Jugendstrafe zählt für §23 Abs.3 Nr.3 StGB; Diebstahlsverurteilung wegen fehlender Zueignungsabsicht aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 505/61
- Datum
- 28.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Jugendstrafe ist als Freiheitsstrafe im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB zu werten und kann die Sperrwirkung gegen die Aussetzung einer späteren Freiheitsstrafe zur Bewährung begründen.
Für die Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB kommt es auf die innerhalb der in § 23 Abs. 3 Nr. 2 genannten Frist verhängten Gesamtfreiheitsstrafen an.
Der Tatbestand des Diebstahls setzt die Absicht der rechtswidrigen Zueignung voraus; Handlungen, die ausschließlich der Täuschung zur Verdeckung eines Dienst- oder Pflichtverstoßes oder zur Abwendung eines Schadensersatzanspruchs dienen, erfüllen die Zueignungsabsicht nicht.
Führt die Aufhebung einer Verurteilung in einem Teilfall zur Entfallgrundlage für eine Gesamtstrafe oder für Verurteilungen Mitangeklagter, sind die hiervon betroffenen Teile des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 8. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den █████████ ████ █, ohne festen Wohnsitz, ████ in ██████████, geboren am ██, 2. den Arbeiter ████████, dort geboren am ████, 3. den Kraftfahrer ████████ ████ aus █, dort geboren am ████, wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 8. März 1961 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 8. März 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer St[REDACTED] und der Mitangeklagte ██
1. im Falle II Nr. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, 2. im Gesamtstrafausspruch.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████████ zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten ███
Das Landgericht hat es unter Berufung auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB abgelehnt, die gegen den Beschwerdeführer ███ verhängte Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis zur Bewährung auszusetzen. Nur hiergegen wendet sich – jedoch ohne Erfolg – die Revision ████████. Sie ist der Auffassung, die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 23. März 1956 durch das Amtsgericht in Lübeck zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, Mindeststrafe neun Monate und Höchstmaß zwei Jahre und neun Monate, habe die Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht herbeigeführt. Denn eine Jugendstrafe sei wegen ihres „völlig anderen Charakters“ den im allgemeinen Strafrecht üblichen Strafen nicht gleichzusetzen. „Eine Vermischung beider Systeme“ sei nicht zulässig.
Wie der Senat jedoch schon in seiner Entscheidung BGHSt 7, 300, 305 ausgeführt hat, ist die „Eigenständigkeit“ des Jugendstrafrechts kein Gesichtspunkt, auf den es bei der Bestrafung erwachsener Täter ankommen könnte. Entscheidend für die Frage, ob die Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 3 des § 23 StGB vorliegen, ist lediglich, ob der Täter innerhalb der Frist des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Dass auch die Jugendstrafe eine Freiheitsstrafe ist, kann nicht zweifelhaft sein. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber die Jugendstrafe von der Sperrwirkung für die Strafaussetzung zur Bewährung ausnehmen wollte. Weder der Wortlaut des § 23 StGB, dessen Fassung auf dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz beruht, noch das am selben Tage (dem 4. August 1953) verkündete Jugendgerichtsgesetz ergeben etwas für eine derartige Auslegung. § 13 Abs. 3 JGG bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass nur Zuchtmittel nicht die Anwendung von strafrechtlichen Rückfallvorschriften begründen. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Rückfallvoraussetzungen der §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 5, 261, 264 StGB, mit denen sich die oben angeführte Entscheidung BGHSt 7, 300 ff. befasst, sondern um alle Bestimmungen, die an die Tatsache des Rückfalls für die Strafe Folgen zu Ungunsten des Täters knüpfen. Auch BGHSt 9, 160 ff. geht davon aus, dass Jugendstrafen, wenn sie verhängt worden sind, als Freiheitsstrafen im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB anzusehen sind.
II. Die Revision des Angeklagten St[REDACTED]
1. Die Revision des Angeklagten Steinfeld ist zulässigerweise auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Falle II Nr. 1 der Urteilsgründe beschränkt. Sie ist begründet.
Die Revision macht zunächst geltend, dass sich aus den Urteilsfeststellungen nicht ergebe, ob der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin den Ballon mit destilliertem Wasser weggenommen hat, d. h., ob Steinfeld den Gewahrsam der Firma ███████ gebrochen hat. Dies kann indessen dahingestellt bleiben. Jedenfalls kommt eine Verurteilung wegen Diebstahls deshalb nicht in Frage, weil – wie die Revision weiterhin zutreffend ausführt – den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, sich den ausgetauschten Ballon mit destilliertem Wasser rechtswidrig zuzueignen. Der Beschwerdeführer wollte diesen Ballon nicht in sein Vermögen überführen. Er wollte vielmehr über die Identität des zerbrochenen und des ausgetauschten Ballons täuschen, um seine Schwarzfahrt zu verdecken, und möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen sich abwenden. Auf diese Täuschung, nicht auf die Zueignung, war sein Wille abgestellt. Er hat offensichtlich auch am nächsten Tage nicht im eigenen Namen über den ausgetauschten Ballon verfügt, sondern – nur für seine Arbeitgeberin, indem er den Ballon an einen Kunden ablieferte.
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls war daher aufzuheben. Das Landgericht wird den Sachverhalt nunmehr auch darauf zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer ████ ███ des Betruges und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat.
2. Gemäß § 357 StPO musste das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als der Mitangeklagte ██ im Falle II Nr. 1 der Urteilsgründe als rückfälliger Dieb wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden ist. Mit der Aufhebung eines Falles der Verurteilung verlieren die gegen den Beschwerdeführer █████████ und gegen den Mitangeklagten ██ verhängten Gesamtstrafen ihre Grundlage. Auch sie mussten daher aufgehoben werden.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |