Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringung nach §42b StGB: unzureichende Feststellungen zur Gemeingefährlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 490/60
Datum
27.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wendete sich gegen die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Gemeingefährlichkeit getroffen hat. Feststellungen zur Art der Erkrankung und zu früheren Taten fehlten, Gutachtenverwertung blieb zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt feststellbar voraus, dass aufgrund einer psychischen Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit künftig strafbare Handlungen zu erwarten sind, die die öffentliche Sicherheit gefährden.

2

Zur Begründung einer Unterbringungsmaßnahme sind konkrete Angaben zur Art und Ausprägung der psychischen Erkrankung sowie zur Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen erforderlich; pauschale Feststellungen genügen nicht.

3

Frühere Verurteilungen oder Verhaltensweisen sind so darzustellen, dass daraus eine Neigung zu unmotivierter Gewalttätigkeit oder eine sonstige Gefährlichkeit nachvollziehbar wird; bloße Nennung von Vorfällen ohne Sachverhaltsdarstellung reicht nicht aus.

4

Ein in der Hauptverhandlung vorgelegtes und erörtertes sachverständiges Gutachten kann vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden; die Bestellung eines zweiten Sachverständigen ist nicht zwingend, nur weil der Beschuldigte das Gutachten nicht anerkennt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Arbeiter Herbert-Werner ██████ aus ███, geboren ████████ 1934 in ███ Bez. KC, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

██████████████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Sachbeschwerde ist zwar in der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Rechtsmittelbegründung nicht als solche bezeichnet; ihre Erhebung kommt aber in den vorgebrachten Einwendungen hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Zu Unrecht greift der Beschwerdeführer das Urteil insoweit an, als er geltend macht, den ihm zur Last gelegten schweren Diebstahl von Uniformteilen aus einem Zimmer der Polizeidienststelle Bedburg habe er nicht begangen. Die Strafkammer ist allerdings seiner Einlassung, er habe die Uniformstücke vor der Wache von einem Zaun weggenommen, nicht gefolgt, sondern hat als erwiesen angesehen, dass er sie aus einem von ihm mittels eines Dietrichs geöffneten Dienstraum geholt hat. Trotzdem hat sie die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes eines schweren Diebstahls ver-

neint, weil sich nicht feststellen ließ, dass der Beschuldigte in Zueignungsabsicht gehandelt habe.

Eine von dem Beschwerdeführer begangene, mit Strafe bedrohte Handlung hat das Landgericht vielmehr darin gesehen, dass er unbefugt eine inländische Uniform getragen und damit den äußeren Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat. Diese Annahme wird von den Feststellungen getragen. Dass die Strafbestimmung im Urteil falsch bezeichnet wird, einmal heißt es § 122a Abs. 1 Ziff. 2 StGB und ein anderes Mal § 132 StGB, ist unschädlich.

2.) Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. Die Strafkammer hat in rechtlich fehlerfreier Weise dargelegt, dass der Beschuldigte an Schizophrenie leidet und deshalb zumindest unfähig war, der möglicherweise vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns entsprechend zu handeln.

Darauf, dass der Beschuldigte das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht anerkennt, dessen Ausführungen sich die Strafkammer vor allem auch unter Berücksichtigung des im Urteil wörtlich wiedergegebenen Schreibens des Beschuldigten an den Bundeskanzler Dr. Adenauer vom 25. November 1959 angeschlossen hat, kommt es nicht an. Das Landgericht war hierdurch weder rechtlich gehindert, das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten seiner Entscheidung zugrunde zu legen, noch gehalten, zuvor einen zweiten Sachverständigen hinzuzuziehen.

3.) Die Revision hat jedoch Erfolg, weil das Urteil keine hinreichende Begründung dafür gibt, dass von dem Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Zwar sind insofern keine Bedenken zu erheben, als die Strafkammer nicht näher erörtert hat, ob die von dem Beschuldigten begangene, mit Strafe bedrohte Handlung, durch die das Verfahren ausgelöst wurde, eine solche Gefahr erkennen lässt. Die Frage, ob sich aus der an sich strafbaren Tat selbst eine Gefährdung der Allgemeinheit ergeben muss, hat in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine einhellige Beantwortung erfahren. So hat sie der 5. Strafsenat in einem Urteil vom 1. Dezember 1953 – 5 StR 521/53 – (BGHSt 5, 140, 143) verneint. Seine Ansicht, zu der er im Wege einer vergleichenden Gegenüberstellung des Wortlauts der §§ 20a und 42b StGB gelangt ist, geht dahin, dass im Falle des § 42b StGB in der Regel das Vorhandensein einer Geisteskrankheit entscheide, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich sei. Daher hält es der 5. Strafsenat für genügend, dass die Tat, die das Gericht zur Anordnung der Unterbringung veranlasst, Ausdruck einer bestimmten Krankheit sei, die ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit begründe, der Täter werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen ließen. Demgegenüber hat der 1. Strafsenat in einem Urteil vom 28. September 1954 – 1 StR 503/54 – (LM § 42b StGB Nr. 10) ausgesprochen, die mit Strafe bedrohte Handlung müsse für die Gemeingefährlichkeit kennzeichnend sein, d.h. sie müsse als solche erkennen lassen, dass von dem Beschuldigten künftige, die Allgemeinheit erheblich bedrohende Handlungen zu er-

warten seien. Dieser Unterschied in den Auffassungen der beiden Senate kann indessen hier auf sich beruhen, da insoweit die Feststellungen des Urteils auch dann ausreichen, wenn man der Meinung des 1. Strafsenats folgt; denn ein – an sich strafbares Verhalten des Beschuldigten ist nicht allein in dem verbotenen Uniformtragen, sondern auch darin zu sehen, dass er mittels eines Dietrichs in den Dienstraum der Polizeidienststelle eingedrungen ist und damit den äußeren Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht hat. In einer solchen Handlungsweise kommt die in der Entscheidung des 1. Strafsenats näher umschriebene Kennzeichnung hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Nicht mit genügender Deutlichkeit geht aber aus dem Urteil hervor, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bildet, weil in Zukunft die Begehung nicht unerheblicher, mit Strafe bedrohter Handlungen durch ihn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung hält die Strafkammer zwar für gegeben, indem sie bemerkt, dass die geistige Erkrankung des Beschuldigten fortdauere, dass seine früheren Straftaten, die bereits auf die beginnende Geisteskrankheit zurückgeführt werden könnten, eine Neigung zu unmotivierter Gewalttätigkeit zeigten, und dass, soweit es sich um Verstöße gegen Straßenverkehrsbestimmungen handle, aus deren Häufigkeit die Gefahrlichkeit des Beschuldigten hervorgehe. Ihre Erwägungen finden jedoch in den Feststellungen keine Stütze.

Darin sind zunächst schon keine näheren Angaben über die Art der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten enthalten, so dass es an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage dafür fehlt, ob im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit und das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers dessen Geisteszustand die Annahme rechtfertigt, er sei für die Allgemeinheit gefährlich.

Ebensowenig ist durch Tatsachen belegt, dass seine früheren Straftaten eine Neigung zu unmotivierter Gewalttätigkeit erkennen lassen. Bei der Schilderung seines Lebenslaufes werden zwar zwei Vorfälle aus dem Jahre 1959 angeführt, bei denen er Drohungen gegen andere Personen ausgestoßen habe. Indessen ist nicht festgestellt, dass er wegen der beiden Vorgänge gerichtlich belangt worden ist. Das dürfte allerdings auch wenig wahrscheinlich sein, weil er, wie die Aufzählung der Vorstrafen im Urteil ergibt, letztmalig am 9. März 1959 zu Strafe verurteilt worden ist. Zwar könnten diese Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs und wegen Nötigung sowie eine weitere Bestrafung am 15. Dezember 1958 in Lüttich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen Beleidigung von Gendarmen an sich für eine Neigung des Beschuldigten zu Gewalttätigkeiten sprechen. Ob das aber zutrifft, bleibt offen, weil das Urteil den Sachverhalt nicht wiedergibt, der diesen Verurteilungen jeweils zugrunde gelegen hat.

Das gleiche gilt, soweit die Strafkammer ihre Ansicht, der Beschuldigte sei gefährlich, auf die Häufigkeit seiner Verstöße gegen Straßenverkehrsbestimmungen stützen zu können glaubt. Auch hier lässt das Urteil jede nähere Darlegung der Vorgänge vermissen, die zu Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen solcher Rechtsverletzungen geführt haben.

Sonach reichen die bisher getroffenen Feststellungen dazu, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, für die Anordnung dieser Maßnahme nicht aus. Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

BaldusDotterweichMeyer
ScharpenseelHenning
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