Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Betreuungsverhältnis (§174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 500/58
Datum
03.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob ein im Sinne des §174 Nr.1 StGB maßgebliches Betreuungs-/Überordnungsverhältnis bestanden hat. Die Anhörung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit war nicht erforderlich (Opfer 19/22 Jahre). Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB reicht die bloße Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt nicht aus; entscheidend ist, dass der Stiefvater in der Familie eine dem Vater vergleichbare übergeordnete Stellung innehat und Verantwortung übernimmt oder als Vertrauensperson anerkannt wird.

2

Das Strafgericht hat die Art der erteilten Weisungen und die Reaktion des potenziell Abhängigen darzustellen; nur so sind die Voraussetzungen eines Betreuungsverhältnisses nach § 174 Nr. 1 StGB prüfbar.

3

Bei Aussagen über geschlechtsbezogene Handlungen eines damals 19‑jährigen Opfers ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht zwingend erforderlich; die besonderen Gründe, die dies erfordern, müssen vorliegen.

4

Fehlen hinreichender Feststellungen zu prozessual wesentlichen Tatbestandsmerkmalen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 26. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Max ██ aus ████████, geboren ████████ 1912 in █████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. Juni 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Verfahrensrügen

1. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Strafkammer nicht auf Grund der Hilfsanträge des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Hannelore ██ zu vernehmen.

Hannelore ██ war zur Zeit der Taten des Angeklagten 19 Jahre, zur Zeit ihrer Vernehmung 22 Jahre alt. Die besonderen Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof bei Aussagen über geschlechtsbezogene Dinge von Kindern und von Jugendlichen im Pubertätsalter unter bestimmten Voraussetzungen die Anhörung eines Sachverständigen für erforderlich hält, liegen daher nicht vor.

2. Die Aufklärungsrüge der Revision, die Strafkammer hätte die Mutter der Hannelore ███████ zu der Frage vernehmen müssen, ob zwischen Hannelore und dem Angeklagten ein Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB vorgelegen hat, falls mit der Sachrüge zusammen.

Die Sachrüge hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte mit seiner damals 19-jährigen Stieftochter Hannelore ██ im Jahre 1955 mehrfach unzüchtige Handlungen vorgenommen, indem er sie zweimal an ihren Geschlechtsteil fasste, in einem weiteren Fall ihr, während er im Bett lag, sein erregtes Glied zeigte, und mehrfach, während sie ihm auf sein Geheiß die Haare wusch, an seinem erregten Glied herumspielte.

Der Angeklagte hat die Mutter der Hannelore im Jahre 1950 geheiratet, als Hannelore 14 Jahre alt war. Über das Betreuungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und Hannelore heißt es im Urteil zunächst nur:

"Sie hat den Angeklagten nach außen hin wohl als ihren Stiefvater anerkannt, innerlich mochte sie ihn aber nicht. Der Angeklagte erteilte der Zeugin ██ auch Weisungen, denen sie nach dem Verlangen ihrer Mutter auch Folge zu leisten hatte."

Bei der rechtlichen Würdigung heißt es sodann:

"Zur Tatzeit im Jahre 1955 war die am ████████ 1936 geborene Hannelore ██ 19 Jahre alt. Dem Angeklagten ist von seiner Ehefrau zugestanden worden, der Hannelore Weisungen zu erteilen. Ihre Mutter hat ihr auch selbst erklärt, dass sie diese zu befolgen hätte. Der Angeklagte hat somit die Lebensführung der Zeugin überwacht und geleitet, wenn auch nicht allein, so doch neben der Kindesmutter. Er hat auch Hannelore in seinen Haushalt aufgenommen. Hierdurch ist zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter ein Fürsorgeverhältnis entstanden."

2. Diese knappen Darlegungen genügen nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff des Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ausgegangen ist. Zwischen einem Stiefvater und einer Stieftochter besteht noch nicht ohne weiteres deshalb ein solches Betreuungsverhältnis, weil der Stiefvater die Stieftochter in seinen Haushalt aufnimmt (BGH NJW 1953, 471). Entscheidend ist vielmehr in einem solchen Fall, ob der Stiefvater in der Zeit, in der er mit der Stieftochter im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, die Stellung des Vaters in der Familie hat und dem Stiefkind kraft der von ihm innegehabten Stellung in der Familie so übergeordnet ist, dass er sich für das Kind nach Art eines Vaters verantwortlich fühlt oder das Kind ihn wenigstens als Vertrauensperson anerkennt (OLG Celle NJW 1956, 1368).

Dass ein solches Überordnungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und Hannelore bestand, lässt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Es fehlt an jeder Angabe darüber, worin die Weisungen bestanden, die der Angeklagte Hannelore gab und denen sie nach dem Verlangen ihrer Mutter Folge zu leisten hatte. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Strafkammer zu Recht angenommen hat, dass der Angeklagte die Lebensführung der Hannelore überwacht und geleitet hat. Weisungen, die nur Hilfeleistungen im Haushalt oder persönliche Hilfeleistungen für den Angeklagten betrafen, würden nicht genügen.

Wenn auch ein einmal zwischen Stiefvater und Stieftochter begründetes Abhängigkeitsverhältnis in der Regel nicht schon deshalb aufhört, weil die Stieftochter mit zunehmendem Alter selbständiger wird und sich der elterlichen Aufsicht mehr und mehr entzieht (vgl. OLG Celle aaO), so ist es für die Frage, ob ein Betreuungsverhältnis zustande gekommen ist, doch nicht ohne Bedeutung, wie Hannelore sich zu etwaigen für § 174 Nr. 1 StGB bedeutsamen Weisungen des Angeklagten gestellt hat. Auch hierüber enthält das Urteil nichts.

Hat Hannelore von vornherein die Weisungen des Angeklagten zurückgewiesen – die Revision behauptet es – und haben der Angeklagte und seine Ehefrau sich hiermit binnen kurzem abgefunden, so würde dies dagegen sprechen, dass zur Zeit der Taten ein Betreuungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und Hannelore bestand.

Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.

SchmidtSarstedtBorker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (2)