Revision aufgehoben: Schuldspruch wegen fahrlässiger Todesfolge nicht getragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 516/79
- Datum
- 04.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Todesfolge setzt voraus, dass die Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Täter die Folge seiner Tat in der konkreten Situation voraussehen konnte.
Die bloße Feststellung, dass bestimmte Handlungen (z. B. Tritte gegen den Kopf) grundsätzlich tödlich wirken können, ersetzt nicht die erforderliche Würdigung der Subjektseite der Fahrlässigkeit im Einzelfall.
Bei erheblicher Alkoholbeeinflussung muss das Gericht gesondert prüfen und feststellen, inwieweit die Alkoholisierung die Wahrnehmung und damit die Vorhersehbarkeit der Folgen beeinflusst hat.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur Vorhersehbarkeit der Todesfolge, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Schwurgericht Flensburg, 27. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Einzelhandelskaufmann Werner ██, geboren am ██ 1952 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 27. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Schon die Sachrüge des Angeklagten führt zur Kassation des Urteils, da der Schuldspruch von den Urteilsfeststellungen nicht hinreichend getragen wird.
Das Landgericht begründet seine Überzeugung von der fahrlässigen Verursachung der Todesfolge im Sinne der §§ 226 Abs. 1, 11 Abs. 2 StGB allein damit, dass „der Angeklagte ohne Weiteres hätte erkennen müssen, dass Fußtritte zum Kopf des Opfers zu tödlichen Verletzungen führen können“ (UA S. 323).
Unerörtert bleibt dagegen die vorrangige Frage, ob von dem Angeklagten „die Folge seiner Tat in der konkreten Situation, in der er handelte, vorausgesehen werden konnte“ (BGH bei Dallinger in MDR 1973/18; BGHSt 26/31, 32; BGH Urt. v. 21. August 1975 – 5 StR 166/75).
Das verstand sich im vorliegenden Fall keineswegs von selbst, sondern bedurfte auf Grund der Urteilsfeststellungen, wonach die BAK des Angeklagten zur Tatzeit maximal „3,1 ‰“ betrug, und er infolge seiner Alkoholbeeinflussung „die Wirkung seiner Tritte falsch eingeschätzt, sie nämlich nicht für sonderlich gefährlich gehalten habe“ (UA S. 20), und „zur Zeit der Tatausführung einfach nicht übersah, welche Folgen seine Handlungsweise haben konnten“ (UA S. 22), einer besonderen Prüfung und Würdigung.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass dem Protokoll des Amtsgerichts Schleswig – 5 Gs 221/78 vom 23. Mai 1978 (Bd. Bl. 30–32 d. A.) bislang die richterliche Unterschrift fehlt, und bei einer erneuten nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 15/164, 165 f. zu beachten sein werden.
| Fuhrmann | Fleischmann | Ulsamer | |||
| Herrmann | Horstkotte |