Revision gegen Mordverurteilung: Verwerfung, Heimtücke bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 503/54
- Datum
- 09.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung von Angehörigen nach § 61 Nr. 2 StPO liegt im Ermessen des Gerichts; das Unterbleiben der Vereidigung ist nicht per se beanstandungswürdig und bedarf keiner besonderen Protokollbegründung.
Ein innerer Widerspruch der Urteilsfeststellungen liegt nur vor, wenn sich die dargelegten Befunde in keiner zumutbaren Weise miteinander vereinbaren lassen; bloß mögliche oder nicht zwingend aus den Feststellungen folgende Schlussfolgerungen genügen nicht.
Heimtücke (§ 211 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; das Töten eines im Schlaf überraschten Opfers erfüllt dies.
Die seelische Verfassung des Täters (z. B. Affektstauung) schließt Heimtücke nicht aus, sofern der Täter den Unrechtsgehalt der Tat erkennen und entsprechend handeln kann.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauern Karl ████████ aus █████ (Kreis ████), dort geboren am █████████ ████, wegen Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe, ergangen am 14. Juli 1954 in Elmshorn, wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Frau war seit mehreren Jahren gespannt, vor allem weil der Angeklagte ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen Frau unterhielt. Er setzte dieses Verhältnis auch fort, nachdem ein Scheidungsverfahren durch Rücknahme der Klage und der Widerklage beendet worden war. Am 18. März 1953 erzählte Frau ██ █████ Vater, der Angeklagte habe eines Nachts versucht, sie zu erwürgen; er habe ihr auch Grog vorgesetzt, den sie für vergiftet gehalten habe.
Der Angeklagte empfand das Zusammenleben mit seiner Frau als Qual. Er glaubte, dass er durch ihre schlechte Wirtschaftsführung ständig geschädigt werde. Am Abend des 27. März 1953 entschloss er sich, seine Frau zu töten, und zwar so, dass der Tod als Selbstmord erscheine. Nachdem beide Eheleute sich im gemeinsamen Schlafzimmer zum Schlafen niedergelegt hatten, stand er zwischen drei und halb vier Uhr wieder auf und holte einen Kalberstrick. Damit stieg er wieder in das Bett, schaltete das Licht an und warf im gleichen Augenblick seiner Frau, die mit dem Kopf etwas hoch kam, die Schlinge des Kalberstricks über den Kopf um den Hals. Sodann zog er die Schlinge zu. Da die Frau ihre Hände unter der Decke hatte und noch im Schlaf war, röchelte sie nur und schlug mit den Armen unter der Decke, wehrte sich aber nicht, sondern strampelte nur etwas mit den Beinen. Der Angeklagte kleidete die Leiche an, brachte sie in den Wagenschuppen und hängte sie dort an dem Strick auf. Das Schwurgericht sieht die Tötung als heimtückisch an.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Das Schwurgericht hat die Tochter Irmgard, die Mutter des Angeklagten und den Vater seiner Frau als Zeugen vernommen, ohne sie zu vereidigen. Die Sitzungsniederschrift sagt darüber:
"Die Zeuginnen Irmgard ████████ und Witwe █████ blieben als Tochter bzw. Mutter des Angeklagten unvereidigt."
"Der Zeuge blieb als ehemaliger Schwiegervater des Angeklagten und als Vater der Getöteten unvereidigt."
Die Revision meint, hierin liege ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht. Entweder habe das Gericht die Zeugen wegen des Verwandtschaftsverhältnisses für nicht glaubwürdig gehalten. Dann hätte das im Protokoll zum Ausdruck gebracht werden müssen. Oder aber die Zeugen seien als glaubwürdig angesehen worden; dann hätten sie vereidigt werden müssen. Dem Anschein nach habe das Schwurgericht den Zeugen geglaubt; denn das Urteil sage, dass die Feststellungen unter anderem auf ihren Aussagen beruhen.
Die Rüge greift nicht durch. § 61 Nr. 2 StPO stellt die Vereidigung der Angehörigen in das Ermessen des Gerichts. Von der Vereidigung kann nicht nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht die Bekundungen der Angehörigen für unglaubwürdig hält. An der entgegengesetzten Auffassung des Reichsgerichts (RGSt 68, 310), auf die sich die Revision beruft, hält der Bundesgerichtshof schon seit der Entscheidung BGHSt 1, 175 nicht mehr fest.
II.
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
1. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind nicht, wie die Revision darzutun sucht, widersprüchlich. Die Revision glaubt einen Widerspruch darin zu finden, dass nach den Feststellungen einerseits die Strümpfe der Leiche in Höhe der Knie mit Erde beschmutzt und zum Teil durchgescheuert und die Knie selbst ebenfalls verschmutzt waren, während sich aus der Darstellung des Herganges im Urteil ergebe, dass die Knie der Leiche die Erde nicht berührt hätten. In Wahrheit ergibt sich dies letztere jedoch aus dem Urteil keineswegs. Das Urteil beschreibt, wie der Angeklagte die Leiche vom Tatort zum Schuppen trug, und fährt dann fort:
"Im Schuppen hängte er die Leiche auf einem rechts neben einem Karren stehenden Heurahmen an. Er zog seine Frau soweit von der Schulter herunter, bis er mit der linken Hand den Strick um ihren Hals fassen konnte. Mit der rechten Hand hielt er hierbei den Körper seiner Frau fest, damit er nicht ganz herunterrutschen konnte. Das Ende des Strickes warf er nunmehr mit der linken Hand über das obere Ende des Heurahmens, erfasste es wieder und zog nun den Strick stramm. Hierbei ließ er die Leiche weiter abgleiten."
Die Revision meint dazu, "also" sei die Leiche bei diesen Manipulationen nicht mit dem Erdboden in Berührung gekommen. Das ist jedoch eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Schlussfolgerung, die keineswegs zwingend ist, und mit der deshalb ein innerer Widerspruch des Urteils nicht dargetan werden kann. Man kann auch einen Körper, der schon mit den Knien den Boden berührt, so festhalten, dass er "nicht ganz" herunterrutschen kann. Man kann ihn dann auch noch "weiter abgleiten" lassen. Für die rechtliche Beurteilung kam es auf diese Dinge nicht im geringsten an. Das Schwurgericht war nicht gehalten, im einzelnen darzulegen, wie es nach der Tat zur Verschmutzung der Knie und zur Beschädigung der Strümpfe gekommen ist. Von einem inneren Widerspruch könnte nur dann die Rede sein, wenn dieser Befund an den Knien und an den Strümpfen mit dem sonst festgestellten Hergang schlechthin nicht in Einklang gebracht werden könnte. Davon kann keine Rede sein.
Weiterhin stellt das Urteil fest:
"Die Leiche hing jetzt mit dem Kopf etwa 50 bis 70 cm über dem Erdboden. Ihr Gesicht und Bauch zeigten zur Erde. Sie berührte auch mit den Beinen die Erde. Die Hausschuhe seiner Ehefrau ... stellte der Angeklagte nunmehr in Höhe der Knie neben die Leiche."
Die Revision meint, daraus ergebe sich nicht, ob die Füße oder weitere Teile der Beine die Erde berührt hätten. Die Knie könnten nach den Urteilsfeststellungen die Erde nicht berührt haben; denn der Angeklagte habe die Hausschuhe "in Höhe" der Knie der Leiche abgestellt, nicht etwa aber neben den Knien.
Mit diesen Darlegungen weicht die Revision deutlich von dem ab, was das Urteil feststellt. Denn die Leiche eines erwachsenen Menschen, die am Halse aufgehängt ist, mit dem Kopf etwa 50 bis 70 cm über dem Erdboden hängt, dann versteht es sich völlig von selbst, dass die Füße den Erdboden berühren müssen. Wenn also besonders hervorgehoben wird, die Leiche habe "auch mit den Beinen" die Erde berührt, so müssen damit mindestens die Unterschenkel bis zum Knie gemeint sein. Ein Zweifel daran, dass das Schwurgericht mit dem Wort "Beine" hier nicht nur die Füße meint, ist um so weniger möglich, als es so gut wie ausgeschlossen ist, eine Leiche vor Eintritt der Totenstarre in dieser Form aufzuhängen, ohne dass dabei die Knie bis zum Boden durchknicken.
Vollends unvereinbar mit den Urteilsfeststellungen ist die Meinung der Revision, der Angeklagte habe die Hausschuhe "nicht etwa neben den Knien" abgestellt. Das Urteil sagt: "in Höhe der Knie neben die Leiche"; das heißt nichts anderes als "neben die Knie". Aus dieser Feststellung zu schließen, dass die Knie den Boden nicht berührt haben könnten, ist unmöglich.
2. Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme der Heimtücke. Auch dieser Angriff geht fehl. Der festgestellte Sachverhalt stimmt in allen wesentlichen Einzelheiten mit dem des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22.5.1951 – 1 StR 191/51 (LM Nr. 5 zu § 211 StGB) überein. Auch dort ist in einem Fall, in dem ein Ehemann seine Frau im Schlaf getötet hat, allein deswegen Heimtücke angenommen worden. Daran wird festgehalten. Die übrigen von der Revision angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen betreffen ohne Ausnahme Fälle mit völlig anderem Hergang.
Dass die Frau des Angeklagten schon über wirkliche oder vermeintliche Tötungsversuche zu ihrem Vater gesprochen hatte, schließt ihre Arglosigkeit nicht aus. Das Schwurgericht hebt ausdrücklich hervor, dass die Frau des Angeklagten zur Zeit des Überfalls gänzlich arglos war. Beim Einschlafen rechnete sie nicht damit, dass ihr Mann sie in dieser Nacht töten würde. Dass der Angeklagte die Umstände, in denen die heimtückische Begehung liegt, gekannt und bei Ausführung seiner Tat bewusst ausgenutzt hat, stellt das angefochtene Urteil ebenfalls ausdrücklich fest.
Zu Unrecht meint die Revision, die in den Urteilsgründen wiedergegebene seelische Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat schließe Heimtücke aus. Das Schwurgericht stellt im Anschluss an das Gutachten eines Sachverständigen fest, der Angeklagte sei ehrgeizig, nicht eigentlich intelligent, steif-pedantisch, schwerfällig, "temperamentsmäßig zähflüssig", etwas lahm, leicht erregbar, strebsam, passiv-autistisch, egozentrisch-selbstmitleidig, ressentimenterfüllt und leicht verletzlich. Er neige zu Affektstauungen, könne seine Regungen nicht abreagieren. Die Tat erkläre sich aus seiner egozentrischen Lebenseinstellung, der Überbewertung des eigenen Ich, neben dem trotz gewisser Bindungen fremdes Leben nichts bedeute und die ihn die Fehler anderer, besonders seiner Frau, übertrieben und völlig verzerrt sehen lasse. Selbst wenn man zur Tatzeit einen gewissen affektiven Druck, "also eine Affektstauung" annehme, habe er den Unrechtsgehalt der Tat einsehen und dieser Einsicht gemäß handeln können. Die damit gekennzeichnete "seelische Verfassung" des Angeklagten enthält nichts, was in irgendeiner Weise gegen die Annahme der Heimtücke spräche.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Senatspräsident Dr. Rotberg Sarstedt Dr. Koffka ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
| Siemer | |
| Schmidt |