Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unsicherer Tatsachengrundlage bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 282/92
Datum
24.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Haft verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Annahme fahrlässigen Handelns hinsichtlich der Todesfolge nicht auf einer rechtlich tragfähigen Tatsachengrundlage beruhte. Insbesondere waren Feststellungen zur Alkoholisierung des Opfers und zum subjektiven Vorstellungsvermögen des Angeklagten unzureichend. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Todesfolge nach § 226 Abs. 1 StGB ist nicht die bloße objektive Voraussehbarkeit, sondern die vom Täter in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu erwartende (subjektive) Voraussehbarkeit des Todes maßgeblich.

2

Tatsächliche Umstände, von denen das Tatgericht nicht überzeugt ist, dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten als erwiesen angesehen werden; bei Zweifeln gilt der Grundsatz in dubio pro reo.

3

Bei der Prüfung der subjektiven Voraussehbarkeit sind Beeinträchtigungen der Erkenntnismöglichkeiten durch Alkoholisierung, deren Ausmaß und die Alkoholgewöhnung des Täters sowie seine einschlägigen Erfahrungen in die rechtliche Bewertung einzubeziehen.

4

Das Schweigerecht des Beschuldigten darf nicht so gewertet werden, dass ein erst in der Hauptverhandlung vorgetragenes entlastendes Vorbringen dem Angeklagten nachteilig angerechnet wird.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Leipzig, 11. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 24. Juli 1992 in der Strafsache gegen ██ ██ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], Hans-Jürgen ██ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 11. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist begründet, weil die Wertung, der Angeklagte habe hinsichtlich der Todesfolge fahrlässig gehandelt (§§ 226 Abs. 1, 18 StGB), nicht auf rechtlich einwandfreier Tatsachengrundlage beruht.

Der infolge Alkoholgenusses nur erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte versetzte aus einer haltenden Straßenbahn heraus dem davor stehenden, nach vorne gebeugten Tatopfer, mit dem er in eine von diesem provozierte Auseinandersetzung geraten war, einen Schlag gegen die rechte Gesichtshälfte im Kinnbereich, so dass es mit einer leichten Drehbewegung „ungebremst“ zu Boden stürzte, mit der rechten Stirnseite auf den Boden aufschlug und dabei einen Schädelbruch mit Blutungen unter die harte und weiche Hirnhaut erlitt. Vier Tage später verstarb der Verletzte an einer Lungenentzündung als Folge des schweren Schädel-Hirn-Traumas.

Die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als Körperverletzung mit Todesfolge ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Bezirksgericht den nach § 226 Abs. 1 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 322, 323; BGHR StGB Todesfolge 1 und 2; BGH NStZ 1992, 333, 334 und 335) der Sache nach bejaht sowie Notwehr (und Putativnotwehr) im Ergebnis ausgeschlossen hat.

Die Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs (§ 18 StGB) hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Bezirksgericht beachtet, dass die objektive (allgemeine) Voraussehbarkeit des Todes als Folge der Körperverletzungshandlung für fahrlässiges Verschulden nicht ausreicht, es vielmehr darauf ankommt, ob der Tod im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs – vom Angeklagten in der konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorausgesehen werden konnte (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 15 Rdn. 199 m.w.N.), und dass mithin mögliche Beeinträchtigungen infolge einer erheblichen Alkoholisierung nicht außer Betracht bleiben durften (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGH, Beschluss vom 4. September 1979 – 5 StR 116/79). Es hat in diesem Zusammenhang deswegen auch durchaus zutreffend darauf abgehoben, ob wegen des körperlichen Zustandes, in dem sich das spätere Tatopfer befand, die Gefahr, infolge eines Schlages gegen den Kopf ohne irgendeine selbstschützende Reaktion umzufallen und heftig mit dem Kopf auf dem Steinboden aufzuschlagen, in einer sich dem Angeklagten trotz seiner Alkoholbeeinflussung aufdrängenden Weise erhöht war (UA S. 24).

Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch, dass das Bezirksgericht im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung (und auch schon bei der Beweiswürdigung) zu Lasten des Angeklagten ohne weiteres davon ausgegangen ist, dass der Verletzte unter erheblichem, deutlich merkbarem Alkoholeinfluss stand und der Angeklagte sich dessen bewusst war. Denn bei der Schilderung des Tatgeschehens hat es noch angenommen, es sei nur „nicht auszuschließen“, dass das Tatopfer „deutlich alkoholisch beeinflusst war“ (UA S. 9). Der darin liegende Widerspruch lässt besorgen, dass das Bezirksgericht Umstände, von denen es in Wahrheit nicht überzeugt war, zum Nachteil des Angeklagten als feststehend behandelt hat. Diese Befürchtung ist nicht deswegen unbegründet, weil zwei Zeugen nach ihren im Urteil mitgeteilten Aussagen bemerkt hatten, wie das spätere Tatopfer „torkelte“. Da das Bezirksgericht den Angaben dieser Zeugen nicht voll gefolgt ist, sondern sie auch in einem anderen wesentlichen Punkt („Tritt mit dem Fuß“, UA S. 18) nicht für ausreichend für die Überzeugungsbildung gehalten hat, ist nicht auszuschließen, dass dies auch bei der Frage der Alkoholisierung des Tatopfers der Fall war. Tatsächliche Umstände aber, von denen das Tatgericht nicht überzeugt ist, sondern die es nur für nicht auszuschließen erachtet, dürfen wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht, wie dies hier im Zusammenhang mit der Frage der subjektiven Voraussehbarkeit des Todes geschehen ist (UA S. 24/25), zur Grundlage einer rechtlichen Wertung zum Nachteil des Angeklagten gemacht werden (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 1 und 3; Hurxthal in KK-StPO, 2. Aufl., § 261 Rdn. 56 m.w.N.).

Die damit in Teilen – bisher – auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhende Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge muss aufgehoben werden.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Wegen des Schweigerechts des Angeklagten (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 3 Satz 1, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) ist es rechtlich bedenklich, im Rahmen der Beweiswürdigung nachteilig zu werten, dass der Angeklagte, der sich „zum Sachverhalt ... erstmalig in der Hauptverhandlung äußerte“ (UA S. 12), eine ihn entlastende Schilderung nicht bereits im Ermittlungsverfahren gegeben hatte (UA S. 17; vgl. BGHSt 20, 281, 282/283; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11).

Die für die Tatzeit ermittelte Blutalkoholkonzentration des Angeklagten kann bei Zugrundelegung der im Urteil mitgeteilten Berechnungsfaktoren rechnerisch nicht zutreffen; der Blutalkoholwert muss vielmehr etwas höher liegen. Die Berechnungen werden daher überprüft werden müssen. Dabei wird es sachdienlich sein, auch den Alkoholgehalt der vom Angeklagten genossenen Getränke im Urteil anzugeben.

Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit des Todes werden außer dem näher zu klärenden körperlichen Zustand des späteren Tatopfers, der auch infolge der vorausgegangenen Misshandlung durch den Angeklagten zusätzlich beeinträchtigt gewesen sein kann, auch die aus den Vorverurteilungen ersichtlichen Erfahrungen des Angeklagten mit körperlichen Auseinandersetzungen (UA S. 6, 7) in die rechtlichen Betrachtungen einzubeziehen sein. Bei der Würdigung der Auswirkungen des Alkoholeinflusses auf die Erkenntniskräfte des Angeklagten wird seine Alkoholgewöhnung ebenfalls mitbedacht werden müssen.

Die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGH, Beschluss vom 4. September 1979 – 5 StR 516/79) sind nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Lebensgefahrlichkeit massiver Schläge und Tritte gegen den Kopf eines Opfers im Allgemeinen fernliegend sei und von einem erheblich alkoholisierten Täter nur ausnahmsweise erkannt werden konnte. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in jenen Fällen nur beanstandet, dass aus der objektiven Voraussehbarkeit der tödlichen Folge ohne weiteres gefolgert worden ist, dass auch der alkoholisierte Täter den Tod als Folge seines Handelns habe erkennen können. Eine zu weit gehende Privilegierung in den Sorgfaltsanforderungen an einen trotz erheblichen Alkoholgenusses nicht schuldunfähigen, sondern lediglich erheblich vermindert schuldfähigen Täter hielte der Senat bei Fahrlässigkeitsdelikten jedenfalls für sachlich nicht gerechtfertigt. Denn die Folge könnte sein, dass einem solchen Täter wegen seiner Alkoholisierung der Fahrlässigkeitsvorwurf, aber auch eine Bestrafung nach § 323a StGB erspart blieben, bei einem infolge Alkoholgenusses Schuldunfähigen im Rahmen der Anwendung des § 323a StGB dagegen ein vom konkreten Fall abstrahierter, auf den nüchternen Täter bezogener Sorgfaltsmaßstab im Sinne eines Gefahrlichkeitsurteils angelegt wurde (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 323a Rdn. 19; Lackner, StGB, 19. Aufl., § 323a Rdn. 11).

Nach den zur Person des Angeklagten und zum Tatgeschehen bisher getroffenen Feststellungen liegt es nahe, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfüllt sind. Entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gegebenen Hinweisen wird im weiteren Verfahren auch die Anordnung dieser Maßregel zu prüfen sein. Das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Richter am Bundesgerichtshof Ruß Zschockelt Kutzer befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert:

RufBlauth
Miebach
Aufhebung wegen unsicherer Tatsachengrundlage bei Körperverletzung mit Todesfolge — Themis