Tateinheit zwischen Unzucht (§176 StGB) und Beleidigung (§185 StGB) bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 517/57
- Datum
- 08.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatsache, dass ein spezifischer Straftatbestand den allgemeineren verdrängt (Gesetzeseinheit), lässt die tatsächliche Verwirklichung des allgemeineren Tatbestandes als rechtliche Tatsache bestehen und kann für die Strafzumessung nicht völlig außer Acht gelassen werden.
Fortsetzungszusammenhang ist nur innerhalb gleicher rechtlicher Tatgestaltungen anzunehmen; unterschiedliche Tatbestandscharakteristika können zur Annahme mehrerer Fortsetzungen führen.
Tateinheit liegt vor, wenn durch tatsächlich geschehene Handlungen mehrere Strafgesetze verletzt werden und sich Teile der Tatbestandsverwirklichungen decken; es genügt, dass ein Teil der die verschiedenen Gesetze verletzenden Handlungen zusammenfällt.
Die rechtliche Würdigung, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, richtet sich danach, ob einzelne Handlungen rechtlich getrennte Tatbestände begründen oder ob eine Überschneidung der Tatbestandsverwirklichungen besteht, die eine einheitliche Bestrafung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 20. Juni 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Alfred █████, geboren am ██████████ 1891 in ███, aus ███, wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20. Juni 1957
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 185 StGB schuldig ist,
2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren und wegen fortgesetzter Beleidigung (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 185, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat in der Zeit von Juli bis Dezember 1956 in wollüstiger Absicht mindestens zwölfmal an dem Geschlechtsteil der am 2. September 1956 vierzehn Jahre alten Karin ████████████████ und zwar je sechsmal vor und nach dem Geburtstag unzüchtige Handlungen vorgenommen. Das Landgericht hat den Angeklagten, dem von Beginn der unzüchtigen Beziehungen an das Alter des Kindes bekannt war, wegen der vor dem 2. September 1956 vorgenommenen Unzuchtshandlungen wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt (Einsatzstrafe: 1 Jahr Gefängnis) und sein Tun nach dem Geburtstag des Mädchens als fortgesetzte Beleidigung beurteilt (Einzelstrafe: 4 Monate Gefängnis).
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Er wendet sich nicht dagegen, dass die Strafkammer sein Verhalten als fortgesetztes Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und als fortgesetztes Vergehen der Beleidigung gewürdigt hat. Insoweit sind auch keine Bedenken ersichtlich. Mit Recht vertritt jedoch der Beschwerdeführer die Auffassung, das Recht sei insofern fehlerhaft angewendet worden, als zwei fortgesetzte Handlungen angenommen worden seien.
Das Landgericht hat seine Auffassung insoweit folgendermaßen begründet: „Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Handlungen ist aus Rechtsgründen nicht möglich, da der Angeklagte mit seinen Handlungen nicht gegen dasselbe Strafgesetz verstoßen und nicht das gleiche Rechtsgut verletzt hat.“
Diese Auffassung, dass eine einzige fortgesetzte Handlung für das Verhalten des Angeklagten vor und nach dem 14. Geburtstag der Karin ██ nicht in Frage komme, ist zwar nicht zu beanstanden. Denn waren auch sämtliche aus einem Gesamtvorsatz des Angeklagten entsprungenen Einzeltaten der äußeren Erscheinung nach gleichartig, so waren sie es nicht im Rechtssinn. Das wäre aber Voraussetzung für die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung.
Durch die nicht zu beanstandende Annahme zweier fortgesetzter Handlungen wird aber die Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit zwischen dem vorhergegangenen Sittlichkeitsverbrechen und dem sich daran anschließenden Vergehen der Beleidigung nicht berührt. Sie beantwortet sich nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich danach, ob durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden. Hierfür sind im vorliegenden Fall folgende Erwägungen maßgebend:
Nicht nur die nach Beendigung des 14. Lebensjahres, sondern auch die vorher vom Angeklagten an Karin ███ vorgenommenen Handlungen enthielten jeweils eine Kundgebung der Missachtung ihrer geschlechtlichen Ehre, demnach eine tätliche Beleidigung. Diese trat nur zurück, weil der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegenüber dem des § 185 StGB der engere ist und diesen wegen bestehender Gesetzeseinheit verdrängt. Indes bleibt die Verletzung des allgemeineren Gesetzes als Tatsache bestehen und kann als solche nicht völlig außer acht gelassen werden (vgl. BGHSt 1, 152, 155; wo ausgesprochen ist, dass die Mindeststrafe des schuldhaft verletzten milderen Strafgesetzes auch im Falle der Gesetzeseinheit nicht unterschritten werden darf).
Der dort vertretene Rechtsgedanke greift auch im vorliegenden Falle Platz. Die fortgesetzte Beleidigung ist nicht erst nach, sondern schon vor dem 2. September 1956 durch die unter § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden Handlungen begangen worden.
Wurde aber durch die tatsächlich geschehene, wenn auch rechtlich nicht auftretende fortgesetzte tätliche Beleidigung die fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen verübt, so liegt Tateinheit vor (so außer dem von der Revision angeführten Urteil RGSt 46, 301, 303 auch RG HRR 1937, 1133, ferner BGH LM StGB § 73 Nr. 22). An dieser rechtlichen Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass die letzten Beleidigungshandlungen kein Sittlichkeitsverbrechen mehr in sich schließen. Es genügt, dass ein Teil der die zwei Strafgesetze verletzenden Handlungen zusammenfiel.
Demzufolge ist zwar vom Landgericht mit Recht der Fortsetzungszusammenhang nur innerhalb der einzelnen Straftat angenommen worden. Nicht zu billigen ist aber die Meinung, die fortgesetzte Beleidigung stehe mit dem fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen in Tatmehrheit. Der Fehler kann durch Änderung des Schuldspruchs von hier aus beseitigt werden. Dagegen musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Im Übrigen war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |