Treffer
BGH Urteil

Revision: Umstufung von Mittäterschaft zu Beihilfe bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 432/97
Datum
05.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH stellt fest, dass die Feststellungen nur eine vorsätzliche Beihilfe (Bereithalten/Steuern des Fluchtfahrzeugs, geringes Beteiligungsinteresse) und keine Mittäterschaft begründen. Deshalb wird der Schuldspruch auf Beihilfe geändert und der Strafausspruch aufgehoben; die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass ein Beteiligter seinen Beitrag als Teil der gemeinsamen Tat und im Bewusstsein der wechselseitigen Ergänzung erbringt; maßgeblich sind Grad des eigenen Interesses, Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft.

2

Beihilfe liegt vor, wenn der Tatbeitrag eine unterstützende Handlung darstellt (z. B. Bereithalten oder Steuern eines Fluchtfahrzeugs) ohne maßgebliche Einflussnahme auf Durchführung oder Ausgang der Tat.

3

Kommt der Tatrichter aufgrund der Feststellungen lediglich zu einer Gehilfenstellung, ist die Annahme von Mittäterschaft rechtsfehlerhaft; in solchen Fällen kann der Revisionssenat den Schuldspruch umstellen, soweit die Anklage die in Betracht kommende Tatqualifikation umfasst (§ 265 StPO).

4

Ändert sich durch die Umstufung die rechtliche Bewertung der Tat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Strafzumessungserwägungen zu einer abweichenden Sanktion geführt hätten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 432/97 URTEIL vom 5. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 3. und 5. März 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 5. März 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 1997

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten und die Rechtsmittel einer anderen Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer) räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden PKW Honda angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge im Umfang des Urteilsausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Der Zeuge B und den einige Jahre älteren, erwachsenen Angeklagten unter dem Vorwand, Freunde treffen zu wollen, gemeinsam mit dem Kraftwagen des Angeklagten zu einem als Treffpunkt von Jugendlichen bekannten Parkplatz zu fahren, weil er dort Jugendliche unter Drohung mit einem mitgeführten Pitbull-Terrier zur Herausgabe von Geld zwingen wollte.

Auf dem Parkplatz verließen B und der Angeklagte den Kraftwagen und gingen auf einen Personenkraftwagen (Opel) mit vier Insassen zu. B bedrohte von der Fahrertür aus die vier Insassen. Der Angeklagte und B erkannten spätestens jetzt die Absichten Bs und billigten sie; sie rechneten damit, am Erlös beteiligt zu werden. Der Angeklagte unterstützte die Tat dadurch, dass er sich an der Beifahrertür aufstellte. Der Angeklagte stand in der Nähe der Beifahrertür. Eine Flucht mit dem Wagen war den Insassen nicht möglich, da vor ihrem Fahrzeug ein weiterer Personenkraftwagen und parallel zu diesem der Wagen des Angeklagten den Weg zur Ausfahrt versperrte. Die Insassen übergaben B aus Angst vor der Drohung insgesamt 100 DM.

B und H gingen zu einem weiteren Personenkraftwagen (Scirocco) mit zwei Insassen. Auch diese wurden unter Drohung mit dem Pitbull-Terrier veranlasst, 50 DM auszuhändigen. Der Angeklagte war B und H mit seinem Auto gefolgt und wartete, mit diesem schräg versetzt vor dem Fahrzeug der Opfer stehend, fluchtbereit an der südlich des Parkplatzes gelegenen Ausfahrt auf B und H.

Der Angeklagte erhielt nach der Tat von B aus der Beute 30 DM, H 20 DM.

II.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Aufklärungsdefizite im gerügten Sinne liegen nicht vor. Doch weist das Urteil einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler auf. Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, der Angeklagte habe sich in mittäterschaftlicher Begehung und unter Zurechnung der Tatbeiträge der Zeugen B und H zweier schwerer räuberischer Erpressungen schuldig gemacht. Vielmehr begründen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nur seine Gehilfenstellung.

Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. In Grenzfällen – wie dem vorliegenden – hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für diese Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (so zuletzt BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 – 5 StR 501/97 –).

Gemessen daran liegt hier nur Beihilfe vor:

Die von dem Angeklagten geleisteten Tatbeiträge, die Anhaltspunkte für den Grad seines Tatinteresses sein könnten, waren gering. Der Angeklagte hat nicht unmittelbar aktiv in das Tatgeschehen eingegriffen. Im Gegensatz zu seinem Bruder hat er die von dem Zeugen B unter Einsatz des Pitbull-Terriers geschaffene bedrohliche Situation auch nicht durch seine Anwesenheit in unmittelbarer Nähe der Fahrzeuge der Opfer verstärkt. Eine gezielte Verhinderung von Fluchtmöglichkeiten der Opfer durch ein Verstellen der Ausfahrt mit seinem Wagen scheidet im ersten Fall schon deshalb aus, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts erst nach dem Einparken von dem kriminellen Vorgehen des Zeugen B Kenntnis erlangt hat. Im zweiten Fall war den Opfern ein rückwärtsiges Ausparken immerhin noch möglich. Dass sie hiervon im Blick auf den bereits in ihrem Fahrzeug befindlichen Hund Abstand nahmen, steht in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten des Angeklagten.

Der wesentliche Tatbeitrag des Angeklagten bestand im Bereithalten und Steuern des Fluchtfahrzeugs. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der unvorbestrafte, sozial eingeordnete Angeklagte von den Tätern der Überfälle nicht zuvor im Sinne einer arbeitsteiligen Vorgehensweise in das Tatgeschehen eingebunden war, sondern dass er sich überraschend mit einem strafbaren Verhalten seines Bruders und eines Bekannten konfrontiert sah, stellt dieses Verhalten eine für Beihilfe typische Unterstützungshandlung dar.

Der geringfügige Beuteanteil stellt dies nicht in Frage.

Die Urteilsfeststellungen zu beiden Taten belegen jedoch eine vorsätzliche Gehilfenhandlung des Angeklagten. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat mit hinreichender Deutlichkeit folgendes:

Dem Angeklagten war bereits während der Ausführung der ersten Tat durch B und H bewusst, dass er mit seinem PKW die Flucht der beiden Tatbeteiligten würde bewerkstelligen müssen und dass diese mit einer solchen Hilfe rechneten; und er billigte dies auch im Hinblick auf die Beteiligung an der Beute.

3. Der Senat sieht sich in der Lage, den Schuldspruch auf Beihilfe umzustellen. § 265 StPO steht der Schuldsprachänderung nicht entgegen, da der Angeklagte bereits wegen Beihilfe angeklagt war. Der Senat schließt weitergehende, eine Mittäterschaft begründende Feststellungen aus.

III.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er die Tat als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft gewertet hätte.

LaufhütteBasdorfNack
HagerTepperwien

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