Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 390/80
- Datum
- 10.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB durch konkrete und zweifelsfreie Feststellungen des Gerichts belegt sind.
Zur Annahme verminderter Steuerungsfähigkeit sind die dem Gericht zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände darzulegen und festzustellen; bloße Unterstellungen oder rein zu Gunsten des Angeklagten getroffene Annahmen genügen nicht.
Fehlen die hinreichenden Feststellungen zur Steuerungsfähigkeit, ist die Anordnung der Unterbringung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht hebt nur insoweit auf, wie rechtliche oder feststellungsbezogene Mängel dargelegt sind; unbeanstandete Teile des Urteils bleiben bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Horst ████████ aus ████████████, dort geboren am █████████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Januar 1980 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten weist zum Schuldund Strafausspruch keinen Rechtsfehler aus. Dagegen ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend begründet. Das Landgericht geht bei der Beantwortung der Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei, ausdrücklich „von den dem Angeklagten günstigsten Voraussetzungen“ aus (UA S. 11). Auf dieser Grundlage kommt es zur Anwendung des § 21 StGB und zur Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Damit hat das Gericht die Unterbringung angeordnet, obwohl die Grundlagen, auf die es die Annahme von der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gestützt hat, nicht festgestellt, sondern lediglich „zu Gunsten“ des Angeklagten unterstellt wurden. Das ist fehlerhaft. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wäre nur zulässig gewesen, wenn das Gericht die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 1977 – 5 StR 518/77).
| Maier | Misl | Theune | |||
| Müller | Niemöller |