Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe beim erpresserischen Menschenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 501/97
Datum
20.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt, der Angeklagte sei nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter bei einem erpresserischen Menschenraub gewesen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe, die Revision des Nebenklägers wurde vom BGH verworfen. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Würdigung: der Angeklagte erbrachte nur nach Vorgaben ausgeführte Einzelbeiträge, zeigte keine Tatherrschaft und hatte nur geringes Interesse am Taterfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass ein Beteiligter einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag und der der anderen wechselseitig als Ergänzung erscheinen; Maßstäbe sind Gesamtumstände, Interesse am Taterfolg, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft.

2

Bei Grenzfällen räumt das Revisionsrecht dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum ein; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn das Urteil die angewandten Grundsätze nicht erkenntlich macht oder rechtsfehlerhaft angewandt hat.

3

Beihilfe liegt vor, wenn ein Beitrag tatbestandsbezogen fördert, aber von untergeordneter Bedeutung ist, insbesondere bei strikt vorgegebenen Aufträgen, fehlender Beteiligung an Planung und ohne Willen zur Tatherrschaft.

4

Ein Tatbeitrag, der unabhängig vom Erfolg entlohnt wird, spricht für ein mangelndes primäres Interesse am Taterfolg und kann die Einordnung als eigenständige Hilfeleistung (Beihilfe) unterstützen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES - 5 StR 501/97 - URTEIL vom 20. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Dr. S[REDACTED] als Verteidigerin, Rechtsanwalt Sc[REDACTED] als Nebenklagevertreter, Justizsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 1997 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten R[REDACTED] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Nebenklägers ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten K[REDACTED] nach den Vorgaben des gesondert verfolgten D[REDACTED], der die Entführung eines vermögenden Opfers plante, ein als Geiselversteck geeignetes Haus. Nachdem K[REDACTED] das später als Geiselversteck benutzte Haus ausfindig gemacht und angemietet hatte, sich jedoch seiner Vorstrafen wegen polizeilich nicht anmelden wollte, meldete sich der nicht vorbestrafte Angeklagte mit zweitem Wohnsitz dort an und erhielt von D[REDACTED] eine Belohnung von 5.000 DM. Später erwarb der Angeklagte im Auftrag und mit Geldmitteln D[REDACTED]s in London von D[REDACTED] zuvor bestellte elektronische Geräte, darunter auch den bei der Tat verwendeten Stimmverzerrer. Hierfür erhielt der Angeklagte eine Belohnung von 3.000 DM. Nach der Entführung des Nebenklägers am 25. März 1996, an welcher der Angeklagte ebensowenig wie an der späteren Bewachung des Opfers beteiligt war, erklärte er sich für eine Belohnung von 40.000 DM gegenüber D[REDACTED] bereit, im Hause des Nebenklägers anzurufen und einen vorbereiteten Text durchzugeben, den D[REDACTED] ihm nebst Stimmverzerrer aushändigte. Nach dem ersten Anruf, bei dem der Angeklagte einen Übergabeort für das geforderte Lösegeld benannte, kam es jedoch nicht zur Geldübergabe. K[REDACTED] und D[REDACTED] gelang es, den Angeklagten zu zwei weiteren Telefonanrufen im Hause des Nebenklägers – zuletzt am 6. April 1996 – zu bewegen, die weder neue Forderungen noch neue Bedrohungen zum Gegenstand hatten. Danach teilte der Angeklagte dem D[REDACTED] mit, dass dieser nicht mehr mit seiner Hilfe und Mitwirkung rechnen könne. In der Folgezeit wurde nach entsprechenden telefonischen und schriftlichen Anweisungen von D[REDACTED] und K[REDACTED] noch zweimal vergeblich versucht, das Lösegeld zu übergeben. Schließlich wurde der Nebenkläger am 26. April 1996 nach Zahlung eines Lösegeldes von 30 Mio. DM freigelassen. Der Angeklagte, der bis dahin nicht mehr in Erscheinung getreten war, half noch bei der Spurenbeseitigung am Geiselversteck, worum ihn D[REDACTED] und K[REDACTED] gebeten hatten. Statt der versprochenen 40.000 DM erhielt der Angeklagte von D[REDACTED] 12.000 US-Dollar.

