Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen verworfen, Teil-Einstellung nach §§154,154a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 175/78
Datum
02.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen Verurteilungen wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und weiterer Taten; der Senat stellte einzelne Anklagepunkte nach §§ 154, 154a StPO vorläufig ein. Verfahrensrügen (u.a. Nichtvernehmung von Zeugen, Beiziehung von Sachverständigen, Teilnahme des Jugendamtsvertreters) blieben ohne Erfolg. Die Strafzumessung und die getroffenen Feststellungen erweisen sich als rechtlich nicht zu beanstanden; redaktionelle Korrekturen wurden vorgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, weshalb die Vernehmung eines konkreten Zeugen für die Aufklärung der Entscheidung notwendig gewesen wäre.

2

Bei der Prüfung nach § 105 Abs. 1 JGG ist die Beiziehung eines Sachverständigen nur dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die Zweifel am Entwicklungs- oder Reifestand des Angeklagten begründen, die sich nicht mit den üblichen richterlichen Erkenntnismitteln klären lassen.

3

Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe gehört nicht zu den Personen, deren ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist; seine dauernde Teilnahme ist nicht stets durch das Gericht sicherzustellen.

4

Die Strafzumessung fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern oder einem offenkundig groben Missverhältnis der verhängten Strafe ein.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 10. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 175/78 in der Strafsache gegen ██ u.a. wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████

Tenor

I. 1. Das Verfahren wird, soweit a) der Angeklagte ██ im Fall 4 der Urteilsgründe wegen Betrugs, b) der Angeklagte KC im Fall 30 der Urteilsgründe wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden sind, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Im Einzelfall 12 wird der (nach Ansicht des Landgerichts tateinheitlich begangene) Bandendiebstahl gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden.

II. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. Oktober 1977 verworfen. Jedoch werden in den Schuldsprüchen gegen die Angeklagten KC und D> die Worte „zum Teil versuchtem“ gestrichen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

III. In der Liste der gegen den Angeklagten KC angewandten Strafvorschriften wird „§ 34 WaffG“ ersetzt durch „§§ 34, 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG“.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist auf den Strafaussprach beschränkt. Die Revisionen haben, abgesehen von der gemäß §§ 154, 154a StPO beschlossenen vorläufigen Einstellung sowie Beschränkung, keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Angeklagte ██ ████████████ rügt, dass die Jugendkammer nach dem Zurückstellen der weiteren Erörterung des Falles I 2 (der Anklageschrift) im Laufe der Hauptverhandlung nicht mehr auf ihn zurückgekommen sei. Nach seiner Ansicht hätte es dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obgelegen, durch Vernehmung „der Verhörsperson des Mitangeklagten KC“ eine weitere Aufklärung zu gewinnen.

Die Rüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb sich der Jugendkammer die Vernehmung dieses Zeugen hätte aufdrängen müssen. Ein solches Vorbringen wäre hier umso mehr notwendig gewesen, weil nach den Feststellungen im Urteil alle drei Angeklagten „in vollem Umfange“ geständig gewesen sind (S. 30 UA). Davon abgesehen ist nach jenem Zurückstellen des genannten Falles der Zeuge KOM DCD gehört worden (Bl. 797, 971 d.A.), der im Ermittlungsverfahren den Mitangeklagten KC vernommen hatte (Bl. 360 bis 417, 494 bis 504 d.A.).

2. Die Auffassung der Beschwerdeführer KC und ██, der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hätte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung an dieser teilnehmen müssen, ist unzutreffend. Er gehört nicht zu denjenigen Personen, deren ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz zwingend vorschreibt (BGH, Urt. vom 24. September 1968 – 5 StR 502/68 –). Bei der gegebenen Sachlage war die Jugendkammer auch nicht genötigt, auf seine dauernde Anwesenheit hinzuwirken.

