BGH: Abgrenzung des §180 StGB – Gewährung von Wohnung allein nicht Kuppelei; Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 109/64
- Datum
- 05.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Wohnung an volljährige Personen gem. §180 Abs.3 StGB ist nicht per se Kuppelei; strafbar wird das Verhalten nur, wenn darüber hinaus durch Ausbeuten, Anwerben, Anhalten oder sonstige fördernde Handlungen der Unzucht Vorschub geleistet wird.
§180 Abs.2 StGB begründet keinen eigenständigen Tatbestand, sondern stellt lediglich klar, dass bestimmte Erscheinungsformen kupplerischen Verhaltens unter die Strafandrohung des Abs.1 fallen.
Nebenleistungen wie Frühstück, Mittagessen oder der Verkauf von Getränken begründen nur dann Kuppelei, wenn sie objektiv geeignet sind, die Unzucht in einem über die bloße Gewährung von Wohnung hinausgehenden Umfang zu fördern.
Die Unzucht wird nicht bereits dadurch gefördert, dass Einrichtungen oder Räume von Prostituierten zur Verfügung stehen, wenn die Gelegenheiten in der betreffenden Umgebung allgemein bekannt und die Besucher bereits zur Unzucht entschlossen sind.
Das Herbeiführen, Befördern oder gezielte Vermitteln von Prostituierten an ein Bordell bzw. die organisierte Aufnahme Dritter in ein solches Etablissement kann als Vermittlung im Sinne des §180 Abs.1 StGB strafbar sein, insbesondere wenn Eigennutz oder Entgelt vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 27. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Zimmervermieterin Amanda ██████████ (geborene ███), geboren am ██████████████ in █, 2. ██████, geboren am ████████████████████ in ██,
wegen unbefugter Ausübung des Betriebes einer Schankwirtschaft
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Juni 1963 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen. Jeder Angeklagten fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ██████████ ist wegen unbefugter Ausübung des Betriebes einer Schankwirtschaft (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz) verurteilt, im Übrigen freigesprochen worden.
Die Angeklagte ██████ ist wegen Kuppelei, wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen und wegen Beihilfe zur unbefugten Ausübung des Betriebes einer Schankwirtschaft verurteilt, im Übrigen freigesprochen worden.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet in zulässiger Weise nur die Nichtanwendung des § 180 StGB, soweit die beiden Angeklagten freigesprochen worden sind. Die Revision der Angeklagten ██████████ rügt jetzt die Verletzung sachlichen Rechts nur noch unter Beschränkung auf den Strafausspruch. Die Revision der Angeklagten ██████ beanstandet nur noch die Verletzung sachlichen Rechts, soweit sie wegen Kuppelei verurteilt worden ist.
I. Die Schuldspruche
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Kuppelei begeht, wer im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, es sei denn, er fordere die Unzucht nur dadurch, dass er im Sinne des § 180 Abs. 3 StGB einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Wohnung gewährt, ohne damit ein Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten dieser Person zur Unzucht zu verbinden.
§ 180 Abs. 2 StGB enthält, worauf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift hindeutet, keinen hiervon verschiedenen ergänzenden Tatbestand. Er knüpft an die Unterhaltung eines Bordells oder bordellartigen Betriebes auch keine anderen Rechtsfolgen als Abs. 1. Er stellt nur klar („insbesondere“), dass die in ihm gekennzeichneten Erscheinungsformen kupplerischen Tuns von der Strafandrohung des Abs. 1 nicht ausgenommen sind (BGH 5 StR 406/54 vom 3. Mai 1955, Herlan MDR 1955, 28). Wird nur im Sinne des § 180 Abs. 3 StGB Wohnung gewährt, ohne dass zugleich die dort bezeichneten erschwerenden Ausnahmen vorliegen, so kommt Abs. 2 nicht in Betracht.
2. Die Angeklagte █████ hat den äußeren und inneren Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB an sich erfüllt. Sie hat in ihrem Hause mehreren Dirnen Einzelzimmer und zur gemeinsamen Benutzung nur durch sie einen Aufenthaltsraum vermietet. Jede Dirne konnte in ihrem Zimmer ihrem Gewerbe nachgehen. Unbedenklich ist auch die Rechtsansicht des Landgerichts, dass die Angeklagte ██████████ hierbei Gehilfin der Angeklagten █████ gewesen ist. Dass sie nur nachts in deren Hause tätig war und nicht von ihr, sondern von den Dirnen im Hause entlohnt wurde, ist insoweit rechtlich ohne Belang. Insoweit deckt sich die Ansicht des Senats mit der des Generalbundesanwalts.
3. Den Urteilsfeststellungen zufolge liegt bei alledem kein Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten der eingemieteten Dirnen zur Unzucht vor (§ 180 Abs. 3 StGB). Insoweit ist das angefochtene Urteil auch in seinen rechtlichen Ausführungen nicht angegriffen worden.
4. Frei von Rechtsirrtum legt das Landgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts ferner dar, dass die Angeklagte █████ die gemäß § 180 Abs. 3 StGB gewährte Straffreiheit nicht durch anders geartete, durch § 180 Abs. 3 letzter Halbsatz etwa nicht erfasste Leistungen an die Dirnen eingebüßt hat, die über die bloße Gewährung von Wohnung ihrem Wesen nach hinausgehen. § 180 Abs. 3 StGB ist nicht dahin zu verstehen, dass jede die Gewährung von Wohnung übersteigende Leistung an Dirnen zur Strafbarkeit nach § 180 Abs. 1 StGB führe. Vielmehr muss die etwaige weitere Leistung derart sein, dass sie über das Gewähren von Wohnung hinaus die Unzucht fördert. Nur diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Regelung des § 180 Abs. 3 StGB, wonach Dirnen eine Unterkunft zur Ausübung ihres Gewerbes haben sollten, damit sie nicht auf die Straße oder in nicht überwachbare Schlupfwinkel gedrängt werden (BGHSt 9, 71, 75).
a) Den Urteilsfeststellungen zufolge ist es den Dirnen im Hause der Angeklagten ███████ möglich, sich an den Fenstern der im Erdgeschoss gelegenen beiden Aufenthaltsräume von Besuchern von der Straße her einzeln ansprechen zu lassen. Angehalten werden sie zur Benutzung der Aufenthaltsräume zu diesem Zweck nicht. Werden sie mit ihren Besuchern einig, so gehen sie mit ihnen auf ihre Zimmer. Die beiden Aufenthaltsräume werden ausschließlich von den Dirnen nach Belieben benutzt, nicht von deren Besuchern.
Es ist rechtsbedenkenfrei, dass das Landgericht darin keine über das Gewähren von Wohnung hinausgehende Förderung der Unzucht erblickt.
Die ██ ist, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, als „Dirnenstraße“ bekannt. Sie wird „nach ihrer Lage nicht von zufälligen Passanten, sondern nur von Personen mit bestimmten Absichten betreten.“ Infolgedessen brauchen die Männer, die dorthin gehen, auf die dort gebotene Gelegenheit zur Unzucht nicht erst aufmerksam gemacht zu werden, anders als möglicherweise in anderen Straßen, in denen etwa nur in einzelnen Häusern gewerbliche Unzucht getrieben wird. Unter diesen Umständen jedenfalls ist der Ansicht des Landgerichts beizupflichten, es sei rechtlich ohne Belang, ob die Dirnen vor der Haustür oder an den Fenstern auf Besucher warten.
Der dem Urteil BGH 5 StR 406/54 vom 3. Mai 1955 zugrundeliegende Sachverhalt lag anders. Nach den dort getroffenen Feststellungen stand ein Klubraum zur Verfügung, wo die erste Verbindung zwischen den Dirnen und ihren Besuchern hergestellt wurde. Diese konnten dort Speisen und Getränke bestellen und sie mit den von ihnen ausgewählten Dirnen in abgetrennten Raumteilen zu sich nehmen, ehe sie mit den Dirnen auf deren Zimmer gingen.
b) Frei von Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, die Straffreiheit gemäß § 180 Abs. 3 StGB entfalle auch nicht deshalb, weil die Dirnen im Hause der Angeklagten ███ außer dem Frühstück auch Mittagessen erhielten.
Zutreffend erwägt die Strafkammer, Dirnen übten täglich nur einige Zeit ihr Gewerbe aus, es verbleibe ihnen daher ausreichend Zeit, außerhalb ihres Gewerbes liegende Wünsche und Notwendigkeiten zu befriedigen. Daher sei es rechtlich unerheblich, ob sie ihre Mahlzeiten im Hause oder in nahegelegenen Gaststätten einnähmen.
c) Rechtlich zutreffend nimmt das Landgericht weiter an, der Verkauf von Getränken an die Dirnen mit Kenntnis der Angeklagten █████████, dass die Besucher auf den Zimmern Getränke zu sich nehmen, rechtfertige es nicht, die Angeklagte ██ wegen Kuppelei zu verurteilen. Zwar reizen alkoholische Getränke die Sinne an und steigern die Neigung, Unzuchtshandlungen zu begehen. Aber hier waren die Besucher im Zeitpunkt der Verabreichung der Getränke, wie das Landgericht feststellt, anders als in dem in BGH 5 StR 406/54 vom 3. Mai 1955 entschiedenen Falle, bereits zur Unzucht entschlossen.
d) Auch insgesamt sind die über das Gewähren von Wohnung hinausgehenden Nebenleistungen der Angeklagten ██████ nicht geeignet, die Unzucht der in ihrem Hause wohnenden Dirnen zu fördern. Davon könnte allenfalls die Rede sein, wenn sie den Dirnen ermöglicht hätten, der Unzucht in größerem Umfange als sonst nachzugehen. Dafür besteht aber kein Anhaltspunkt, wie sich schon aus den Darlegungen unter b) ergibt.
5. Daher ist die Angeklagte ███ entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts von der Anklage der Kuppelei mit Recht freigesprochen worden. Der Sachverhalt des Urteils des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1964 – 5 StR 501/63 – weicht vom vorliegenden wesentlich ab. Dort hatte der Angeklagte eine Wirtschafterin angestellt, die mit seinem Wissen „die Freier in Empfang nahm, wenn alle Dirnen bereits einen Besucher hatten“. Dieses über die Gewährung von Wohnung hinausgehende, die Unzucht fördernde Verhalten war, wie die Urteilsgründe zeigen, für die Beurteilung des Sachverhalts durch den 5. Strafsenat entscheidend.
6. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Begründung, mit der die Strafkammer es ablehnt, die der Verbreitung unzüchtiger Abbildungen (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für schuldig befundene Angeklagte ███ gleichzeitig wegen Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. Den Urteilsfeststellungen zufolge waren die Besucher, als sie die Bilder zu sehen bekamen, schon zur Unzucht entschlossen. Vor allem fehlt es insoweit an den Tatbestandsmerkmalen „durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit“.
B. Die Revision der Angeklagten ██████████
Die Verurteilung der Angeklagten ██ wegen Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) im Falle ███ ist rechtsbedenkenfrei. Die Strafkammer sieht diese Kuppelei darin, dass die Angeklagte ██ die sich in Hannover als Dirnen betätigenden Erika ███ und Lisa ███ auf deren Wunsch im Kraftwagen nach Dortmund befördert hat, damit sie dort als Dirnen in das Haus der Angeklagten ██████ aufgenommen würden, wie es dann auch geschah. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich die Angeklagte ██████ ihnen gegenüber zuvor bereit erklärt, sie im Hause der Angeklagten ████ unterzubringen, in dem zu jener Zeit Zimmer frei waren. Durch dieses Verhalten hat die Angeklagte ██ der Unzucht Vorschub geleistet. Sie hat sich den dazu bereiten beiden Dirnen gegenüber erboten und war darum besorgt, dass sie im Hause der Angeklagten ██████ der Unzucht nachgehen konnten. Dass dies aus Eigennutz geschah, ergibt sich daraus, dass die Angeklagte ██ den Urteilsfeststellungen zufolge von den Dirnen als Nachtfrau bezahlt wurde und dass sie bei der Verabreichung von Getränken, die „ein besonderes Trinkgeld“ für die Besucher der Dirnen bestimmt waren, Trinkgeld erhielt.
II. Die Strafaussprüche
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie sind auch weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Angeklagten ██████████ im Einzelnen angegriffen worden. Bei Bemessung der gegen die Angeklagte ██████ verhängten Geldstrafe hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten und den Umstand berücksichtigt, dass die Angeklagte „viele Jahre lang unerlaubt Getränke ausgeschänkt hat“. Einer genauen Ermittlung der ausgeschänkten Menge bedurfte es nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht zum Nachteil der Angeklagten von einer besonders umfangreichen Verabreichung von Getränken ausgegangen wäre.
| Plitner | Jagusch | Mayr | |||
| Krumme | Bortzler |