2. Die Revision des Nebenklägers, der sich durch die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und nicht wegen mittäterschaftlich begangenen erpresserischen Menschenraubs beschwert sieht, bleibt ohne Erfolg.

a) Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; 1985, 165; NJW 1997, 3385, 3387).

b) Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien ist die Entscheidung des Landgerichts, der Angeklagte sei Gehilfe und nicht Mittäter gewesen, hinzunehmen. Das Landgericht hat vor allem auf die Rollenverteilung der Beteiligten innerhalb des gesamten Tatgeschehens abgestellt. Danach sei D[REDACTED] „der planende, die Tat intensiv vorbereitende und sie in allen Phasen der Realisierung leitende Kopf“ gewesen, mit dem K[REDACTED] „arbeitsteilig bis hin zur Bewachung des Opfers, der schließlich erfolgreichen Übernahme des Lösegeldes und der Geldwäsche zusammengearbeitet“ habe. Demgegenüber sei die Rolle des Angeklagten trotz seiner zum Teil gewichtigen Tatbeiträge von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt das Ob und Wie des tatbestandsmäßigen Geschehens beherrscht oder zumindest beeinflusst hat, an den konkreten Planungen nicht beteiligt war und dass er nur zu einzelnen Aufträgen herangezogen wurde, die er jeweils nach genauen Vorgaben zu erfüllen hatte. Das Landgericht hat weiter bedacht, dass der Angeklagte über einen längeren Zeitraum an der Fortführung der Tat nicht mitgewirkt hat. Im Übrigen ist in die Gesamtbetrachtung als Indiz für die Bewertung des Tatbeitrages des Angeklagten der Umstand einbezogen worden, dass die ihm zugesagte Belohnung von 40.000 DM lediglich 0,2 % der ursprünglichen Lösegeldforderung entsprach. Bei dieser Sachlage ist die Heranziehung der Rollenverteilung als Abgrenzungskriterium hier nicht zu beanstanden, wenngleich die Annahme von Mittäterschaft nicht notwendig voraussetzt, dass sämtliche Beteiligte eine im Rahmen des Tatgeschehens gleichgewichtige Rolle einnehmen. Für die Annahme von Beihilfe spricht schließlich auch, dass sich der Angeklagte seine wesentlichen Tatbeiträge unabhängig davon entlohnen ließ, ob die Lösegeldforderung realisiert werden würde. Wer einen Tatbeitrag ohne Rücksicht auf einen erfolgreichen Ausgang der Tat erbringt, hat regelmäßig kein primäres Interesse am Taterfolg, was für eine Bewertung seines Beitrags als eine von der Haupttat gelöste Hilfeleistung spricht (vgl. BGHR § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4, Mittäter 12).

Zwar hat der Tatrichter bei seiner Abwägung nicht ausdrücklich erörtert, dass der Angeklagte und K[REDACTED] während der Geiselhaft des Nebenklägers kurz erwogen hatten, ob sie diesen befreien sollten. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Umstand jedoch nicht aussagekräftig im Hinblick auf eine mögliche Tatherrschaft des Angeklagten. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte überhaupt Zugang zum Geiselversteck gehabt hatte und in der Lage gewesen wäre, den Nebenkläger selbst zu befreien. Seine Einflussmöglichkeit beschränkte sich ersichtlich darauf, das Tatgeschehen etwa durch Verständigung der Polizei oder der Angehörigen zu beenden, eine Möglichkeit, die regelmäßig jedem Mitwisser einer Straftat – gleich ob Mittäter, Gehilfe oder gar Außenstehender – offensteht.

Auch sonst liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter an einer Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe hindern mussten.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsTepperwien

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