Revision verworfen: Beiseiteschaffen von Zucker und Haftung für Mehrerlös
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 619/51
- Datum
- 12.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Beiseiteschaffen von Gütern des lebenswichtigen Bedarfs liegt auch dann vor, wenn der An- und Verkauf außerhalb des für die Versorgung üblichen Geschäftsgangs erfolgt; eine Bewirtschaftung der Ware ist hierfür nicht erforderlich.
Für die Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 WiStrG (bzw. entsprechender KuVO-Bestimmungen) genügt der Verkauf zu einem höheren als dem zulässigen Preis; ein Gewinn des Verkäufers ist nicht erforderlich.
Ein Gehilfe kann zur Abführung des gesamten Mehrerlöses nach den einschlägigen Preisvorschriften gesamtschuldnerisch herangezogen werden; für die Haftung kommt es auf den äußeren Umfang der Beteiligung, nicht auf die Art der Mitwirkung oder das Erwirtschaften eines Gewinns, an.
Rügen wegen Nichterlassung oder Nichtzulassung von Beweismitteln genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt der Beweisanträge nicht darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht H[REDACTED], 12. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ███████████ ██████ ███, geboren am ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, 2.) ███ ████████████ ██████, geboren am 194[REDACTED] in G[REDACTED],
wegen Wirtschaftsverbrechens u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Woericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in H[REDACTED] vom 12. Juni 1951 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Den Angeklagten ███████ hat die Strafkammer „wegen Vergehens gegen die §§ 1, 18, 104 des WiStrG“ zu einer Jahr Gefängnisstrafe verurteilt, dagegen das Verfahren gegen den Angeklagten ███████, den sie der Beihilfe zur Tat für schuldig hielt, nach dem Straffreiheitsgesetz für das Bundesgebiet eingestellt; beiden Angeklagten hat sie jedoch die Pflicht auferlegt, als Gesamtschuldner einen Mehrerlös von 14.300,— DM an die Staatskasse abzuführen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision in vollem Umfang, ███ nur die ihn zur Mehrerlösabführung verpflichtende Entscheidung. Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet.
1.) Der Angeklagte ███████ wendet sich in einem Teil seiner Revisionsbegründung gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie stellt fest, nicht nur, dass er irgendwie am Einkauf und Wiederverkauf von 44 Ztr. Zucker beteiligt, sondern dass er der verantwortliche und maßgebende Herr des Geschäfts war. Dieser Schluss auf die Tatherrschaft des Angeklagten lässt sich allerdings, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht aus jeder der unter 7 Ziffern aufgeführten Beweistatsachen ziehen. Sie verkennt jedoch, dass einzelne darunter offensichtlich nur zum Nachweis dafür verwendet sind, dass der Angeklagte überhaupt entgegen seinen Vorbringen an Zuckergeschäften beteiligt war, und dass mehrere andere, die für den Nachweis der Tatherrschaft des Angeklagten in Betracht kommen, ausreichen, auch diese Annahme zu rechtfertigen. Unter diesen Beweistatsachen fehlt insbesondere die Feststellung, dass der Angeklagte einen Gewinn aus dem Geschäft erzielte. Das Urteil erwähnt zwar, es sei „nicht festgestellt, dass ███████ in der Absicht gehandelt hat, sich zu bereichern, Verdienst bei diesem Geschäft hat sich denn über seinen nichts Genaues feststellen lassen“. Trotzdem hat der Angeklagte den An- und Verkauf des Zuckers maßgeblich bestimmt. Denn die strafrechtliche Verantwortung des Täters für das Beiseiteschaffen von Gegenständen des lebenswichtigen Bedarfs (§ 1 Abs. 1 WiStrG) hängt auch dann, wenn das Beiseiteschaffen im Verkauf der Gegenstände besteht, nicht davon ab, dass der Verkäufer einen Gewinn erzielt.
Auch für die Bestrafung wegen Freisverstoßes nach § 18 WiStrG ist dies nicht erforderlich. Vielmehr genügt vielmehr, dass der Täter die Ware zu einem höheren als dem zulässigen Preis verkauft. Das aber hat der Angeklagte getan.
2.) Denkverstöße und Widersprüche, die die Revision dem Urteil vorwirft, enthält es nicht. Es ergibt sich freilich, bei dem engen Verkehr und dem zweifelhaften Benehmen des Angeklagten mit seinem Freund ██ sei es „ausgeschlossen, dass beide sich in ihrem Benehmen geirrt hätten und ██ Geschäfte nicht unbeteiligt gewesen sei“. Diese Feststellung ist aber nicht im Sinne einer theoretischen Unmöglichkeit zu verstehen, die immer bestehen kann; sie will vielmehr zum Ausdruck bringen, dass nach der Lebenserfahrung beide sich verabredet haben und deshalb auch das Gericht davon überzeugt ist.
3.) Gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich durch den An- und Verkauf des Zuckers im Jahre 1945 nach § 1 Abs. 1 der Kriegswirtschaftsverordnung strafbar gemacht, wendet die Revision ein, es sei nicht nachgewiesen, dass die fragliche Zuckermenge zur Tatzeit noch bewirtschaftet war. Dieser Einwand müsste, wenn er rechtserheblich wäre, an den der Behauptung der Revision widersprechenden Feststellungen der Strafkammer scheitern. Denn sie ergeben, dass ungeachtet einer etwaigen Bezugsberechtigung des Vormanns des Angeklagten jedenfalls er den Zucker ohne Berechtigung erworben hat. Insofern kommt es für den Tatbestand des § 1 Abs. 1 KuVO ebenso wenig wie für den des ihm entsprechenden § 1 Abs. 1 WiStrG (§ 104 a. F.) darauf an, ob die Gegenstände, deren volkswirtschaftlich unzulässige Verteilung als Bedarfsgüter diese Vorschriften strafrechtlich sichern wollen, bewirtschaftet sind oder nicht. Jedenfalls stellt der An- und Verkauf von Zucker außerhalb des für die Versorgung der Bevölkerung üblichen Geschäftsgangs ein Beiseiteschaffen im Sinne beider Vorschriften dar. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Abnehmer des Angeklagten den Zucker in seinem Einzelhandelsgeschäft seinen Kunden gegen Bezugsschein verkauft haben sollte. Denn beiseitegeschafft werden kann auch eine Ware, die nicht dauernd der geordneten Versorgung der Verbraucher entzogen wird (RGSt 74, 290).
Auch die übrigen Merkmale des Tatbestands des § 1 Abs. 1 KuVO hat die Strafkammer mit Recht für erfüllt erachtet.
Selbst die Revision bringt hiergegen nichts vor.
4.) Die Revision des Angeklagten ███████ rügt als angeblichen Verfahrensfehler, das Landgericht habe einige Hilfsbeweise nicht zugelassen. Diese Rüge genügt nicht einmal dem Erfordernis, das § 344 Abs. 2 StPO für die Gültigkeit verfahrensrechtlicher Angriffe stellt. Sie gibt nämlich den Inhalt der Beweisanträge nicht an.
5.) Für sachlichrechtlich fehlerhaft hält es der Angeklagte, dass die Strafkammer ihn als Gehilfen für den Gesamtbetrag des von dem Haupttäter erzielten Mehrerlöses haftbar erklärt. Die Rüge geht für die Zuziehung des Mehrerlöses fehl. Zweck der Regelung über Erlöses in § 4 der zur Tatzeit geltigen PreisrechtsVO, wie des jetzt anzuwendenden § 49 WiStrG, ist es, den Unterschiedsbetrag zwischen den gesetzlich zulässigen Preis und den darüberliegenden Verkaufspreis zu erfassen. Dies wird umso sicherer erreicht, je umfassender die an einer strafbaren Preisübertretung auf der Verkäuferoder Käuferseite Beteiligten in die Maßnahme für die Abführung des Mehrerlöses einbezogen werden. Die Tätigkeit, für die das Gesetz die Erfassung des Mehrerlöses vorschreibt, ist das „Erzielen“ eines überhöhten Preises. Dabei kommt es auf die Art der dabei entfalteten Mitwirkung nicht an, sondern allein auf den äußeren Umfang, der Teilnahme. Da der Angeklagte beim Verkauf der Zuckermenge mitgeholfen hat, ist er mit Recht als Gehilfe zur Abführung des ganzen Mehrerlöses für verpflichtet erklärt worden. Dass es nicht der Wille des Gesetzes sein kann, den Gehilfen für die Abführung des Mehrerlöses in einem geringeren Maße haftbar zu machen als den Haupttäter, ergibt auch der vollige Mangel eines Anhalts dafür, wieviel weniger die Haftung des Gehilfen als die des Haupttäters betragen sollte. Eine seiner Pflicht zur Abführung des Mehrerlöses entbindende Wendung zum Ausdruck bringt schon der Angeklagte nicht, wenn das Urteil mit der Behauptung, er habe inoreit „als Täter“ gehandelt, der jedoch einen Gewinn erzielt habe, in Widerspruch zur Annahme steht, dass er zu den strafbaren Handlungen nur Beihilfe geleistet hat, liest darin nicht. Der Umfang auch seiner Mitwirkung ist ebenso wenig wie der der Tätigkeit des Haupttäters davon abhängig, dass er einen Gewinn aus seiner Mithilfe gezogen hat.
| Justizangestellter | Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Woericke | Dr. Ludwig |