Revision: Unzureichende Gesamtwürdigung bei § 20a StGB – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 51/60
- Datum
- 26.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die äußeren Voraussetzungen des § 20a StGB gegeben, hat das Tatgericht eine eingehende Gesamtwürdigung der früheren und der jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen und zu begründen, weshalb daraus nicht die Eigenschaft eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers folgt.
Die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass das Urteil die für die Gesamtwürdigung erforderlichen Feststellungen enthält; bloße allgemeine oder pauschale Ausführungen genügen nicht.
Wesentliche Hergänge früherer Taten und die zu ihnen führenden Beweggründe sind im Urteil darzustellen, damit erkennbar wird, ob eine Neigung zu strafbaren Handlungen charakterlich begründet oder durch äußere Umstände verursacht ist.
Sozial- und Strafvollzugsfolgen früherer Verurteilungen entheben das Gericht nicht von der Verpflichtung, darzulegen, ob der Angeklagte ernstlich bemüht war, seine wirtschaftliche Lage auf ehrlichem Wege zu verbessern oder ob strafbares Verhalten Ausdruck einer dauerhaft ausgeprägten Neigung ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 10. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Konditor Franz ██ ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ in ███████ █████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls, Rückfallbetruges und Unterschlagung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 10. November 1959 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht lehnt es ab, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB zu verurteilen. Seine Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt.
Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB liegen nach den Feststellungen des Urteils vor. Übrigens erfüllen die jetzt abgeurteilten fünf Straftaten auch die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB.
Es war daher die Aufgabe der Strafkammer, eingehend zu untersuchen, ob sich aus den früheren und den jetzt abgeurteilten Verbrechen und Vergehen ergibt, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Eine ins einzelne gehende „Gesamtwürdigung der Taten“ nach § 20a Abs. 1 StGB ist, liegen die äußeren Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, in der Regel auch dann erforderlich, wenn das Gericht es ablehnt, einen Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen. Ob diese Entscheidung rechtlich fehlerfrei ist, kann das Revisionsgericht im allgemeinen nur dann beurteilen, wenn das Urteil die Gesamtwürdigung der Taten enthält und erkennen lässt, weshalb der Tatrichter ihr nicht entnommen hat, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Dazu ist es in der Regel auch erforderlich, die früheren Taten, die die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB ausmachen, ihrem wesentlichen Hergang nach darzustellen und die Beweggründe zu prüfen, die zu ihnen geführt haben. Dies alles hat der Senat schon in seinem unveröffentlichten Urteil vom 16. Juli 1957 – 5 StR 251/57 – in der Strafsache gegen Clement u. a. (3 Kls 4/56 StA Kiel) ausgesprochen.
Statt auf die Vortaten und ihre äußeren und inneren Ursachen im einzelnen einzugehen, wertet die Strafkammer den Angeklagten und seinen Werdegang nur in allgemeinen Wendungen. Schon aus diesem Grunde muss die Revision Erfolg haben.
Folgendes kommt hinzu: Die Ausführungen der Strafkammer (UA S. 8/9) laufen darauf hinaus, der Angeklagte sei zu seiner früheren und jetzigen „rechtsbrecherischen Haltung“ im Wesentlichen durch seine gerichtlichen Bestrafungen gebracht worden, nämlich durch ungünstige Einflüsse während des Strafvollzuges und später durch das Gefühl, „ausgestoßen und von der Allgemeinheit gezwungen“ zu sein, „sich überhaupt nur noch kriminell zu betätigen“.
Dies widerspricht erstens den Feststellungen des Urteils über die vom Arbeitsamt eingeleitete Umschulung des Angeklagten, zu der es nicht kam, weil „er sich aus unbekannten Gründen beim Arbeitsamt in dieser Frage nicht mehr meldete“ (UA S. 3). Zweitens ist Gewohnheitsverbrecher jeder, der einen Hang zu strafbaren Handlungen infolge charakterlicher Veranlagung besitzt oder durch Übung erworben hat. Ist ein solcher Hang allmählich entstanden, so kommt es nicht darauf an, in welchem Maße dabei durchschnittliche Gefahren und Schwierigkeiten mitgewirkt haben, die mit der Verbüßung gerichtlicher Freiheitsstrafen gewöhnlich verbunden sind.
Soweit Straftaten des Angeklagten darauf zurückzuführen sind, dass er als Kriegsverletzter keine schweren körperlichen Arbeiten leisten konnte und dadurch in Not geriet, ist wesentlich, ob er ernstlich gewillt und bemüht war, seine wirtschaftliche Bedrängnis auf ehrliche Weise zu überwinden, oder ob er ein Mensch ist, der sich aus Charakterschwäche treiben lässt und infolge dieser Veranlagung einer Notlage, deren andere noch auf redliche Weise Herr werden, durch strafbare Handlungen zu entgehen sucht (BGH NJW 1955, 799 am Ende). Zu dem allen trifft die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen. Soweit sie erklärt, es fehle „auch an den Merkmalen der Gefährlichkeit im Sinne des § 20a StGB“, gibt sie dafür keine Begründung. Es besteht daher keine Gewähr, dass sie von dem richtigen Rechtsbegriff der Gefährlichkeit (BGHSt 1, 94, 100–102) ausgeht.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Für die neue Verhandlung wird auf die Entscheidung BGH MDR 1957, 562 hingewiesen. Dort ist dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB zu verurteilen ist.
| Sarstedt | Siemer | Faller | |||
| Koffka | Dr. Borker |