Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzureichender Gesamtwürdigung nach §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 251/57
- Datum
- 16.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die formellen Voraussetzungen des §20a Abs. 1 StGB erfüllt, hat das Gericht eine eingehende Gesamtwürdigung der früheren und der jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen; eine bloß pauschale Feststellung genügt nicht.
Die Gesamtwürdigung muss die früheren Taten in ihrem wesentlichen Hergang darstellen und die Beweggründe für das frühere Verhalten prüfen, damit die Revisionsinstanz die Entscheidung überprüfen kann.
Die Prüfung, ob ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher i.S.v. §20a StGB einzustufen ist, ist von der späteren und eigenständigen Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§42e StGB) zu trennen.
Ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Voraussetzungen des §20a StGB vorliegen, sind die sich daraus ergebenden verschärften Grenzen der Strafzumessung zu beachten; mildernde Umstände können insoweit nicht dazu führen, von dem für gefährliche Gewohnheitsverbrecher vorgesehenen Mindestmaß abzuweichen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 23. November 1956
Rubrum
Im Namen des deutschen Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Bergmann Egon █████████ aus ██████, geboren am █████████ 1927 in Kiel, 2. den Arbeiter Wigand ████████ aus Kiel, dort geboren am █████████ 1932, - beide zur Zeit in Untersuchungshaft - wegen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23. November 1956 in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten ███████ und Wigand █████ mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ und Wigand ████ wegen schweren Raubes, wegen versuchten schweren Raubes und wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls verurteilt und gegen jeden von ihnen eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verhängt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die näher bezeichneten Tatwerkzeuge eingezogen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich „auf den Strafausspruch, insbesondere auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gegen beide Angeklagte“. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts „in Verbindung mit § 264 StPO“.
Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertritt, hat Erfolg.
I.
Die Beschwerde, das Landgericht habe den Unrechtsgehalt der Taten bei der Strafzumessung nicht voll ausgeschöpft, wie § 264 StPO es verlange, ist in Wahrheit sachlichrechtlicher Art. Eine Verletzung der genannten Verfahrensvorschrift kommt nicht in Betracht.
II.
Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.
Der Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes liegen folgende Feststellungen zugrunde (UA S. 13):
Am 23. April 1956 gegen 24 Uhr versuchte der Angeklagte ████████ den Kassenleiter ███████ der Spar- und Leihkasse in █████████ unter einem Vorwand aus seiner Wohnung auf die Straße zu locken. Der Angeklagte Wigand █████████ und sein Bruder Günter warteten indessen maskiert mit gezogenen Pistolen hinter der Hausecke. Der gemeinsame Plan war, ███ zu überwältigen und das Geld der Sparkasse mitzunehmen, insbesondere den Geldschrank zu erbrechen. Dazu kam es nicht, weil ██ nicht auf die Straße ging.
Der vollendete schwere Raub bestand in einem bewaffneten Überfall derselben drei Täter auf die Gastwirtschaft „Zum kühlen Krug“ in ██ ███ (UA S. 16/17). Die Angeklagten ███████ und Wigand ███████████ schossen dabei jeweils einmal in die Wand des Gastzimmers. Trotzdem lieferten die Gäste nicht, wie verlangt, Geld und Brieftaschen ab. ████████ nahm aus der Ladenkasse 30 DM mit. Auf dem Rückweg gaben Wigand und Günter ███ mehrere Schüsse auf einen Verfolger ab.
Außerdem begingen die Angeklagten ██████████ und Wigand ████ von Mitte März bis Mai 1956, meistens gemeinsam und bewaffnet, zahlreiche Einbruchsdiebstähle hauptsächlich in Geschäftshäuser. Es handelt sich bei ██████ um 22, bei █████ um 21 Fälle, die bei ███████ in 8, bei ██ in 6 Fällen nur bis zum Versuch gediehen. Das Landgericht nimmt hier jeweils eine fortgesetzte Handlung an.
Die Strafkammer verhängt wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls gegen ███████ und Wigand ████ jeweils vier Jahre Zuchthaus. Für die beiden Raubüberfälle billigt sie mildernde Umstände zu, „weil die Angeklagten hierbei wenig oder nichts erbeutet haben und auch die dabei bewiesene verbrecherische Energie sich noch an der unteren Grenze hielt, insbesondere der Waffengebrauch erkennbar kein solcher war, dass die Angeklagten dabei über Leichen gehen wollten“ (UA S. 29). Gegen jeden der beiden Angeklagten werden wegen des versuchten schweren Raubes ein Jahr und sechs Monate, wegen des vollendeten drei Jahre Gefängnis ausgesprochen.
Neben den Gesamtstrafen von jeweils sechs Jahren Zuchthaus lehnt das Landgericht die Sicherungsverwahrung gegen ███████████ Wigand ███████████████ ab. Die Begründung hält jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Wie aus den Feststellungen des Urteils hervorgeht, liegen die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB bei jedem der beiden Angeklagten vor (UA S. 3). Beide sind sogar schon mit zwei Jahren Zuchthaus wegen schweren Diebstahls vorbestraft. Übrigens erfüllen die hier abgeurteilten drei Taten auch die weiteren Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB.
