Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen mangelhafter Feststellungen bei Steuerhehlerei; Revision sonst verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 516/95
Datum
12.10.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragt die Einstellung des Verfahrens in drei Fällen von Steuerhehlerei; dem wird nach § 154 Abs. 2 StPO stattgegeben. Das Landgericht hatte die hinterzogenen Eingangsabgaben nicht festgestellt und bei der Gesamtbemessung den Schuldumfang irrtümlich verdoppelt. Infolgedessen werden die betreffenden Verfahren eingestellt und die Staatskasse trägt die Kosten. Die Revision des Angeklagten wird im Übrigen verworfen; die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung bleibt mit drei Jahren und sechs Monaten bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn die Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen über hinterzogene Beträge oder einer offensichtlich fehlerhaften Gesamtbemessung nicht tragfähig ist.

2

Unterlässt der Tatrichter die Ermittlung der in den einzelnen Fällen hinterzogenen Eingangsabgaben, ist eine auf diesen Feststellungen beruhende Verurteilung nicht aufrechterhaltbar.

3

Soweit ein Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

4

Kann eine Gesamtstrafe infolge von Einstellungen nicht bestehen, kann die Revisionsinstanz das Urteil insoweit mit Maßgabe verwerfen und die Strafe für die verbleibenden Verurteilungen festlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Gera, 5. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 12. Oktober 1995 in der Strafsache gegen Ilcham Ma███ ███, geboren am ██ ████ in ███████, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1995

Tenor

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Steuerhehlerei in drei Fällen verurteilt worden ist.

Das Landgericht hat die in den einzelnen Fällen hinterzogenen Eingangsabgaben nicht ermittelt; darüber hinaus ist der Tatrichter bei der Gesamtberechnung von einem fehlerhaft auf das Doppelte erhöhten Gesamtschuldumfang ausgegangen.

Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. April 1995 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass die Gesamtstrafe entfällt und der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die weitergehenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteHarmsPfister
HorstkotteBasdorf