vorliegt (im Gegensatz zu RGSt 71, 218; 73, 155).

b) Die Unterbringung nach § 42b StGB setzt nicht voraus, dass die mit Strafe bedrohte Handlung, die Anlass des Verfahrens ist, für die Allgemeinheit gefährlich erscheint. Es genügt, dass sie Ausfluss einer Geisteskrankheit ist, die die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (im Anschluss an RGSt 69, 242).

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17. Juli 1953 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist im Sicherungsverfahren gemäß §§ 429a ff. StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet worden.

Der Beschuldigte schrieb am 23.1.1953 an die Polizei in Neuholzkrug:

"Strafantrag für die Polizeibehörde in Neuholzkrug, Landkreis Flensburg. Ich beschuldige Fräulein Edith ███ wegen Freiheitsberaubung, Simulierung, Diskreditierung, Denunzierung, Missbrauch, Korruption, Namensmissbrauch, Namenskorruption mir gegenüber. Ich fordere eine Geldstrafe über Fräulein Edith █████████████ in Höhe von 50.000 DM mit Vorbehalt, binnen kürzester Zeit. Ich fordere die zu zahlende Strafe der Angeklagten als Eigentum an über die Post. Mein Name Walter Christian ████, 2.2. ███, Landkreis ████."

Am 8.2.1953 schrieb er an Hildegard ██████:

"Sie werden von mir zu folgendem aufgefordert. Ich habe mit meinem 20. Lebensjahr noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt und war unwissend über den Schaden, den ich mir zufügte durch Selbstausbeutung des Geschlechtsorganismus, sodass es kaum möglich für mich ist, einen Geschlechtsverkehr auszuüben zu können. Ich ziehe Sie mit zur Verantwortung und beschuldige Sie wegen intimer Freiheitsberaubung, intimer Diskreditierung, intimer Denunzierung, intimer Simulierung, intimen Missbrauchs, intimer Korruption, intimen Namensmissbrauchs, intimer Namenskorruption. Ich fordere Sie auf, Ihre Helfer gegenüber mir bekannt zu geben und das schriftlich auf Ihre eigenen Kosten. Weiter fordere ich von Sie eine Geldentschädigung in Höhe von 1.500 DM in bar als Eigentum an. Falls Sie mein Schreiben für falsch ansehen, fordere ich Sie auf, ein richtigeres Schreiben zu unterbreiten auf Ihre Kosten. Die Namen Ihrer Helfer fordere ich ebenfalls schriftlich an und nicht zu vergessen die genaue Ortsanschrift. Falls Sie einen Versuch unternehmen, Ihre Helfer zu benachrichtigen, werde ich Sie mit einer Entschädigung belangen in Höhe von 1.500 DM. Walter Christian ██████, zuletzt wohnhaft in ████████, jetzige Adresse Walter Christian █████ bei ████, █████████, ███████, Landkreis █████."

Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass Mädchen, die ihm keinen Geschlechtsverkehr gewähren wollen, sich „an ihm verbrechen“, indem sie ihn körperlich und seelisch schädigen. Bei Vernehmungen im Vorverfahren und bei Unterhaltungen mit dem Sachverständigen äußerte er, dass er die █████ mit einem Messer erstechen werde, wenn sie nicht bestraft und ihm nicht sein Recht würde.

Das Urteil geht davon aus, dass der Beschuldigte als zurechnungsunfähiger durch die Briefe vom 23.1.1953 und 8.2.1953 den äußeren Tatbestand des § 185 StGB verwirklicht habe. Nach den Feststellungen des Urteils leidet der Beschuldigte an Schizophrenie. Die erwähnten Briefe stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Krankheit. Die Schizophrenie des Beschuldigten äußert sich vor allem in einer fixierten Denktätigkeit, Gefühllosigkeit, dem Vorhandensein eines Wahnsystems mit vorwiegend sexuellem Inhalt und in akustischen Halluzinationen. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss solcher Halluzinationen sich zu Unrecht angegriffen und bedroht fühlt und in diesem Gefühl zu gefährlichen vermeintlichen Notwehrhandlungen schreiten wird.

Die Revision des Beschuldigten ist unbegründet.