Bei dieser Sachlage war es die Aufgabe der Strafkammer, eingehend zu untersuchen, ob sich aus den früheren und den jetzt abgeurteilten Verbrechen ergibt, dass die Angeklagten gefährliche Gewohnheitsverbrecher sind. Eine ins einzelne gehende „Gesamtwürdigung der Taten“ nach § 20a Abs. 1 StGB ist, wenn die äußeren Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, in der Regel auch dann erforderlich, wenn das Gericht es ablehnt, die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen. Ob diese Entscheidung rechtlich fehlerfrei ist, kann das Revisionsgericht im Allgemeinen nur dann beurteilen, wenn das Urteil die Gesamtwürdigung der Taten enthält und erkennen lässt, weshalb der Tatrichter ihr nicht entnommen hat, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.
Dazu ist es in der Regel auch erforderlich, die früheren Taten, die die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB ausmachen, ihrem wesentlichen Hergang nach darzustellen und die Beweggründe zu prüfen, die zu ihnen geführt haben.
Diesen rechtlichen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der kurze Satz, es lasse sich nicht feststellen, dass die noch verhältnismäßig jungen Angeklagten schon einen Hang zum Verbrechen hatten, kann die vorgeschriebene Gesamtwürdigung der Taten nicht ersetzen. Das Alter des Angeklagten ███████ von 29 Jahren und des Angeklagten Wigand ██ von 24 Jahren schließt allein nicht die Annahme aus, sie seien gefährliche Gewohnheitsverbrecher.
Die Erwägung des Landgerichts, es könne noch nicht sicher genug gesagt werden, dass die Sicherungsverwahrung schon jetzt das einzige Mittel sei, die beiden Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten, betrifft nur die weitere, erst bei einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher auftauchende Frage, ob die öffentliche Sicherheit es erfordert, die Sicherungsverwahrung anzuordnen (§ 42e StGB). Was die Strafkammer hierzu ausführt, ist daher ebenfalls keine ausreichende Begründung dafür, dass sie den § 20a Abs. 1 StGB nicht anwendet. Beide Fragen sind getrennt zu behandeln und hängen nur insoweit zusammen, als § 42e StGB voraussetzt, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt wird. Ob das zu geschehen hat, muss zunächst und unabhängig davon entschieden werden, ob die Sicherungsverwahrung nötig ist. Beides vermengt das angefochtene Urteil in rechtlich fehlerhafter Weise.
Das Landgericht stellt den Angeklagten für den Fall, dass sie später auf dem Wege des Verbrechens bleiben, in Aussicht, dass dann die „ihnen jetzt noch erspart gebliebenen schwersten Straffolgen“ eintreten werden. Das erweckt die Besorgnis, als habe es sich für berechtigt gehalten, nach seinem Ermessen davon abzusehen, eingehender zu prüfen, ob die Merkmale der §§ 20a, 42e StGB erfüllt sind, und sich diese Untersuchung für später vorzubehalten. Diese Freiheit gibt das Gesetz dem Tatrichter nicht. Wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen, muss er den schärferen Strafrahmen anwenden, der sich aus dieser Bestimmung ergibt. Er darf daher nicht nach seinem Ermessen von vornherein darauf verzichten, die „Gesamtwürdigung der Taten“ auf Grund des § 20a Abs. 1 StGB vorzunehmen. Ebenso hat er die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 42e StGB vorhanden sind.
Da die Strafaussprüche wegen dieser rechtlichen Mängel aufgehoben werden mussten, braucht der Senat nicht auf die Angriffe einzugehen, die die Revision dagegen richtet, dass die Strafkammer in den beiden Fällen des schweren Raubes mildernde Umstände annimmt. Die Frage, ob § 20a Abs. 1 StGB anzuwenden ist, hat hier den Vorrang. „Milderungsgründe können bei einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht dazu führen, die Strafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, der für die Straftat beim Vorliegen mildernder Umstände vorgeschrieben ist“ (RGSt 71, 15). Im Falle des Versuchs beträgt die Mindeststrafe des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ein Jahr Zuchthaus (BGH NJW 1956, 1078), beim schweren Raub ein Jahr und drei Monate Zuchthaus (vgl. RGSt 68, 364).
Die Grundsätze, die bei der Gesamtwürdigung der Taten zu beachten sind, ergeben sich hauptsächlich aus den Entscheidungen RGSt 68, 149/156; RG JW 1934, 1662 Nr. 28; BGH vom 20. 2. 1951 bei Hille NJW 1951, 295/297, BGH NJW 1953, 673 und BGH vom 27. 4. 1954 bei Herlan MDR 1954, 528.
Sollten sie dazu führen, dass die Angeklagten nicht als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen sind, so wird das Landgericht sorgfältig erwägen müssen, ob die beiden Raubüberfälle nicht so dreist ausgeführt worden sind und so gefährlich waren, dass mildernde Umstände ausscheiden.
Zu den aufgehobenen Strafaussprüchen gehört auch die Anordnung der Einziehung, die nach § 76 StGB neben der Gesamtstrafe zu treffen ist. Über sie wird das Landgericht daher neu zu befinden haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |