Revision verworfen; Verurteilung wegen Entführung wegen Wegfalls von §237 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 506/97
- Datum
- 17.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung eines Straftatbestands durch Gesetzesänderung führt zur Aufhebung der auf diesen Tatbestand gestützten Verurteilung (§ 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB).
Eine Schuldspruchänderung zugunsten des Angeklagten entfaltet nicht automatisch strafmildernde Wirkung für die verbleibenden tateinheitlichen Taten, wenn das Revisionsgericht schließt, dass das Tatgericht bei Wegfall des entfälligen Tatbestands keine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.
Eine Gesetzesnovelle gilt nur dann als „milderes Recht“ i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB, wenn sie für die konkrete begangene Tat günstigere Regelungen enthält; bloße Neufassungen ohne strafmildernden Inhalt sind nicht anzuwenden.
Kosten des Rechtsmittels und notwendige Auslagen der Nebenkläger sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Dezember 1997 in der Strafsache gegen Rainer Bernd ███ aus █████████ geboren am ███ 1959 in ███████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
§ 237 StGB wurde mit Inkrafttreten des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) aufgehoben. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen der Entführten gemäß § 237 StGB kann damit keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 354a StPO i. V. m. § 2 Abs. 3 StGB). Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung der für die Tat zum Nachteil der Geschädigten ██ ██████ (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung) verhängten Strafe. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht nach Wegfall des § 237 StGB für die Tat eine geringere als die verhängte Einzelstrafe von 3 Jahren ausgesprochen hätte.
Soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wurde, ist § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.
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