Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung und JGG-Verfahrensfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 502/68
Datum
29.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs werden verworfen. Der BGH bestätigt, dass bewusstes Ermutigen und gemeinsames "Losstürmen" als Unterstützung zur gemeinschaftlichen Tatteilnahme reicht. Bei dem Jugendlichen ist die frühzeitige Hinzuziehung und Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe ausreichend. Aufklärungsrüge und Begründungsbeanstandungen sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Körperverletzung wird auch dann als von mehreren gemeinschaftlich begangen angesehen, wenn nur einige Täter körperlich tätig werden und andere durch Anwesenheit oder bewusstes Ermutigen die Tatausführung unterstützen.

2

Die Bereitschaft zur Unterstützung, etwa durch gemeinsames "Losstürmen" oder Aufwiegeln, begründet Teilnahme, wenn sie die Tathandlungen fördert und den Mittätern das Gefühl der Übermacht vermittelt.

3

Ein nachträgliches Fordern, von weiteren Tätlichkeiten abzulassen, beseitigt nicht die strafrechtliche Teilnahmewirkung bereits zuvor geleisteter tatfördernder Beiträge.

4

Die frühzeitige Hinzuziehung und Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe erfüllt die Anforderungen des § 38 Abs. 3 JGG; der Vertreter der Jugendgerichtshilfe muss nicht ununterbrochen in der Hauptverhandlung anwesend sein.

5

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche Beweismittel das Tatgericht noch hätte erheben sollen; das Urteil muss nicht die Einzelschritte der Beweiswürdigung darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 29. November 1967

Rubrum

5 StR 502/68 BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL im Namen des Volkes in der Strafsache gegen ███████ C—____) aus ████, geboren am ██, █████ Gm es ei 2, ████████ █████ M, geboren am ██████

Sachbezeichnung: SC Ju.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Z____) und M(_) gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. November 1967 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten Z[ _) bekämpft mit sachlich-rechtlichen Einwendungen (nur) die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Rechtsmittel dringt nicht durch.

Eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB kann auch dann „von mehreren gemeinschaftlich“ begangen sein, wenn nur einer der Täter geschlagen und andere ihn durch ihre Anwesenheit hierzu bewusst ermutigt oder aufgereizt haben; nicht erforderlich ist also, dass jeder der Teilnehmer selbst tätlich wird. Die Revision verkennt das auch nicht. Sie meint aber, es fehle an einer solchen psychischen Unterstützung, jedenfalls sei nicht genügend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tat der anderen Angeklagten habe unterstützen wollen.

Das wird dem Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer stellt fest, ███ habe die Angeklagten █████ und ████████ Hilfe gebeten, diese seien „daraufhin aufgebrochen, um SC____) zu helfen“ (UA S. 6); ███████ sei „mit dem Vorsatz losgestürmt, gemeinsam mit den anderen an den angeblichen Beleidiger des ███ tätlich Rache zu nehmen“ (UA S. 12). Hieraus ergibt sich deutlich, dass die Gefolgschaft der anderen (auch des ███████) für den Beginn der Schlägerei wesentlich war, dass also seine Unterstützungsbereitschaft, die durch das „Losstürmen“ zum Ausdruck kam, die Taten der Angeklagten ██ █████ P____) erheblich gefördert hat; vor allem vermittelte der Beschwerdeführer den Mittätern hierdurch das Gefühl, in der bewussten Übermacht zu sein. Damit aber hat er, wie das Landgericht zu Recht annimmt, den Tatbestand des § 223a StGB verwirklicht.

Dass der Beschwerdeführer später aufgefordert hat, „von dem kampfunfähigen Überfallenen abzulassen“, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte sein Tatbeitrag bereits die Wirkung gehabt, dass ██ den ████████ niedergeschlagen und ███ diesem einen Fußtritt in den Leib versetzt hatte; die letzte Tätlichkeit ist übrigens von dem unmittelbar danebenstehenden Beschwerdeführer ██ nicht verhindert worden (UA S. 6). Soweit sich das Revisionsvorbringen von den Urteilsfeststellungen entfernt, bedarf es keiner näheren Behandlung.

II. Auch die Revision des Angeklagten M(_) konnte keinen Erfolg haben.

1. § 38 Abs. 3 JGG ist nicht verletzt. Entsprechend Satz 2 aad hatte die Ermittlungsbehörde die Jugendgerichtshilfe schon frühzeitig herangezogen, diese hat dann bereits am 16. Juni 1967 schriftlich über den Beschwerdeführer ███████ berichtet (Bd. I Bl. 179 d. A.). Sie ist auch gemäß § 50 Abs. 3 JGG über Ort und Zeit der Hauptverhandlung unterrichtet worden und ihr Vertreter, Stadtoberinspektor ████, hat sich am zweiten Verhandlungstag über den Beschwerdeführer M(_) näher geäußert (Bl. 20 der Sitzungsniederschrift = Bd. II Bl. 21 d. A.). Damit ist dem § 38 Abs. 3 JGG nach Inhalt und Zweck genügt worden. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe braucht in der Hauptverhandlung nicht ununterbrochen anwesend zu sein.

2. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht sagt, welcher Beweismittel sich der Tatrichter noch hätte bedienen sollen.

3. Das sachlich-rechtliche Einzelvorbringen ist überhaupt zulässig – offensichtlich unbegründet. Das Landgericht braucht im Urteil nicht mitzuteilen, wie es zu den einzelnen Feststellungen gekommen ist.

Die Revisionen beider Beschwerdeführer waren daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerHerrmann

Zitiert von (1)