Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung mehrerer Verurteilungen wegen unzureichender Feststellungen bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 514/78
Datum
19.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Stade wegen versuchter Vergewaltigung und weiterer Sexualdelikte. Der BGH hebt die Schuldsprüche in den Fällen 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie die zugehörigen Straferwägungen auf und verweist insoweit zurück; die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Senat bemängelt unzureichende Feststellungen zu Gewalt- und erheblichen sexuellen Handlungen und weist auf notwendige Konkretisierung der Urteilsformel hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen sexueller Nötigung ist erforderlich, dass das Tatgericht Feststellungen trifft, aus denen sich ergibt, dass der Täter Gewalt ausgeübt oder mit Gewalt gedroht hat; bloßes Streicheln trotz Gegenwehr genügt nicht zwingend.

2

Nach § 184c StGB sind nur solche sexuellen Handlungen strafbar, die von einiger Erheblichkeit sind; einfache grobe Zudringlichkeiten können für eine Verurteilung wegen sexueller Handlungen nicht ohne Weiteres ausreichen.

3

Die Annahme eines Versuchs schwererer Sexualdelikte setzt hinreichende Feststellungen über den Tatvorsatz voraus; das bloße Unterbinden der Vollendung durch Wegreißen des Opfers beweist diesen Vorsatz nicht automatisch.

4

Die Urteilsformel muss die maßgeblichen Konkurrenzverhältnisse der Verurteilungen erkennen lassen und ist, insbesondere nach § 260 Abs. 5 StPO, gegebenenfalls zu ergänzen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 15. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Mühlenwerker Hinrich Dietrich S. ██ aus R., geboren am █ in A., Kreis Rot,

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. September 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Juni 1978 im Schuldspruch in den Fällen 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Anklageschrift vom 30. Dezember 1977 sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich 2. unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das 3. Landgericht Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1. In den Fällen 4 der Anklageschrift (Tatzeiten November 1976 bis kurz nach Weihnachten 1976) tragen die bisherigen Feststellungen (UA S. 2) nicht die Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB). Die Mitteilung, der Angeklagte habe seine 17-jährige Tochter „trotz ihrer Gegenwehr“ an Busen, Armen und Beinen gestreichelt und auf den Mund geküsst, macht hier nicht die Feststellung entbehrlich, dass der Angeklagte seinerseits Gewalt angewandt hat. Im Fall 3 der Anklageschrift belegt die Angabe, dass der Angeklagte seine Tochter im Bett festgehalten hat, als sie „vorgab, zur Toilette gehen zu müssen“, jedenfalls keine vollendete sexuelle Nötigung; die Urteilsgründe ergeben nämlich nicht, dass es bei oder nach dem Festhalten zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Dass der Angeklagte im Fall 4 der Anklageschrift von seiner Tochter erst abgelassen hat, als sie mit aller Kraft um sich schlug, besagt nicht ohne weiteres, dass er sie zu sexuellen Handlungen genötigt vorher durch Gewaltanwendung hatte.

Im Hinblick auf die Fälle 6 und 7 der Anklageschrift (Tatzeit: „vor dem Frühjahr 1977“) hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

Im Fall 6 hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte „begann, sie (seine Tochter) zu streicheln“, bevor es dieser gelang, „sich loszureißen“. Im Fall 7 hielt der Angeklagte seine Tochter auf dem Flur fest, „begann ihren Körper zu streicheln und umarmte sie, sagte, er wollte mit ihr schmusen“. Das trägt die Verurteilung wegen vollendeter Verstöße gegen die §§ 174, 178 StGB nicht. Nach § 184c StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Die festgestellten Handlungen müssen danach nicht über den Rahmen grober Zudringlichkeit hinausgegangen sein und müssen deshalb nicht ohne weiteres den Vorwurf strafbarer Sexualhandlungen rechtfertigen (vgl. BGHSt 18, 169; BGH Urt. v. 15.12.1976 – 2 StR 622/76 –). Ob der Angeklagte beabsichtigte, im weiteren Geschehensverlauf zu solchen Handlungen überzugehen, sich deshalb jeweils eines versuchten Verstoßes gegen die §§ 174, 178 StGB schuldig gemacht hat, an deren Vollendung er nur durch das Sich-Losreißen der Tochter gehindert wurde, kann sich dem Urteil nicht zuverlässig entnehmen lassen, andererseits auch nicht ausschließen. Dass der Angeklagte auch im Frühjahr 1977 noch den Vorsatz hatte, sexuelle Handlungen von Erheblichkeit an seiner Tochter gegebenenfalls mit Gewalt vorzunehmen, versteht sich nicht von selbst, da der Angeklagte alsdann überhaupt von sich aus keine weiteren Zudringlichkeiten mehr begangen hat.

Im Fall 5 der Anklageschrift hält der Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung der Nachprüfung stand. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen war die Einzelstrafe in diesem Fall, ebenso wie die Gesamtstrafe, aufzuheben.

Die Fassung des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Urteilsformel die Konkurrenzverhältnisse erkennen lassen muss und der in § 260 Abs. 5 StPO genannten Ergänzung bedarf.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

Zitiert (1)