Treffer
BGH Beschluss

Revision: Doppelte Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 501/85
Datum
27.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Totschlags. Das LG hatte eine verminderte Steuerungsfähigkeit angenommen (§21 StGB) und zugleich dieselbe Motivation (Angst vor Unterhaltszahlungen) als strafschärfend gewertet. Der BGH hob das Urteil auf, weil die widersprüchliche Doppelverwertung rechtsfehlerhaft ist und sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben kann, und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Umstand, der zur (teilweisen) Verminderung der Schuldfähigkeit führt, darf bei der Strafzumessung nicht zugleich strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Eine psychiatrische Feststellung erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit rechtfertigt die Heranziehung des gemilderten Strafrahmens nach §21 StGB und verhindert die nachträgliche verwertende Umwertung desselben Umstands zu Lasten des Angeklagten.

3

Begeht das Tatgericht bei der Strafzumessung eine derartige widersprüchliche Würdigung und ist nicht auszuschließen, dass dies das Strafmaß beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der Bundesgerichtshof prüft auf Revision, ob rechtsfehlerhafte Zumessungserwägungen das rechtsfehlerfreie Ergebnis gefährden; bei Gefährdung des Strafmaßes ist Aufhebung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 1. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 501/85 in der Strafsache gegen ███ den Busfahrer Karl-Heinz ████, dort geboren am ███ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten am 30. September 1983 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und auf Einziehung der Tatwaffe, eines Messers, erkannt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat am 13. April 1984 dieses Urteil im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird; den Strafausspruch hat er – unter Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung – aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr (wegen Totschlags) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auch dieses Urteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Es muss auf die mit der Revision des Angeklagten geltend gemachte Sachrüge aufgehoben werden.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Sachverständigen Dr. ████████ nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war, und hat die Strafe dem gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Der Sachverständige hatte unter anderem ausgeführt, der Angeklagte „sei möglicherweise durch das Zusammentreffen kurz vor der Tat sehr gekränkt worden, er sei geprägt gewesen von der Angst vor den finanziellen Folgen der Scheidung. Diese Angst sei sicherlich in dem Scheidungstermin am 28. 4. 1983 gesteigert worden und habe sich möglicherweise bis zu einer affektiven Erregung zur Tatzeit gesteigert“ (UA S. 10, 11).

Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht dem Angeklagten angelastet, dass er „bei der Tat auch ganz wesentlich von der Furcht bestimmt war, seiner Ehefrau Unterhalt leisten zu müssen“. Es habe „die Tatsache, dass seine in der Tat zum Ausdruck kommenden Hassgefühle gegen seine Ehefrau auch von der Vorstellung geprägt waren, Unterhalt zahlen zu müssen, straferschwerend gewertet werden“ (UA S. 11, 12).

Damit hat die Strafkammer den Umstand, der eine affektive Erregung des Angeklagten hervorgerufen und zu seiner verminderten Schuldfähigkeit und zur Milderung des Strafrahmens geführt hat – die Angst vor den finanziellen Folgen der Scheidung –, als strafschärfenden Gesichtspunkt herangezogen. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH, Beschluss vom 4. September 1979 – 5 StR 499/79 –; BGH, Beschluss vom 4. August 1982 – 3 StR 206/82 –).

Der Senat vermag angesichts der Höhe der Strafe und der Tatsache, dass die beanstandete Zumessungserwägung die einzige zu Lasten des Angeklagten gewertete war, nicht auszuschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf das Strafmaß ausgewirkt hat.

MeyerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
Revision: Doppelte Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit bei Strafzumessung — Themis