Revision gegen Strafausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Strafzumessung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 499/79
- Datum
- 04.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist eine durch einen gegen den Täter gerichteten Angriff ausgelöste erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen und kann nicht zugleich als strafschärfendes Merkmal dienen.
Dass der Täter noch nach Beendigung eines vorausgegangenen Angriffs zugestochen hat, kann für sich allein den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung begründen.
Bei der erneuten Straffestsetzung sind Formulierungen zu vermeiden, aus denen eine Verletzung des § 46 Abs. 3 StGB hergeleitet werden könnte; tatbestandliche und strafschärfende Umstände dürfen nicht doppelt gewichtet werden.
Die Ausländereigenschaft eines Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht ohne Weiteres strafschärfend berücksichtigt werden; die hierzu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des BGH sind zu beachten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 12. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Mechaniker Bassam S. ██ aus ███, geboren ██████ 1955 in ███ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 12. März 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:
*"Das Landgericht geht davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere nachdem er mit dem Aschenbecher einen Schlag auf den Kopf erhalten hatte, erheblich vermindert war, weil das ‘einen ausufernden Affekt ausgelöst’ habe, der ihn ‘auch nach Beendigung des Angriffs mit überschießender Reaktion handeln ließ’ (UA S. 12). Damit verträgt sich nicht ohne weiteres die uneingeschränkt strafschärfende Berücksichtigung ‘zielstrebigen und hartnäckigen Verfolgens’ (UA S. 13), dessen Ursache nämlich gerade in dem gegen ihn gerichteten Angriff und in der dadurch bewirkten affektbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gefunden werden kann."*
Bei der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, Wendungen zu vermeiden, aus denen eine Verletzung des § 46 Abs. 3 StGB hergeleitet werden könnte; dass der Angeklagte noch nach Beendigung des Angriffs zugestochen hat, begründet für sich allein den Schuldspruch. Schließlich werden, soweit auf die Ausländereigenschaft des Angeklagten abgehoben wird (UA S. 13), die Grundsätze von BGH in NJW 1972, 2191; BGH bei Holtz in MDR 1976, 812, 986; BGH bei Spiegel in DAR 1978, 149 zu beachten sein.
Dem tritt der Senat bei.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |