Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 622/76
- Datum
- 15.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) müssen Handlungen festgestellt werden, die eindeutig sexualbezogen sind und über bloße grobe Zudringlichkeit hinausgehen.
Fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob der Täter beabsichtigte, im weiteren Verlauf sexualbezogene Handlungen vorzunehmen, ist eine Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen möglich.
Reichen die tatsächlichen Feststellungen zur Tragfähigkeit des Schuldspruchs nicht aus, so ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Sind die Voraussetzungen des § 178 StGB nicht erfüllt, sind vor einer abschließenden Entscheidung auch andere in Betracht kommende Delikte (z. B. Nötigung nach § 240 StGB) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 16. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 622/76 AS AL
in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Jörns Frank Armin aus █████, geboren am ██████ 1935 in ███████, wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Richter am ████████████ ██ bei der Verkündigung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 16. Juli 1976, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; im Übrigen hat sie ihn freigesprochen. Seine gegen die Verurteilung gerichtete Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen verwickelte der Angeklagte seine zu dieser Zeit 16-jährige Stieftochter Maike in ein Gespräch über Vergewaltigung. Einige Zeit später, aber noch an demselben Tag, betrat er das Zimmer, in dem sich Maike gerade über das Bettchen eines Bruders beugte, trat von hinten an sie heran und gab ihr einen Kuss auf den Nacken. Als sie sich dies verbat, verschränkte er ihre Hände auf dem Rücken und warf sie so auf ihr Bett, dass sie auf dem Rücken zu liegen kam. Während er ihre beiden Hände festhielt, küsste er sie mehrmals ins Gesicht und auf den Hals. Das Mädchen, das auf Grund des zuvor geführten Gesprächs glaubte, der Angeklagte wolle sie vergewaltigen, fing an zu schreien. Als es klingelte, hielt ihm der Angeklagte den Mund zu und meinte, man solle es ruhig läuten lassen. Als es weiter klingelte, ließ er von dem Mädchen ab.
Die Strafkammer meint, dass sich der Angeklagte durch sein Verhalten der sexuellen Nötigung in einem minder schweren Fall (§ 178 StGB) schuldig gemacht habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als er von dem Mädchen abließ, diesem gegenüber auch bei Berücksichtigung der Gewaltanwendung noch keine Handlungen begangen, die als eindeutig sexualbezogen über den Rahmen grober Zudringlichkeit hinausgegangen wären und deshalb den Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne des § 178 StGB rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 18, 169). Ob er beabsichtigte, im weiteren Geschehensverlauf zu solchen Handlungen überzugehen, und daran nur durch die Störung von außen gehindert wurde, kann dem Urteil nicht entnommen werden; aus diesem Grunde sieht sich der Senat auch nicht in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung zu verurteilen ist. Da andererseits die Möglichkeit weiterer Feststellungen in dieser Richtung nicht auszuschließen ist, war der Schuldspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der bisherigen Feststellungen jedenfalls Nötigung nach § 240 StGB in Betracht kommt.
| Willms | Müller | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |