Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) mangels positiver Feststellung der §§20/21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 518/77
- Datum
- 08.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt eine positive Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; eine bloße Feststellung, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit nicht ausgeschlossen ist, genügt nicht.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§§20, 21 StGB) oder zur vorliegenden krankhaften seelischen Störung, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Erkennbare Rechtsfehler im Maßregelausspruch können Gegenstand der Revision sein; der BGH kann den Maßregelausspruch nach §349 Abs. 4 StPO aufheben, ohne den Schuld- und Strafausspruch insgesamt aufzuheben.
Die Feststellung der Fehlerfreiheit von Schuld- und Strafausspruch schließt nicht aus, dass eigenständige Mängel im Maßregelausspruch eine Aufhebung und Zurückverweisung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] den Arbeiter Karl-Heinz [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren █████████ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 8. September 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB nicht positiv festgestellt, sondern nur zu seinen Gunsten eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit nicht ausgeschlossen hat (UA S. 14/15 und BGH GA 1965, 250; BGHSt 14, 68, 71; BGH 18, 167). Da hier nicht auszuschließen ist, dass eine erneute Verhandlung zu neuen Ergebnissen über die rechtlichen Voraussetzungen des § 63 StGB führen wird, ist eine Zurückverweisung der Sache geboten.“
Dem tritt der Senat bei.
| Schuster | Schmidt | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |