Treffer
BGH Urteil

Revision: Wertersatzverurteilung wegen Monopolausgleichshinterziehung aufgehoben (Teilaufhebung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 50/69
Datum
29.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Wertersatzverurteilung der Angeklagten in Höhe von je 100.000 DM auf, weil die Anwendung neuerer Einziehungs- und Wertersatzvorschriften auf Taten vor deren Inkrafttreten die mildere Gesetzesfassung zu berücksichtigen habe. Für die zwei gemeinschaftlichen Taten stand der Kraftstoff der Firma zu, nicht den Angeklagten persönlich. Die Verurteilung zum Wertersatz für eine Tat, bei der der Angeklagte eigenständig Eigentum hatte, blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einziehung und Verurteilung zum Wertersatz sind Nebenstrafen; bei Gesetzesänderungen ist nach § 2 StGB die mildeste zwischen Tatzeit und Urteil anzuwenden (lex mitior).

2

Neue Vorschriften, die Einziehung auch bei Gegenständen erlauben, die dem Täter 'zustehen', dürfen nicht auf frühere Taten angewendet werden, wenn dadurch ein strengeres Sanktionsregime als das zum Tatzeitpunkt geltende zur Anwendung käme.

3

Nach der früheren Gesetzeslage ist Einziehung bzw. Wertersatz nur zulässig, wenn der Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer tatsächlich gehört; bloße tatsächliche Verfügungsgewalt reicht hierfür nicht aus.

4

Der Begriff 'zustehen' in den neueren Vorschriften umfasst nicht allein die bloße tatsächliche Verfügungsgewalt über körperliche Sachen, sondern in erster Linie eine quasi-dingliche Inhaberschaft von Rechten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 31. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Heinz █████ aus BC, dort geboren ███████████ 1919, 2. den Destillateur Klaus ██ aus BL, geboren am █████ in █████, Kreis ███

wegen gemeinschaftlicher Monopolausgleichshinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als ███████████ Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, ████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ███ ███ als Verteidiger des Angeklagten We███, Rechtsanwalt ██████ ██████████ als ███████████ des Angeklagten W██,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten We███ und Klaus W██ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. Oktober 1968 aufgehoben, soweit die Strafkammer die Angeklagten als Gesamtschuldner zu je 100.000 DM Wertersatz verurteilt hat. Diese Verurteilung entfällt. Die weitergehende Revision des Angeklagten Klaus W██ wird verworfen.

Die Kosten der Revision des Angeklagten We███ sowie neun Zehntel seiner notwendigen Auslagen in der Revisionsinstanz werden der Landeskasse auferlegt. Der Angeklagte Klaus W██ trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch werden drei Viertel seiner notwendigen Auslagen in der Revisionsinstanz der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten We███ wegen gemeinschaftlicher Monopolausgleichshinterziehung in zwei Fällen zu vier Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen und den Angeklagten Klaus ██ wegen gemeinschaftlicher ███████████████████████████████ in zwei Fällen sowie wegen weiterer Monopolausgleichshinterziehung in einem Fall zu fünf Monaten Gefängnis und drei Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat sie beide Angeklagten als Gesamtschuldner zu je 100.000 DM und W██ zu weiteren 25.000 DM Wertersatz verurteilt. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten ██████, die der Verteidiger in der Verhandlung wirksam auf die Verurteilung ████████ zum Wertersatz beschränkt hat, und die Revision des Angeklagten W██, die dessen Verurteilung ohne Beschränkung angreift, rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Der gegen We███ gerichtete Schuldspruch ist frei von sachlichrechtlichen Fehlern; insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Das gleiche gilt für die Strafaussprache, soweit sie die gegen ████ verhängten Gefängnis-, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie die Aussetzung der Vollstreckung betrifft.

Die Verurteilung zum Wertersatz hat jedoch keinen Bestand, soweit die Strafkammer beide Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von je 100.000 DM verurteilt hat.

Das Urteil, das am 31. Oktober 1968 ergangen ist, stützt diese Entscheidung auf § 401 Abs. 2 AO in der Fassung des am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen 2. StrafÄndG vom 12. August 1968 i. V. m. den §§ 40, 40c StGB in der Fassung des ebenfalls am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen EGOWiG vom 24. Mai 1968. Dies folgt aus dem Umstand, dass es die Entscheidung auf § 15 UA ausdrücklich nur damit begründet, der Sprit, den die Angeklagten gekauft und für den sie Monopolausgleich nicht entrichtet haben, habe zu den Tatzeiten (29. September, 27. Oktober und 15. Dezember 1966) ihnen zugestanden, weil sie nach dem Erwerb die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Sprit gehabt hätten. Der Umstand, dass ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer „zusteht“ oder „zur Tatzeit zugestanden“ hat, rechtfertigt die Einziehung des Gegenstandes oder die Verurteilung des Täters oder Teilnehmers zum Wertersatz erst seit dem Inkrafttreten der genannten Gesetze.

