Treffer
BGH Urteil

Unzucht mit Kind und Beleidigung: Tateinheit bei einheitlichem Gesamtvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 482/58
Datum
02.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und tätlicher Beleidigung. Streitig waren u.a. die Ablehnung eines psychologischen Sachverständigen zur Überprüfung der Kinderaussage sowie die konkurrenzrechtliche Einordnung der nach Vollendung des 14. Lebensjahres begangenen Handlungen. Der BGH hielt die Ablehnung des Sachverständigenantrags für ermessensfehlerfrei, da die Taten im Wesentlichen gestanden waren und es nur auf den Beginnzeitpunkt ankam. Den Schuldspruch berichtigte der BGH dahin, dass Unzucht mit einem Kinde und Beleidigung in Tateinheit stehen; im Strafausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) kann abgelehnt werden, wenn das Tatgericht die erforderliche Sachkunde besitzt; die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung der rechtlichen Ermessensgrenzen.

2

Die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Aussagen zu Sexualvorgängen kann zur Wahrheitserforschung häufig geboten sein, ist aber nicht erforderlich, wenn der Täter die Tatbegehung im Wesentlichen gestanden hat und nur ein untergeordneter zeitlicher Aspekt streitig ist.

3

Wird der Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) durch eine Sexualstraftat grundsätzlich verdrängt, bleibt die gleichzeitige tatbestandliche Verwirklichung der Beleidigung für Konkurrenzfragen bedeutsam.

4

Liegt hinsichtlich vor und nach dem 14. Geburtstag des Opfers begangener, einheitlich motivierter ehrverletzender Handlungen Gesamtvorsatz vor, ist eine einheitliche Beleidigung anzunehmen, die in ihrem vor dem 14. Geburtstag liegenden Teil in Tateinheit mit der Unzucht mit einem Kind steht.

5

Bei Tateinheit genügt es, dass sich die Ausführungshandlungen zur Verwirklichung beider Straftatbestände teilweise decken.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. September 1958

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. September 1958, soweit er verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass er wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt wird.

Im Strafaussprach wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergehens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte hatte im Juli 1955 die am ███ ████ ██ geborene Elsbeth K., die in seiner Nachbarschaft bei ihren Eltern wohnte, näher kennengelernt und des Öfteren geküsst und umarmt. Im Februar oder März 1955 ging er dazu über, ihr unter der Kleidung an den nackten Geschlechtsteil zu fassen und daran zu spielen, wobei er auch einen Finger einführte, sowie ihre nackte Brust zu berühren und zu küssen. Er holte hierzu jeweils die Zustimmung des Kindes ein. Ihm war bekannt, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war.

Elsbeth besuchte den Angeklagten im Allgemeinen ein- oder zweimal wöchentlich. Hierbei näherte er sich ihr stets in der angegebenen Art. Manchmal kam Elsbeth auch eine Woche lang nicht. Sie hatte Zuneigung zu ihm gefasst und folgte daher seinen Einladungen, wieder zu ihm zu kommen. Später erfuhr er von ihr, dass sie Ostern ███ aus der Schule entlassen worden war und sie inzwischen ihr 14. Lebensjahr vollendet hatte. Nach diesem Zeitpunkt, den ██ ████, ging er dazu über, sie auf den entblößten Geschlechtsteil zu küssen.

Zweimal entblößte er seinen eigenen Geschlechtsteil und forderte Elsbeth auf, diesen anzufassen, was sie auch tat. Einmal zog er ihr den Schlüpfer aus und hielt seinen Geschlechtsteil an den ihren. Die Beziehungen wurden von Mai ███ bis Juni ████ dadurch unterbrochen, dass das Mädchen außerhäuslich im Krankenhaus beschäftigt und sodann eine ███████████████████ des Mädchens einen am ██ ████ war. Sie endeten, als die Mutter am ██ Juli ██ vom Angeklagten an ihre Tochter geschriebenen Liebesbrief gefunden hatte.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Nach Einlegung des Rechtsmittels haben die Eltern Friedrich und Maria ████ den von ihnen gestellten Strafantrag zurückgenommen. Die Zurücknahme des Strafantrags war unzulässig. Zwar kann der Antrag gemäß § 194 StGB bei Beleidigung zurückgenommen werden, jedoch gemäß § 64 StGB nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils.

I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung den Hilfsbeweisantrag gestellt, die Aussagen des Kindes auf ihren Wahrheitsgehalt durch Zuziehung eines Psychologen nachzuprüfen.

Das Landgericht hat ihn im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass die Kammer auf Grund ihrer Erfahrungen in Jugendschutzsachen hinreichende eigene Beurteilungsmöglichkeiten habe.

Die Revision rügt, der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Diese Rüge geht fehl.

Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung geständig; die angegebenen Unzuchtshandlungen vorgenommen zu haben, verlegte ihren Beginn aber auf einen späteren Zeitpunkt. Er hat sich dahin eingelassen, erst im Februar oder März ██ die nackte Brust angefasst und geküsst und am nackten Geschlechtsteil des Mädchens gespielt zu haben. Er habe geglaubt, Elsbeth sei bereits Ostern 1956 aus der Volksschule entlassen worden, da sie auf ihn den Eindruck eines 14-jährigen Mädchens gemacht habe.

Das Landgericht hat diese Einlassung auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet. Es hat durch die Bekundungen des Mädchens als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte bereits an ihrer Brust und ihrem Geschlechtsteil gespielt und ihre Brust geküsst hat, als sie noch im 7. Schuljahr war. Es hat hieraus geschlossen, dass diese Handlungen geschehen sein müssten, bevor sie Ostern 1956 in das 8. Schuljahr versetzt worden sei. Es führt weiter aus, dass sie auch auf den Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage vom 28. Oktober 1957, derzufolge die beschriebenen Handlungen erstmals seit Ostern 1956 vorgenommen sein sollten, mit Bestimmtheit bei ihrer jetzigen Aussage geblieben sei. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. August 1957 hatte sie, wie das Urteil ebenfalls ausführt, die Vornahme jeglicher unzüchtiger Handlungen in Abrede gestellt und nur angegeben, der Angeklagte habe sich ihr lediglich am 18. Juli 1957 zu nähern und sie zu küssen versucht. Erst als der Angeklagte selbst bei der Polizei ein Geständnis abgelegt hatte, hat sie in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung vom 28. Oktober 1957 die unsittlichen Handlungen eingeräumt; als Zeitpunkt ihres Beginns gab sie Ostern 1956 an.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass durch diesen Wechsel der Aussagen, die hinsichtlich des Anfangszeitpunkts der Handlungen auseinanderfallen, Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht begründet würden. Es meint, Elsbeth habe bei ihrer ersten Vernehmung die Vornahme unzüchtiger Handlungen überhaupt entweder aus Schamgefühl oder deshalb bestritten, weil sie den Angeklagten nicht belasten wollte. Ihre Tendenz, sich zurückhaltend zu äußern, sei mithin unverkennbar. Eine vorsätzlich falsche Aussage sei unter diesen Umständen und auch angesichts des guten Eindrucks, den sie gemacht habe, mit Sicherheit auszuschließen. Sie besitze auch ein gutes Erinnerungsvermögen und eine mindestens durchschnittliche Intelligenz. Es sei danach ebenfalls als ausgeschlossen zu erachten, dass sie bezüglich der Zeitdauer einem Irrtum erlegen wäre, zumal ihre Angaben hinsichtlich der „Festlegung nach Monaten“ mit der eigenen Einlassung des Angeklagten übereinstimmten.

Unter den obwaltenden Umständen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen die Ablehnung des Beweisantrages. Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO darf der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Darüber, ob es der Anhörung eines Gutachters bedarf, hat es nach pflichtmäßigem Ermessen zu befinden. Seine Entscheidung kann durch das Revisionsgericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob es die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet hat. Ob dies zutrifft, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (BGHSt 3, 27 ff.). Hier liegen keine Besonderheiten vor, die die Ablehnung des Beweisantrages als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.

Das Mädchen war zur Zeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen im Alter der Geschlechtsreife. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, sind Bekundungen von Kindern, die sich auf geschlechtliche Vorgänge beziehen, allgemein, besonders aber in diesem Lebensabschnitt mit besonderer Vorsicht zu bewerten. Die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit wird in solchen Fällen zur Wahrheitserforschung allerdings oft nicht zu umgehen sein (BGHSt 2, 164). Die für diese Rechtsprechung maßgebenden Erwägungen nötigten jedoch im vorliegenden Falle nicht zur Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen. Denn der Angeklagte hatte die ihm zur Last gelegten Taten in vollem Umfang zugestanden. Die Gefahr, dass das Mädchen infolge seines körperlich-seelischen Entwicklungszustandes, etwa unter dem Einfluss von Wunschvorstellungen und erhöhter Eigenbezüglichkeit, Vorgänge, die das Geschlechtliche zu berühren scheinen, missdeutet, ausgeschlossen oder erfunden haben könnte, spielt hier also keine Rolle (vgl. hierüber Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 194 ff.). Es handelte sich nur darum, wann der Angeklagte mit den unzüchtigen Handlungen begonnen hat. Bei dieser Sachlage greifen die erwähnten grundsätzlichen Bedenken nicht ohne weiteres Platz. Die Frage, ob die Zeugin etwa bewusst oder unbewusst falsche Angaben über die Dauer der Liebesbeziehungen zu dem Angeklagten gemacht hat, konnte die Jugendkammer auf Grund ihrer besonderen Erfahrungen in der Bewertung von Kinderaussagen unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den das Mädchen in der Hauptverhandlung machte, aus eigener Sachkunde entscheiden, zumal besondere Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Mädchens in diesem Punkte begründen könnten, wie die Beeinflussung durch Erwachsene oder Hinweise gleichaltriger, in geschlechtlicher Hinsicht schon geweckter oder besonders ansprechbarer Freundinnen oder Klassengenossinnen, offensichtlich nicht vorlagen (BGH a.a.O.).

Die Erwägungen, aus denen die Jugendkammer dem Mädchen Glauben schenkt, geben dem Senat ebenfalls keine Veranlassung, an ihrer Sachkunde zu zweifeln, obwohl sie eine unbewusste Verfälschung der Aussage infolge geschlechtlichen Reifeprozesses, im Gegensatz zur vorsätzlichen Falschaussage, nicht ausdrücklich ausschließt; sie erörtert jedenfalls die Möglichkeit eines Irrtums eingehend. Sie hat erwogen, dass Elsbeth leidenschaftslos und in sachlicher Form ausgesagt hat, offenbar bemüht war, die Wahrheit zu sagen, und sich weder durch ihr früheres intimes Verhältnis zum Angeklagten noch dadurch, dass dieses inzwischen sein Ende gefunden hatte, beeinflussen ließ. Das anfängliche wahrheitswidrige Leugnen der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten bei der ersten polizeilichen Vernehmung erklärt die Strafkammer einleuchtend damit, dass Elsbeth sich schämte oder den Angeklagten, zu dem sie Zuneigung empfand, schützen wollte, und sich deshalb erst, als dieser selbst seine Verfehlungen eingestanden hatte, zur Wahrheit bekannte.

Das Urteil weist sodann darauf hin, dass Elsbeth aber gleich, als sie die intimen Beziehungen in vollem Umfang zugab, über die Dauer dieses Verhältnisses andere Angaben machte als der Angeklagte, indem sie als Anfangszeitpunkt Ostern 1956 bezeichnete. Nur darüber, ob dieser vor Ostern lag, als sie noch ins 7. Schuljahr ging, oder ob er in die Zeit nach der Versetzung in die letzte Schulklasse fiel, weichen ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung nach den Feststellungen des Landgerichts von ihrer zweiten polizeilichen Aussage ab; in beiden Zeitpunkten, vor und nach Ostern 1956, war Elsbeth aber noch nicht 14 Jahre alt. Dieser geringe und für die Beurteilung der Verfehlungen des Angeklagten wenig bedeutsame zeitliche Unterschied zwischen der polizeilichen und der gerichtlichen Aussage des Mädchens nötigte das Landgericht nicht zu grundsätzlichen Zweifeln an dessen Glaubwürdigkeit, die eine Begutachtung durch einen Psychologen ohne Rechtsirrtum erforderlich gemacht hätte.

II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts

Das Landgericht legt dar: Der Angeklagte sei auf Grund der ihm bekannten Tatsache, dass das Mädchen zur Zeit seiner Liebesbeziehungen zu ihm die letzte Volksschulklasse besuche, zu dem Ergebnis gelangt, ihm sei bekannt gewesen, das Mädchen könne noch nicht 14 Jahre alt sein. Diesen Ausführungen liegt entgegen der Meinung der Revision nicht etwa die irrige Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes zugrunde, ein Kind, das noch die Volksschule besuche, könne noch nicht 14 Jahre alt sein. Vielmehr ist der Tatrichter zu seiner Überzeugung deshalb gekommen, weil der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe geglaubt, das Mädchen sei Ostern 1956 aus der Schule entlassen worden, da es ihm den Eindruck einer Vierzehnjährigen gemacht habe (UA S. 5, 22, 29). Er habe sich mithin, so folgert das Landgericht, über das Alter des Mädchens Gedanken gemacht und sei selbst davon ausgegangen, dass die Volksschulpflicht nach acht Jahren, in der Regel also mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, ende. Hiernach habe er selbst den Schulbesuch des Kindes mit seinem Alter in Verbindung gebracht. Somit war für den Tatrichter dieser Umstand in Verbindung mit der Kenntnis von dem Schulbesuch Elsbeths zur Tatzeit, und nicht etwa die Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes für seinen Schluss, der Angeklagte habe das Alter des Kindes gekannt, maßgebend.

Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch gegen die Annahme, dass Tateinheit zwischen der unzüchtigen Handlung und der Beleidigung nicht vorliege. Für die Zeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (18. April 1957) hat das Landgericht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, für die spätere Zeit den der Beleidigung gemäß § 185 als erfüllt angesehen und zwei selbständige Handlungen, die zeitlich durch den Geburtstag des Mädchens geschieden werden, angenommen.

Das Landgericht führt allerdings die Straftat des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel zugleich eine Missachtung der Geschlechtsehre des missbrauchten Kindes, also eine Beleidigung, enthalte. Zwischen dieser und dem Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB liege jedoch Gesetzeskonkurrenz vor. Dem zurücktretenden Gesetz komme auch für die Beurteilung der Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen sei, keine Bedeutung zu.

Diese Auffassung erscheint nicht zutreffend.

Der Tatbestand des § 185 StGB wird allerdings durch den des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich verdrängt. Jedoch bleibt die Tatsache bestehen, dass er durch das Verhalten des Angeklagten auch in der Zeit vor der Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens erfüllt ist. Dieser Umstand verliert trotz der Aufzehrung der Beleidigung durch die Verwirklichung der Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für die rechtliche Beurteilung nicht jede Bedeutung. Hat der Täter die nach der Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens begangene Beleidigung auf Grund eines vorher gefassten Gesamtvorsatzes begangen, so würde bei Außerachtlassung der Aufzehrung eine fortgesetzte Beleidigung vorliegen. Es würde nun der Gerechtigkeit widersprechen, wenn wegen der Aufzehrung der Beleidigung Tatmehrheit angenommen werden müsste. Denn es gibt auch Fälle, in denen der Tatbestand des § 185 StGB durch § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verdrängt wird, nämlich dann, wenn der Täter mit seinen Beleidigungshandlungen über den Angriff auf die Geschlechtsehre, wie ihn diese Vorschrift notwendig voraussetzt, hinausgeht. Liegt ein solcher Fall hier vor, so wäre Tateinheit zwischen der von dem Angeklagten begangenen Unzucht und der Beleidigung anzunehmen. Denn es genügt, dass ein Teil der die beiden Straftatbestände verwirklichenden Handlungen zusammenfällt (vgl. BGHSt 10, 230). Ist nun der Täter mit seiner Beleidigung über den Angriff auf die Geschlechtsehre nicht hinausgegangen, ist der Unrechtsgehalt seines Handelns also geringer, so kann sich dies auf die rechtliche Beurteilung nicht ungünstiger auswirken, als wenn er mehr verwirklicht hätte (so im Ergebnis BGH 5 StR 517/57, Urteil vom 8. November 1957). Hat der Angeklagte also mit Gesamtvorsatz gehandelt, so ist Tateinheit anzunehmen.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass er während der ganzen Zeit der Beziehungen mit einem einheitlichen Vorsatz gehandelt hat. Demgemäß hat das Landgericht hinsichtlich der vor dem 14. Geburtstag des Mädchens liegenden Unzuchtshandlungen Gesamtvorsatz angenommen, ebenso bezüglich der späteren, nur aus Rechtsgründen als Beleidigung zu würdigenden, schwerwiegenderen Verfehlungen. Es ist aber nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt dafür vorhanden, dass er etwa, nachdem das Mädchen 14 Jahre alt geworden war, einen neuen Vorsatz gefasst hatte. Dies würde auch der Lebenserfahrung widersprechen, da es sich um ein auf gegenseitiger Zuneigung beruhendes Liebesverhältnis handelte. Mithin liegt rechtlich eine einheitliche Beleidigungshandlung vor, die in ihrem ersten Teil, d.h. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes, in Tateinheit mit der Unzuchtshandlung steht.

Der Schuldspruch konnte in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus geändert werden.

Im Strafaussprach musste das Urteil dagegen aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer Einzelstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

KrummeHoepnerFlitner
SeibertLang-Hinrichsen

Zitiert (1)