Revision: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen früherer Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 501/66
- Datum
- 24.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB ist die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ausgeschlossen, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.
Auch verhängte Jugendstrafen sind als Freiheitsstrafen im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen.
Der Revisionssenat kann den Urteilsspruch selbst ändern, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass die Vorinstanz bei zutreffender Rechtsbeurteilung keine noch mildere Freiheitsstrafe für ausreichend erachtet hätte.
Die auf einen bestimmten Ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft lässt die Prüfung und Beseitigung des Rechtsfehlers durch das Revisionsgericht in diesem Umfang nicht außer Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 15. Juni 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Horst-Dieter ███ ███████ aus ████, geboren am ███████████████████ 1944 in ███, wegen Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Juni 1966, soweit es den Angeklagten ██████████ betrifft, dahin geändert, dass der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung wegfällt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Raubes zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die in zulässiger Weise auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB darf Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden, wenn der Verurteilte während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat im Inland zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei dem Angeklagten gegeben: Er ist am 10. Mai 1962 vom Amtsgericht Essen 54 Js 19/62 wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen fortgesetzten Autodiebstahls zu zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt worden (UA 18).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch die verhängte Jugendstrafe als Freiheitsstrafe im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB anzusehen ist (BGHSt 9, 160 ff.; Urt. v. 28. November 1961 – 5 StR 505/61 –). Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung kann somit nicht bestehen bleiben.
Der Senat konnte den Urteilsspruch selbst ändern. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, dass die Jugendkammer eine noch mildere Freiheitsstrafe als neun Monate Gefängnis als ausreichend erachtet haben würde, wenn sie die Rechtslage von Anfang an zutreffend beurteilt und erkannt hätte, dass Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Bundesrichter Dr. Flitner und Mayr sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | Hürxthal | ||
| Sanders |