Revision gegen Einziehungsurteil wegen Mehrerlös verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 503/52
- Datum
- 06.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie keine ausreichende Begründung enthält.
Sind die Voraussetzungen des § 1 WStG gegeben und liegt Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen § 19 WStG vor, entfällt eine Abgabe an die Verwaltungsbehörde; strafrechtliche Einziehung bleibt damit zulässig.
Bei der Einziehung des erzielten Mehrerlöses ist die Art der Mitwirkung unbeachtlich; für den Umfang der Abführung ist allein der äußere Umfang der Teilnahme maßgeblich.
Die Haftung des Gehilfen zur Abführung des Mehrerlöses ist dem Haupttäter gleichzustellen; es fehlt an einem Maßstab für eine geringere Haftung des Gehilfen.
Tatsachenrügen, die unzulässig gegen die Feststellungen der Tatsacheninstanz angreifen oder neuen, nicht rechtzeitig dargetanen Vortrag enthalten, sind nicht erfolgreich und werden zurückgewiesen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Einziehungssache gegen den Ingenieur Willy ███, geboren am ███ 1899 in ████, wohnhaft in B[REDACTED]straße [REDACTED], wegen Einziehung eines Mehrerlöses
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Einziehungsbeteiligten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. März 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 1949 ist das Strafverfahren wegen Wirtschaftsvergehens gegen den Einziehungsbeteiligten ██ auf Grund der Amnestieverordnung der französischen Militärregierung vom 11. Oktober 1948 eingestellt worden.
Die Staatsanwaltschaft hat dann beantragt, im selbständigen Strafverfahren den erzielten Mehrerlös von ██ einzuziehen. Dementsprechend ist durch das angefochtene Urteil dem Einziehungsbeteiligten ██ die Abführung eines Mehrerlöses von 6.975 DM West auferlegt worden. Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Rüge, formelles und materielles Strafrecht seien verletzt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und aus diesem Grunde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.) Abwegig ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Strafkammer hätte zunächst § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WStG) anwenden müssen. Eine Möglichkeit hierzu bestand nicht, nachdem das Landgericht zutreffend den Tatbestand des § 1 WStG zunächst geprüft und alsdann erst in Tateinheit den § 19 WStG angewendet hat. Der Tatbestand des § 1 WStG behandelt ausschließlich Wirtschaftsstraftaten, wie die Abschnittsüberschrift allein schon ausweist, so dass die Zuständigkeit der Gerichte gegeben war und eine Abgabe an die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kam. Hiervon kann – wie auf der Hand liegt – auch der Umstand nichts ändern, dass die Anordnung zur Abführung des Mehrerlöses letzten Endes auf die in Tateinheit zu der erwähnten Wirtschaftsstraftat stehende Zuwiderhandlung gegen § 19 WStG zurückgeht.
Der Erörterung noch weiterer, dem Rechtsmittel insoweit entgegenstehender Gründe bedarf es somit nicht.
3.) Das Landgericht hatte keine Möglichkeit, die zur Zwecke der Haftsicherheit von dem Haupttäter hinterlegten 50.000 Reichsmark bei der Festsetzung des Mehrerlöses in Abzug zu bringen. Dieser bereits vorher freigegebene Geldbetrag stand nicht in unmittelbarer Beziehung zu dem Mehrerlös.
Im Übrigen finden die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers keinerlei Rechtsgrundlage in dem Wirtschaftsstrafgesetz. Zivilrechtliche Erwägungen aber können die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften nicht hindern.
4.) Unverständlich sind die Ausführungen des Rechtsmittels hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von 4.250 Litern Benzin. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass dieser bereits eingezogene Treibstoff mit dem vom Einziehungsbeteiligten ██ verkauften Benzin nichts zu tun hat. Offenbar will die Revision nur diese tatsächliche Feststellung unzulässigerweise angreifen.
5.) Um einen ähnlichen Tatsachenangriff handelt es sich auch bei der Rüge, der Betrag von 34.000 Reichsmark, den ein Käufer (K[REDACTED]) unmittelbar an den Haupttäter gezahlt habe, sei zu Unrecht von dem abzuführenden Mehrerlös nicht abgezogen worden. Das angefochtene Urteil lässt – entgegen dem neuen Tatsachenvortrag des Rechtsmittels – keinen Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Falle unter Absprache der genauen Mengen den Kaufvertrag abgeschlossen hat und nicht etwa nur die persönliche Bekanntschaft zwischen dem Käufer und dem Haupttäter vermittelt hat. Mindestens für die Frage der Beihilfe ist es dann aber ohne Belang, ob der Kaufpreis unmittelbar an den Haupttäter oder über den Gehilfen gezahlt wurde.
Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgeführt, dass die Tätigkeit, als deren Folge das Gesetz die Erfassung des Mehrbetrages vorschreibt, in den „erzielten“ Erlösen eines überhöhten Preises liegt. Auf die Art der dabei entfalteten Mitwirkung kommt es nicht an, sondern allein auf den äußeren Umfang der Teilnahme.
Dass es nicht der Wille des Gesetzes sein kann, den Gehilfen für die Abführung des Mehrerlöses in geringerem Maße haften zu lassen als den Haupttäter, ergibt auch der vollige Mangel eines Maßstabs dafür, um wieviel weniger die Haftung des Gehilfen als die des Haupttäters betragen sollte. Hinsichtlich des Umfanges seiner Pflicht zur Abführung des Mehrerlöses ist der Gehilfe daher dem Haupttäter gleichzustellen (vgl. u. a. BGH in 2 StR 619/51 vom 6. Mai 1952).
6.) Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der innere Tatbestand der zugrundeliegenden Strafvorschriften zwar im Urteil nicht im einzelnen ausgeführt wurde, sich jedoch aus dem Urteilszusammenhang einwandfrei ergibt. Da auch sonst Rechtsfehler, durch die der Einziehungsbeteiligte beschwert wäre, nicht zu erkennen sind, war die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.
| Dr. Waschow | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |