Einstellung wegen mangelhafter Feststellungen bei Steuerhehlerei; Revision sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 516/95
- Datum
- 12.10.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn die Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen über hinterzogene Beträge oder einer offensichtlich fehlerhaften Gesamtbemessung nicht tragfähig ist.
Unterlässt der Tatrichter die Ermittlung der in den einzelnen Fällen hinterzogenen Eingangsabgaben, ist eine auf diesen Feststellungen beruhende Verurteilung nicht aufrechterhaltbar.
Soweit ein Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Kann eine Gesamtstrafe infolge von Einstellungen nicht bestehen, kann die Revisionsinstanz das Urteil insoweit mit Maßgabe verwerfen und die Strafe für die verbleibenden Verurteilungen festlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Gera, 5. April 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 1995 in der Strafsache gegen Ilcham Ma███ ███, geboren am ██ ████ in ███████, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1995
Tenor
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Steuerhehlerei in drei Fällen verurteilt worden ist.
Das Landgericht hat die in den einzelnen Fällen hinterzogenen Eingangsabgaben nicht ermittelt; darüber hinaus ist der Tatrichter bei der Gesamtberechnung von einem fehlerhaft auf das Doppelte erhöhten Gesamtschuldumfang ausgegangen.
Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. April 1995 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass die Gesamtstrafe entfällt und der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die weitergehenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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