Treffer
BGH Urteil

BGH – Kuppelei (§180 StGB): Zwei Revisionen verworfen, eine Revision zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 501/63
Datum
07.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen Kuppelei ein. Das BGH bestätigt für zwei Angeklagte die Verurteilungen; bei einem Angeklagten wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Entscheidungsrelevant waren Tatbestandsvoraussetzungen der Kuppelei, fehlende Garantenpflicht des Verpächters und die Unzulässigkeit bloßer Beweiswürdigungsrügen im Revisionszug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsmerkmale der Kuppelei nach § 180 Abs. 1 und 2 StGB sind bereits erfüllt, wenn jemand über bloße Wohnungsgewährung hinaus ein bordellartiges Unternehmen betreibt (z. B. Anstellung einer Wirtschafterin, Verkauf von Alkohol, Bereitstellung gemeinschaftlicher Räume).

2

Die Ausnahme des § 180 Abs. 3 StGB greift nicht, wenn durch zusätzliche Leistungen oder Einrichtungen die Unzucht gefördert wird; bloße Vermietung bleibt nur innerhalb des durch Abs. 3 gezogenen Rahmens straffrei.

3

Eine strafrechtliche Garantenpflicht des Verpächters, das rechtswidrige Verhalten eines Pächters oder Unterpächters zu verhindern, besteht nicht; die bloße Unterlassung schützt vor Garantenhaftung, wohl aber kann das bewusste Überlassen von Räumen zur Förderung der Unzucht Kuppelei begründen.

4

Im Revisionsverfahren sind Angriffe auf die Beweiswürdigung grundsätzlich unzulässig; substantiierte Feststellungsrügen müssen konkrete Aufklärungsdefizite benennen, andernfalls sind sie unbeachtlich.

5

Ein Verbotsirrtum ist nur entschuldbar, wenn besondere objektive Gründe vorliegen; bei offenkundiger Rechtswidrigkeit muss das Gericht die Unentschuldbarkeit eines Verbotsirrtums darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 21. Juni 1963

Rubrum

5 StR 501/63

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen

1. den ███████████████████ Hans-Werner ██ aus ██, dort geboren ██ 1918,

2. den █████████ August ████ aus ████, geboren am 1901 in ████,

3. den Gastwirt August ███ ████████████, ████ █████, geboren ████ 1906 in ████,

wegen Kuppelei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 21. Juni 1963 werden verworfen.

Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten ██ erhebt nur die Sachrüge. Sie ist unbegründet. Zutreffend stellt die Strafkammer fest, dass der ██ ein bordellartiges Unternehmen war und dass der Angeklagte dieses Unternehmen betrieben hat.

Über die bloße Wohnungsgewährung hinaus hat der Angeklagte die Wirtschafterin ████ angestellt, die, wie der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung (UA S. 13), die die Strafkammer ihm offensichtlich geglaubt hat, wusste, die Freier in Empfang zu nehmen, wenn alle Dirnen bereits einen Besucher hatten. Er hat überdies den Dirnen im Hause Alkohol verkauft, den sie für ihre „Gäste“ benötigten, ferner hat er ihnen Schutzmittel verkauft. Schon diese Umstände genügen zur Erfüllung des Tatbestandes des § 180 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, ohne dass die Ausnahmevorschrift des § 180 Abs. 3 StGB zum Zuge käme. Dazu kommt die besondere Ausstattung der Zimmer und die Zusammenfassung der Dirnen zu einer Gemeinschaft dadurch, dass der Angeklagte ihnen einen gemeinschaftlichen Ess- und Aufenthaltsraum zur Verfügung stellte und sie verpflegte.

Dass ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeklagten unentschuldbar war, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt. Dem Senat erscheint es ausgeschlossen, dass die Strafkammer die Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB bei unentschuldigtem Verbotsirrtum oder die Vorschrift des § 27b StGB übersehen haben könnte.

II. Die Revision des Angeklagten ████ ist ebenfalls unbegründet.

1. Verfahrensrüge Die Revision trägt selbst nicht vor, dass die geladenen Zeuginnen Marion ██████ und Christa ████ während der Hauptverhandlung, wenn auch verspätet, erschienen wären. Ihre Nichtvernehmung enthält daher keinen Verstoß gegen § 245 StPO. Da die Revision nicht angibt, über welches Beweisthema die Zeuginnen hätten vernommen werden sollen, ist die Rüge als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO unzulässig.

2. Sachrüge a) Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind im Revisionsrechtszug unzulässig. Das gilt auch von der Behauptung, der Strafkammer sei hinsichtlich des Jahres, in dem der ██ am 25. Februar durch die Angeklagten und ihre Verteidiger besichtigt wurde, ein Irrtum unterlaufen, diese Besichtigung habe nicht 1962, sondern 1963 stattgefunden. Der sonstige Urteilsinhalt ergibt nicht, dass es sich insoweit um einen Schreibfehler handeln muss.

b) Zu Unrecht sieht allerdings die Strafkammer eine Kuppelei des ████ darin, dass dieser es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass █████████ nichts Gesetzwidriges tat. Es besteht keine strafrechtliche Garantenpflicht des Pächters dafür, dass sein Unterpächter das verpachtete Grundstück nicht gesetzwidrig benutzt. Indessen liegt die Kuppelei durch positive Handlung darin, dass ████ den Unterpachtvertrag mit ██ geschlossen hat, obwohl er „sofort“ wusste, dass ██ die Pacht nur zahlen konnte, wenn er sich durch Alkoholverkauf im ███ zusätzliche Einnahmen verschaffte. Diese Feststellung beruht auf der eigenen Einlassung des ████, ist also durch den von den Revisionen mit Recht gerügten Rechenfehler bei Ermittlung der günstigstenfalls von ███ an Miete und Verpflegung zu erzielenden Einnahmen nicht beeinträchtigt. Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass schon der Alkoholverkauf im Hause an die Dirnen, damit diese ihre „Gäste“ bewirten konnten, eine zusätzliche Leistung war, die die Unzucht förderte und nicht durch § 180 Abs. 3 StGB gedeckt war. Indem ████ in Kenntnis der Tatsache, dass ██ an Dirnen vermieten und ihnen Alkohol verabreichen würde, den Unterpachtvertrag mit ihm schloss und ihm die Räume überließ, förderte er auch seinerseits über den in § 180 Abs. 3 StGB gezogenen Rahmen hinaus die Unzucht und beging Kuppelei.

Hinsichtlich des Verbotsirrtums und des § 27b StGB gilt das gleiche wie bei ██. Die Revision irrt, wenn sie meint, die Strafkammer habe die Frage des Verbotsirrtums nicht geprüft. Es heißt ausdrücklich im Urteil, er hätte sich bei der zuständigen Stelle erkundigen müssen, in welcher Weise eine Dirnenunterkunft betrieben werden dürfe.

III. Revision des Angeklagten ███

1. Die Rüge, die getroffenen Feststellungen seien sachlich unrichtig, ist unzulässig. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zur Revision ████ II 2 a verwiesen.

2. Dass die Strafkammer sich mit bestimmten, in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden im Urteil nicht ausdrücklich auseinandersetzt, ist kein Rechtsfehler; § 267 StPO verpflichtet den Tatrichter hierzu nicht.

3. Hingegen dringt die Sachrüge dieses Angeklagten durch. Die Strafkammer sieht die Kuppelei bei ihm nur darin, dass er nicht gegen das gesetzwidrige Handeln ███ einschritt. Wie bereits zur Revision ████ dargelegt, hat aber der Verpächter keine strafrechtliche Garantenpflicht, strafbare Handlungen seines Pächters oder gar dessen Unterpächters auf dem verpachteten Grundstück zu verhindern. Es kommt deshalb darauf an, ob in der Verpachtung an ███ bereits eine Kuppeleihandlung lag, weil ████ beim Abschluss des Pachtvertrages mit ████ wusste oder mindestens damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass ███ über den durch § 180 Abs. 3 StGB gezogenen Rahmen hinaus die Unzucht der Dirnen fördern würde. Da es in dieser Beziehung an tatsächlichen Feststellungen fehlt, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtKoffkaSchmitt
SiemerKersting

Zitiert von (1)