Dass Edith █████ keinen Strafantrag gestellt hat, ist hier im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtlich unerheblich. In RGSt 71, 218 und 73, 155 ist zwar ausgeführt, dass wegen einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgt wird, das Sicherungsverfahren (§ 429a StPO) nur dann durchgeführt werden könne, wenn ein Antrag vorliegt. Dieser Auffassung kann indessen nicht zugestimmt werden. Wo das Gesetz die Verfolgung einer mit Strafe bedrohten Handlung von einem Antrag des Verletzten oder sonst Antragsberechtigten abhängig macht, beruht dies auf der Erwägung, dass in diesen Fällen entweder in der Regel kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder aber ein solches Interesse zwar gegeben ist, dieses aber gegenüber möglichen gegenläufigen Interessen des Verletzten oder sonst Antragsberechtigten zurücktreten muss. Diese Erwägung greift hier nicht durch. Im Sicherungsverfahren gemäß §§ 429a ff. StPO geht es nicht um die Bestrafung des Täters wegen einer in der Vergangenheit verübten Tat, sondern ausschließlich um den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die ihr von dem zurechnungsunfähigen Täter in Zukunft drohen. Insoweit ist ein öffentliches Interesse immer gegeben, und es muss auch stets als so erheblich erachtet werden, dass mögliche gegenläufige Interessen des Verletzten oder sonst Antragsberechtigten nicht ins Gewicht fallen können. Demgegenüber kann der bloßen Erwägung, dass die Sicherungsmaßnahme ebenso wie die Strafe eine Rechtsfolge der Tat sei und daher von dem Begriff der „Verfolgung“ in § 61 StGB umfasst werde, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Die gegenteilige Ansicht führt zu dem Ergebnis, dass der gerichtliche Schutz der öffentlichen Sicherheit, den die §§ 42b StGB, 429a ff. StPO bezwecken, in solchen Fällen vom Willen einer Privatperson abhängen würde. Das erscheint nicht angängig.

Im Übrigen liegt, soweit das Verfahren den Brief vom 8.2.1953 betrifft, ein Antrag der Verletzten vor. Hildegard [REDACTED] hat form- und fristgerecht Strafantrag gestellt (vgl. Bl. 4 der Strafakten).

Zu Unrecht meint die Revision weiterhin, dass die Unterbringung nicht gerechtfertigt sei, weil sich aus den beleidigenden Briefen selbst keine Gefährdung ergebe. In RGSt 69, 242 ist hierzu ausgeführt, § 42b StGB bestimme nicht, dass die mit Strafe bedrohte Handlung, die das Gericht zur Anordnung der Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt verpflichte, derart sein müsse, dass sie selbst für die Allgemeinheit gefährlich erscheine. Es müsse nur ein Zusammenhang zwischen der Handlung und der Gefahr bestehen, die von dem Zurechnungsunfähigen oder beschränkt Zurechnungsfähigen ausgehe. Solle das Gesetz seinen vorbeugenden Zweck erfüllen, so dürften an einen solchen Zusammenhang keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es müsse genügen, dass die mit Strafe bedrohte Handlung im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Täters die Gefahr erkennen lasse, die von ihm ausgeht. Die Handlung, die das Verfahren veranlasse, müsse auf dieselbe Quelle zurückzuführen sein wie diejenigen, die von dem Täter seiner Veranlagung oder seiner Geistes- oder Willensverfassung nach in Zukunft zu erwarten sind.

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Für sie spricht die Fassung des § 42b StGB im Vergleich zu derjenigen des § 20a StGB, der im Gegensatz zu jenem ausdrücklich verlangt, dass die Würdigung der Taten die Gefahrlichkeit des Täters ergebe. Diese unterschiedliche Fassung ist auch sachlich gerechtfertigt. § 20a StGB setzt einen verbrecherischen Hang des Täters voraus, der ihn gefährlich erscheinen lässt. Ob ein solcher Hang besteht, kann im Wesentlichen nur aus bereits verübten Taten entnommen werden. Anders liegt es im Falle des § 42b StGB. Hier entscheidet in der Regel das Vorhandensein einer Geisteskrankheit, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Für die Beantwortung der Frage, ob der Täter an einer solchen Krankheit leidet, kommt es in erster Linie nicht auf den gefährlichen Charakter von Taten an, die er als Ausfluss seiner Krankheit bereits verübt hat, sondern auf die Art der Krankheit selbst, auf deren Vorhandensein jene hinweisen. Hier muss daher genügen, dass die Tat oder die Taten, die das Gericht zur Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt veranlassen, Ausfluss einer bestimmten Krankheit sind, die ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen. Die gegenteilige Auffassung würde zur Folge haben, dass das Gericht in Fällen, in denen die bisher verübte Tat oder die bisher verübten Taten selbst nicht gefährlich erscheinen, die Unterbringung auch dann ablehnen müsste, wenn feststeht, dass die Krankheit des Täters mit Wahrscheinlichkeit gefährliche Taten erwarten lässt. Das ist mit Sinn und Zweck des § 42b StGB nicht vereinbar. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen hat das Landgericht festgestellt.

Dass die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt das einzige Mittel ist, um der Gefahr wirksam zu begegnen, die er für die öffentliche Sicherheit bedeutet, ist ebenfalls hinreichend festgestellt. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

SchmidtDr. GeierSiemer
SarstedtSchmitt

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