Die Anwendung dieser Gesetze auf die vorliegenden Fälle ist, soweit es sich um die Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von je 100.000 DM handelt, aus folgenden Gründen rechtsfehlerhaft:

Einziehung und Verurteilung zum Wertersatz, die § 401 Abs. 2 n. F. AO i. V. m. den §§ 40, 40c n. F. StGB vorsieht, sind ebenso wenig wie die Einziehung und die Verurteilung zum Wertersatz, die § 40 StGB und die §§ 414, 414a AO in ihrer zu den Tatzeiten geltenden Fassung vorsahen, Sicherungsmaßnahmen, sondern Strafen (Nebenstrafen). Es gilt daher § 2 StGB, dessen Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Tat bis zu der Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden ist.

Mildeste Gesetze waren hier die §§ 40 StGB, 414, 414a AO in derjenigen Fassung, die sie zu den Tatzeiten hatten. Denn nach ihnen sind im Gegensatz zu den heute geltenden Vorschriften – soweit sie hier in Betracht kommen – Einziehung und Verurteilung zum Wertersatz nur zulässig, wenn der Gegenstand der Einziehung dem Täter oder Teilnehmer gehört, nicht dagegen auch dann, wenn er ihm zusteht.

Das Urteil sagt nicht, dass der Sprit, den die Angeklagten kauften und für den sie den Monopolausgleich nicht entrichteten, ihnen gehörte. Die Feststellungen ergeben vielmehr für die beiden ersten Taten, die die Angeklagten gemeinschaftlich verübten, das Gegenteil.

Der Angeklagte We███ hatte zu den Tatzeiten Gesamtprokura für die Firma ████████ ████, Spirituosenfabrik KG, in K███. Der Angeklagte Klaus ██, ein Sohn des Helmut █████, war zusammen mit zwei Geschwistern Kommanditist der Firma. Beide Angeklagten entschlossen sich zum Erwerb des Sprits, weil sie darin eine günstige Verdienstquelle für die Firma W██ sahen (S. 7 UA). Der Lieferant des Sprits, Fuchs, kündigte die Lieferungen jeweils kurz zuvor fernmündlich dem ██████████████████ an, der daraufhin mit den Angeklagten ██ vereinbarte, die Ware zu kaufen. Die Ware wurde dann auf dem Gelände der Firma W██ von F█ dem Angeklagten W██ zum Kauf angeboten und von diesem abgenommen, in der Firma zu Spirituosen verarbeitet und im Rahmen des normalen Geschäfts verkauft (S. 7 Mitte bis 9 Mitte UA). Der Kaufpreis für die beiden Lieferungen in Höhe von insgesamt 252.000 DM (90.000 DM + 162.000 DM) wurde aus Firmenmitteln bezahlt und – wenn auch unter Falschung – in den Büchern der Firma W██ verbucht (S. 10 UA). Der so erworbene Sprit gehörte der Firma Helmut W█████, Spirituosenhandlung KG, und nicht den Angeklagten. § 42 n. F. StGB darf auf die vor seinem Inkrafttreten verübten Taten nicht angewandt werden. Er würde es auch nur gestatten, die Kommanditgesellschaft zum Wertersatz zu verurteilen.

Im Übrigen verstehen die §§ 40, 40c n. F. StGB im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer unter Gegenständen, die dem Täter oder Teilnehmer zustehen oder zustanden, nicht körperliche Sachen, an denen sie die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt haben oder hatten. Gemeint ist hier nur die „quasi-dingliche Inhaberschaft von Rechten“ (vgl. Schönke-Schröder, StGB 14. Aufl. § 40 Anm. 22).

Anders liegt es bei der dritten Tat, die der Angeklagte W██ allein mit eigenen Mitteln und nur um seines eigenen Verdienstes willen verübte. Hier ergeben die ██████████████ ohne Weiteres, dass der Sprit dem Angeklagten ██ █████████ gehörte; seine Verurteilung zum Wertersatz von 25.000 DM besteht daher zu Recht.

Der Einwand, die Strafkammer habe es rechtsirrtümlicherweise unterlassen, eine Mithaftung des Lieferanten F█ für die Wertersatzschuld auszusprechen, scheitert schon daran, dass das Urteil eine Verurteilung des F█ zum Wertersatz nicht feststellt. Es teilt nur mit, dass gegen F█ eine Gefängnisstrafe und Geldstrafen verhängt worden sind (vgl. S. 6 UA).

JustizhauptsekretärSiemerBorker
SarstedtSchmittHerrmann

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