3. Das Landgericht hat den von den Angeklagten KC und ███ gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholen eines „kinderpsychiatrischen und kinderpsychologischen Gutachtens über die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht“ – entgegen der Ansicht dieser Beschwerdeführer – ohne Rechtsfehler abgelehnt. Bei der Prüfung nach § 105 Abs. 1 JGG ist der Tatrichter nur dann zur Beiziehung eines Sachverständigen verpflichtet, wenn besondere Umstände vorliegen, die – mit den gewöhnlichen richterlichen Erkenntnismöglichkeiten nicht behebbare – Zweifel an dem Entwicklungsstand des Angeklagten begründen. Solche Besonderheiten waren hier aber nicht gegeben. Sie können weder darin gesehen werden, dass die Taten bereits einige Jahre zurücklagen, noch in der Tatsache, dass der Vertreter der Jugendgerichtshilfe glaubte, Reifeverzögerungen nicht ausschließen zu können, und „um Prüfung der Anwendung von Jugendstrafrecht“ bat. Ebensowenig wie an die Auffassung eines Sachverständigen ist der Tatrichter an die des Vertreters der Jugendgerichtshilfe gebunden. Dafür, dass dieser etwa auf besondere Gesichtspunkte in dem vorstehend dargelegten Sinn hingewiesen hat, fehlt jeglicher Anhalt. Soweit sich der Angeklagte KC zur Begründung der Bedeutung des Zeitablaufs im vorliegenden Fall auf BGHSt 12, 116, 120 beruft, verkennt er, dass die Strafkammer damals infolge der bis zur Aburteilung verstrichenen langen Zeit kein verlässliches Bild von der Angeklagten hatte gewinnen können. Demgegenüber war das Landgericht in der jetzigen Sache davon überzeugt, dass weder die Voraussetzungen der Nummer 1 noch die der Nummer 2 von § 105 Abs. 1 JGG vorlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Angeklagten KC und DC die Straftaten teilweise erst nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres und im Übrigen nur kurze Zeit vor diesem Zeitpunkt begangen haben. Die sehr eingehenden Ausführungen zu § 105 Abs. 1 JGG im angefochtenen Urteil lassen erkennen, dass das Landgericht über die erforderliche Sachkunde verfügte.

4. Unter diesen Umständen war die Jugendkammer ferner nicht nach § 244 Abs. 2 StPO zur Inanspruchnahme eines Sachverständigen verpflichtet. Angesichts der eindeutigen Persönlichkeitsverhältnisse der beiden Angeklagten kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht darin gesehen werden, dass vom Landgericht keine zusätzlichen Zeugen, zum Beispiel ehemalige Lehrer und Ausbilder der Angeklagten sowie Bekannte von ihnen, zwecks weiterer Ermittlungen über den Entwicklungs- und Reifestand der Angeklagten geladen und vernommen worden sind.

II. Sachrügen

Die Prüfung des Urteils hat, soweit es nach der vorläufigen (teilweisen) Einstellung und Beschränkung bestehen geblieben ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Durch die unzutreffende Annahme von Tateinheit zwischen (fortgesetztem) Bandendiebstahl und Urkundenfälschung sind die Angeklagten nicht beschwert.

In den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe hat die Jugendkammer zwar keine Feststellungen über die Höhe der jeweiligen Tatbeute getroffen. Hierin kann jedoch kein durchgreifender Rechtsfehler gesehen werden. Denn in allen drei Fällen hat das Landgericht auf die Mindeststrafe erkannt.

Die Erwähnung von drei Fällen der Urkundenfälschung auf Seite 54 UA stellt ein offensichtliches Schreibversehen dar. Sowohl nach dem Tenor als auch nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte ██ lediglich in zwei Fällen (nur) der Urkundenfälschung schuldig gemacht.

Soweit es auf Seite 48 UA heißt, die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sei geboten, weil „besondere Umstände, die in der Tat beziehungsweise der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen“, steht dies an sich in Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte KC auch ohne gezielte Einwirkung der Verurteilung und des Strafvollzuges auf ihn gezeigt habe, dass es ihm gelinge, ein Leben ohne Straftaten zu führen (S. 46 UA). Wie die weiteren Ausführungen auf Seite 48 UA zeigen, hat das Landgericht in Wirklichkeit nicht beide Alternativen des § 47 StGB, sondern lediglich die zweite für gegeben erachtet. Dies findet seine Bestätigung in der entsprechenden Strafzumessungserwägung bezüglich des Angeklagten DC (S. 55 UA).

Die vom Senat beschlossene teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens gemäß §§ 154, 154a StPO berührt die Gesamtstrafen nicht. Es ist auszuschließen, dass die Jugendkammer den Wegfall der betreffenden Fälle zum Anlass genommen hätte, auf niedrigere Gesamtstrafen zu erkennen. Denn für den nach den Feststellungen im Fall 4 vorliegenden, auf Seite 49 UA und im Tenor, nicht aber bei der rechtlichen Würdigung erfassten Betrug des Angeklagten DC hat das Landgericht keine Einzelstrafe verhängt. Der im Fall 12 (nach Ansicht der Jugendkammer tateinheitlich) begangene Bandendiebstahl gehört zu einem von insgesamt 18 Teilakten einer fortgesetzten Handlung, in dem die Angeklagten zudem den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt haben.

Angesichts des Verhältnisses der Summe der gegen den Angeklagten KC erkannten Einzelstrafen zu der für ihn gebildeten Gesamtstrafe besteht kein Zweifel daran, dass die im Fall 30 festgesetzte Einzelstrafe von lediglich drei Monaten die Höhe dieser Gesamtstrafe nicht beeinflusst hat.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts haben ebenfalls keine Fehler, auf die das Revisionsgericht die Strafzumessung des Tatrichters überprüfen kann, aufgedeckt. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Bemessungstatsachen zuerkennt. Ferner braucht er nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil anzugeben. Eine vollständige Abhandlung aller in § 46 StGB aufgezählten Gesichtspunkte schreibt das Gesetz nicht vor. Die vom Landgericht festgesetzten Strafen stehen auch nicht etwa in einem offenkundig groben Missverhältnis zu den von ihm hier für maßgebend erachteten Strafbemessungsgründen.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers Gürgen hat die Jugendkammer zu Recht von einem Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft abgesehen. Da § 51 StGB die Anrechnung für den Regelfall vorschreibt, bedarf es einer richterlichen Entscheidung nur in Ausnahmefällen (vgl. hierzu BGHSt 27, 287 f.). Ein solcher lag hier nicht vor.

Schließlich gehen auch die Angriffe gegen die Nichtanwendung des § 56 StGB fehl. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach dieser Vorschrift wäre bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren nicht zulässig, so dass sie schon aus diesem Grund bei den Angeklagten KC und ███ nicht in Betracht kommen konnte. Hinsichtlich des Angeklagten ██ besteht zwar dieses Hindernis nicht. Jedoch ist auch hier die Versagung der Strafaussetzung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Angesichts der auf Seite 60 UA erörterten Strafzumessungsgesichtspunkte erweist sich die Verneinung eines außergewöhnlichen Falles, wie er Voraussetzung für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB wäre (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1975 – 1 StR 565/75 –), als rechtlich unbedenklich.

Die Revisionen sind somit zu verwerfen. Der Senat hat in den Schuldsprüchen die Formulierung „zum Teil versuchtem“ (Betrug) gestrichen, da sie nicht mit dem Wesen der fortgesetzten Handlung als einer rechtlich einzigen Tat vereinbar ist (RG JW 1936, 2232). Dass die Jugendkammer auch die Betrugsfälle als unselbständige Teile einer solchen Handlung angesehen hat, ergibt sich aus der Urteilsbegründung (S. 36 UA: „durch das Verdubbern der Fahrzeuge... eines Betruges..., der zum Teil im Versuchsstadium stecken geblieben ist, strafbar gemacht“).

Ferner war in der Aufstellung der angewandten Strafvorschriften § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG einzufügen. Der in der Liste des angefochtenen Urteils angeführte § 434 WaffG ist keine Strafvorschrift, sondern enthält lediglich die Merkmale des äußeren Tatbestandes.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
BGH: Revisionen verworfen, Teil-Einstellung nach §§154,154a StPO — Themis