Treffer
BGH Urteil

BGH: Wegfall § 237 StGB, § 63 bei Sucht nur bei dauerhaft erheblicher Schuldminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 750/97
Datum
17.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Vergewaltigung/sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Entführung (§ 237 StGB aF) und Bedrohung verurteilt; zudem wurde § 63 StGB angeordnet. Der BGH ließ den Schuldspruch im Wesentlichen bestehen, strich jedoch die Verurteilung nach § 237 StGB wegen Gesetzesaufhebung. Die Unterbringung nach § 63 StGB hob er mangels hinreichender Feststellungen zu einem länger andauernden Defekt bzw. regelmäßig erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit auf. Auf Revision der Staatsanwaltschaft wurde der Strafausspruch wegen weggefallener maßregelbezogener Strafmilderung aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Strafvorschrift nach der Tat aufgehoben, entfällt der entsprechende Schuldspruch im Revisionsverfahren gemäß § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB.

2

Die Zusammenfassung von Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einem einheitlichen Tatbestand begründet die Anwendung des neuen Rechts nur, wenn dieses im konkreten Fall das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist.

3

Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die erhebliche Verminderung oder der Ausschluss der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden psychischen Defekt beruht; eine bloße Intoxikation genügt hierfür nicht.

4

Beruht die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf Alkohol- oder Drogenkonsum, kommt § 63 StGB nur in Betracht, wenn eine krankhafte Sucht oder krankhafte Empfindlichkeit vorliegt und der Täter hierdurch regelmäßig in Zustände erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gerät.

5

Fällt eine als strafmildernd berücksichtigte Maßregelanordnung im Revisionsverfahren weg, kann der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 750/97 vom 17. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1998, an der teilgenommen haben

Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl,

Staatsanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Rechtsanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juli 1997 dahin geändert, dass der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Entführung gegen den Willen der Entführten und der Maßregelausspruch entfallen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten dieses Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen; jedoch wird die Revisionsgebühr um die Hälfte ermäßigt, und fallen die dem Angeklagten durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Entführung gegen den Willen der Entführten und Bedrohung, begangen an der Nebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Sachrüge.

Beide Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten

Der Schuldspruch weist nur insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, als dieser wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) verurteilt worden ist: Diese Vorschrift ist durch das 33. StrAndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) aufgehoben worden. Damit entfällt der entsprechende Vorwurf (§ 354a StPO i. V. m. § 2 Abs. 3 StGB).

Soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch Bestand. Zwar hat das erwähnte Strafrechtsänderungsgesetz Vergewaltigung (§ 177 StGB aF) und sexuelle Nötigung (§ 178 StGB aF) zu einem einheitlichen Tatbestand zusammengefasst. Die neue Vorschrift (§ 177 StGB nF) ist hier aber nicht das mildere Gesetz i. S. d. § 2 Abs. 3 StGB.

Entgegen der Meinung der Revision halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht annimmt, bei Begehung der Tat sei der Angeklagte keinesfalls schuldunfähig gemäß § 20 StGB gewesen, der Nachprüfung stand. Bei ihrer Entscheidung hat die sachverständig beratene Strafkammer weder das Zusammenwirken von Alkohol- und Haschischkonsum noch die vom Angeklagten geltend gemachten Erinnerungslücken außer Acht gelassen.

Die Einwände der Revision gegen die landgerichtliche Strafzumessung decken keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt insbesondere für ihr Vorbringen, innerhalb des nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens aus § 177 Abs. 1 StGB aF habe die Strafkammer die dem Angeklagten zugebilligten Milderungsgründe nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt.

Durch den Wegfall der Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten wird der Unrechts- und Schuldgehalt nicht berührt, weshalb der Strafausspruch auch insoweit bestehen bleiben kann (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1997 – 5 StR 506/97).

Dass der Angeklagte das Tatopfer unter den festgestellten Umständen in seine Wohnung verbracht hat, durfte straferschwerend ins Gewicht fallen.

3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat keinen Bestand.

Die Anordnung dieser Maßregel setzt voraus, dass die erhebliche Verminderung oder der Ausschluss der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden psychischen Defekt beruht. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Konsum von Alkohol die Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat eingeschränkt hat, kommt die Anwendung des § 63 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholempfindlich ist. Gleiches gilt für andere berauschende Mittel (vgl. BGHSt 34, 314 sowie BGHR StGB § 63 Zustand 12 = NStZ 1990, 938; Zustand 17; vgl. ferner BGH NStZ-RR 1997, 102 sowie BGH NStZ 1986, 331 f.).

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht hinreichend, dass beim Angeklagten eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit von erheblichem Gewicht vorliegt:

Zwar stellt die Strafkammer im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dr. [REDACTED] fest, beim Angeklagten bestehe eine schwere chronische Suchterkrankung, und zwar ein „Gamma-Alkoholismus mit körperlicher und seelischer Abhängigkeit“. Diese Alkoholkrankheit, mit der eine erhebliche emotionale Labilität einhergehe, führe zu Zuständen mit wahllosem Trinken und Kontrollverlust, zu Abstinenzsymptomen. Hinzugekommen sei zur Tatzeit eine Alkoholisierung des Angeklagten bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,55 Promille. Ferner habe er nach Konsum einiger „Joints“ unter dem Einfluss von Haschisch gestanden.

Das Zusammenwirken dieser Faktoren – so das Gericht – habe mit Sicherheit eine erhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens bei Begehung der Tat zur Folge gehabt. Den Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine länger andauernde Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im dargelegten Sinne handelt. Wiederum im Anschluss an das Sachverständigengutachten führt das Gericht aus, die beim Angeklagten vorliegende Alkoholsucht, die „unabhängig vom jeweiligen Blutalkoholspiegel“ lediglich „zu einer gewissen Beeinträchtigung“ seines Hemmungsvermögens führe, entspreche „für sich allein noch nicht einer anderen schweren Abartigkeit, die bereits die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt“. Hierfür müsse hinzukommen, dass der Angeklagte – wie er es im vorliegenden Fall getan habe – zum Alkohol und nunmehr auch zu Betäubungsmitteln greift und dann im Zusammenwirken mit seiner von einer ungewöhnlichen Vitalität gekennzeichneten Persönlichkeit in aggressive Verhaltensweisen getrieben wird.

Es kann unerörtert bleiben, ob eine Alkoholsucht der hier geschilderten Art eine krankhafte seelische Störung gemäß § 20 StGB darstellt oder als eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu werten ist (vgl. dazu Jahnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 24, 42; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 21; BGH NJW 1969, 963; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschl. vom 9. Dezember 1997 – 1 StR 692/97).

Jedenfalls ergeben die Feststellungen nicht, dass die Suchterkrankung des Angeklagten sich dahin auswirkt, dass er immer wieder – also regelmäßig – in einen Zustand gelangt, in dem seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist. Hiergegen sprechen vielmehr verschiedene Umstände:

Während einer vorangegangenen (mit Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. Dezember 1993 angeordneten) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelang es dem Angeklagten, „kontrolliert“ zu trinken, derart, dass zur bedingten Entlassung sein Rückfall nicht bemerkt wurde. Im Rahmen einer festen Anstellung, die er anschließend erhielt, erwies er sich als zuverlässiger Arbeiter. Auch am Tattag war er seiner Arbeit als Landschaftsgärtner nachgegangen, hatte allerdings bereits an seinem Arbeitsplatz Bier zu sich genommen. Als Auslöser zur Tat trug eine Missstimmung bei, die dadurch entstanden war, dass soeben die Lebensgefährtin des Angeklagten die Beziehung zu ihm beendet hatte. Während der Tatausführung, die sich über einige Stunden hinzog, vermochte er bei mehreren Anlässen zweckentsprechend zu reagieren. All dies zeigt, dass es noch nicht zu einer Depravation seiner Persönlichkeit gekommen war und dass er auch nicht auf Grund eines unwiderstehlichen Dranges alkoholische Getränke zu sich nahm (vgl. auch BGHR StGB § 323a Abs. 1 Sichberauschen 1; § 21 Strafrahmenverschiebung 19).

Damit ist es den Urteilsgründen zufolge nicht ausgeschlossen, dass die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten lediglich von Fall zu Fall begünstigt, dass er Alkohol sowie neuerdings Cannabisprodukte konsumiert und dann in seinem Hemmungsvermögen eingeschränkt wird.

Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu erwarten, dass in einer neuen Verhandlung ausreichende Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen. Daher hat der Senat entschieden, dass der landgerichtliche Maßregelausspruch entfällt.

Damit ist die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung des Landgerichts, die (gesamte) Strafe sei vor der Maßregel zu vollziehen, gegenstandslos.

Was eine erneute Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) angeht, hat die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt, dass insbesondere im Hinblick auf das völlige Scheitern der vorangegangenen Therapie eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht besteht.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das eine umfassende Prüfung bedingt (vgl. § 301 StPO), führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Ungunsten des Angeklagten.

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, der gesamte Geschehensablauf bilde eine Tat im Sinne des sachlichen Rechts.

Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass zwischen dem ersten Handlungsabschnitt (Sexualverkehr auf einem Grünstreifen und an einer Straße) und dem zweiten (Sexualverkehr in der Wohnung des Angeklagten) ein nicht unerheblicher Ortswechsel lag. Darin, dass er die Geschädigte in sein ca. 1 km entferntes Anwesen verbrachte, ist aber, wie das Gericht zu Recht annimmt, nicht eine Zäsur zu sehen, die das Tatgeschehen in rechtlich selbständige Handlungen zerlegen würde. Denn die Bedrohung mit dem Messer (wie auch die Anwendung von Gewalt) wirkte während des gesamten Tatgeschehens – auch als er in Verfolgung seiner sexuellen Absichten die Geschädigte in seine Wohnung mitnahm – fort (vgl. BGH NStZ 1985, 546).

Der Senat folgt nicht dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dadurch, dass es ihr noch unter freiem Himmel gelang, dem Angeklagten, der einen Augenblick von ihr abgelassen hatte, das Messer vorübergehend zu entwinden, sei die Zwangswirkung unterbrochen worden und er habe diese erst auf Grund eines neuen Tatentschlusses wieder aufgenommen.

Der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verbrechens der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) scheidet aus, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aus tatsächlichen Gründen.

Allerdings hat der Angeklagte sowohl sich der Geschädigten bemächtigt als auch sie entführt: Nachdem es zu einem Kampf um das Messer gekommen war, packte er sie an den Haaren, hielt ihr das Messer, das er wieder ergriffen hatte, an den Hals und begab sich so mit ihr über mehrere Straßen zu seiner Wohnung. Außerdem band er ihr unterwegs zwei zusammengeknotete Taschentücher vor die Augen, sodass sie im weiteren Verlauf nicht mehr sehen konnte, wohin sie geführt wurde. All dies tat der Angeklagte, damit sie ihm in seiner Wohnung zum weiteren Sexualverkehr ausgeliefert sein sollte. Dort kam es dann auch zu verschiedenen Akten der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, bei denen der Angeklagte – zumindest stillschweigend – seine Drohung mit dem Messer aufrechterhielt. Auch nahm er der Geschädigten erst nach dem Ende der sexuellen Handlungen die Augenbinde ab.

Jedoch ergeben die Feststellungen nicht, dass innerhalb der hierdurch herbeigeführten Lage (vgl. BGHSt – GS 40, 350, 359) der Angeklagte mit dem Tod des Opfers oder einer schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer gedroht hat. Eine solche qualifizierte Drohung hat er zu diesem Zeitpunkt weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen. Die fortgesetzte Bedrohung mit dem Messer schloss hier nicht ohne Weiteres die Drohung ein, er werde die Geschädigte gegebenenfalls töten. Möglicherweise bedeutete das Verwenden des Messers nur die Drohung mit einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB).

Es ist auch nicht zu erwarten, dass in einer neuen Verhandlung weitergehende, für eine Verurteilung nach § 239b StGB ausreichende Feststellungen getroffen werden könnten.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte schließlich äußerte, er werde die Geschädigte, „da sie ihn jetzt ja gesehen habe“, umbringen, diese anschließend zerstückeln und im Wald vergraben. Die Äußerung, die das Landgericht als Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB würdigt, erfolgte erst nach Abschluss der Sexualhandlungen.

Die Strafkammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass gegen den Angeklagten „neben der Strafe auch noch eine Maßregel, nämlich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ zu verhängen war. Diese Erwägung, die das Gericht jedenfalls bei Vorwegvollzug der Strafe anstellen durfte, obwohl Strafe und Maßregel grundsätzlich unabhängig voneinander zu verhängen sind (vgl. BGH StV 1985, 10, 11), hat aber ihre Grundlage verloren dadurch, dass der Senat den entsprechenden Maßregelausspruch aufgehoben hat.

Das führt – auf Revision der Staatsanwaltschaft – zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache insoweit.

MaulGranderathWahl
UlsamerBrünning
BGH: Wegfall § 237 StGB, § 63 bei Sucht nur bei dauerhaft erheblicher Schuldminderung — Themis