Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Keine Bewertungseinheit bei getrennten BtM-Einkäufen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 505/96
Datum
23.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Annahme von Tateinheit bei mehreren Betäubungsmittelkäufen. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass mehrere selbständige Taten vorliegen, hebt die Einsatz- und Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Begründend stellt der Senat fest, dass nicht zu einem einheitlichen Vorrat verbundene, verschiedenen Verwertungszwecken dienende Stoffe keine Bewertungseinheit bilden; die Strafzumessung ist neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Besitz verschiedener Betäubungsmittel, die von vornherein unterschiedlichen Verwertungszwecken dienen und nicht zu einem einheitlichen Depot zusammengeschlossen werden, begründet nicht allein aufgrund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit; es liegt Tatmehrheit vor.

2

Der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Weiterverkaufs ist selbst ein Akt des Handeltreibens nach dem BtMG und kann bei Vorliegen eines einheitlichen Gesamtvorrats in eine gemeinsame Bewertung einbezogen werden.

3

Eine Revisionsrüge wegen fälschlicher Annahme von Tateinheit begründet im Regelfall keinen Revisionsgrund, wenn der Schuldumfang gleich bleibt; hiervon ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn die Annahme von Tateinheit die Strafzumessung – insbesondere die Bildung einer Einsatzstrafe und deren Auswirkungen auf eine mögliche Strafaussetzung – wesentlich beeinflusst.

4

Bei Zurückverweisung ist der neue Tatrichter an ergänzende, nicht widersprüchliche Feststellungen des vorigen Gerichts gebunden; bei der erneuten Strafbemessung sind insbesondere Verfahrensverzögerungen und die sozial-stabilisierenden Entwicklungen des Angeklagten zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 13. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 23. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ██, Ronald Rudi, geboren am █ 1965 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **23. Oktober 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist, b) im Einzelstrafausspruch von zwei Jahren Freiheitsstrafe und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit deren unerlaubtem Besitz, unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung wegen unrichtiger Behandlung der Konkurrenzen sowie zur Aufhebung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Landgericht zwischen dem Einkauf von 500 g schwarzem Haschisch, teils zum Weiterverkauf an verschiedene unbekannte Abnehmer, teils zum Eigenkonsum, und dem Einkauf von 2 kg grünem Haschisch und von 20 g Kokain zur von vornherein geplanten gewinnbringenden Weitergabe an einen bestimmten Abnehmer, zugleich von 30 g Kokain zum Eigenverbrauch, eine Bewertungseinheit und damit eine Tat angenommen hat. Es liegen – wie angeklagt – zwei Taten vor; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Dies entzieht der Einsatzstrafe die Grundlage, deren Aufhebung hat wiederum die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Zwar neigt der Senat nach wie vor unverändert dazu, dass im Fall der Veräußerung von Betäubungsmitteln aus einem einheitlichen, möglicherweise sukzessive vor vollständiger Entleerung aufgefüllten Gesamtvorrat eine Bewertungseinheit gegeben ist (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 3; offengelassen vom 4. Strafsenat, aaO Bewertungseinheit 4). Der 3. Strafsenat lässt bei der Begründung seiner abweichenden Auffassung (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 45; „Silotheorie“ ablehnend auch Zschockelt StraFo 1996, 134) außer Acht, dass der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handels seinerseits ein Akt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist (3. Strafsenat in BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35; § 29 Bewertungseinheit 6).

Der vorliegende Fall liegt indes anders, weil kein Gesamtvorrat zum Handeltreiben gebildet wurde. Der Besitz verschiedener, von vornherein zu ganz unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot verbunden worden sind, begründet nicht bereits aufgrund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit.

Regelmäßig wird allerdings allein die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit bei identischem Schuldumfang keine revisionsrechtliche Beschwer begründen können (vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 2). Dies liegt hier ausnahmsweise anders im Blick auf die Einsatzstrafe, die wegen der einheitlichen Betrachtung auf zwei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt wurde. Allein aufgrund dieser Höhe (§ 54 Abs. 1 StGB, § 58 Abs. 1 Satz 2) hat sie eine – wie das Landgericht hervorhebt – sonst naheliegende Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 17) über die Gesamtstrafe hindern können. Erneuter Entscheidung vor dem Hintergrund der Sanktion bedarf es hier ferner wegen beträchtlicher Verfahrensverzögerungen, deren Auswirkung auf die Sanktion näher zu bestimmen sein wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, § 54 Bemessung 2), und gewichtiger sozialer Stabilisierung des Angeklagten.

Die weitere Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bleibt unberührt; sie konnte nicht noch milder ausfallen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier nicht. Der neue Tatrichter ist an ergänzenden, nicht widersprüchlichen Feststellungen, namentlich zur weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten, nicht gehindert. Naheliegend wird er sie für die Gesamtstrafe im Zusammenhang mit § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB zu treffen und dabei den entsprechenden Einwendungen der Revision Rechnung zu tragen haben.

BasdorfLaufhütteNack
HarmsRoth

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