Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Strafzumessung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 499/78
Datum
19.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzter Untreue ein. Der BGH hob die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer. Entscheidend waren Fehler bei der Anwendung gesetzlicher Milderungsgründe sowie die unzulässige strafschärfende Bewertung fehlender freiwilliger Wiedergutmachung, die verteidigungsbedingt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind die gesetzlichen Milderungsgründe nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB und nach § 28 Abs. 1 StGB zu prüfen; eine zweimalige Anwendung des Milderungsmaßstabs kann die Strafdrohung erheblich mindern.

2

Die Annahme einer bloßen Gehilfenstellung darf nicht ohne tragfähige sachliche Grundlage dazu führen, dass Milderungsgründe ausgeschlossen werden.

3

Das Unterlassen freiwilliger Wiedergutmachungsleistungen darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es nicht erkennbar verteidigungsbedingt ist und Rückschlüsse auf weitere strafzumessungsrelevante Umstände zulässt.

4

Bei rechtsfehlerhafter Strafzumessung sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Hansgünter ███ aus Ho, geboren am ██████ 1926 in ███████, 2. Ingrid ██ aus Hc, dort geboren am ██████████████ 1927,

- Sachbezeichnung: [REDACTED] u. a. wegen fortgesetzter Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. September 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten Hansgünter ████ und Ingrid ███ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1978 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revisionen führen nur im Hinblick auf die Strafaussprüche zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

1. Bei der Verhängung der dreijährigen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten Hansgünter ███ hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, dass die Strafe sowohl nach § 27 Abs. 2 i. V. mit § 2 Abs. 3 StGB als auch nach § 28 Abs. 1 StGB (= § 50 Abs. 2 StGB a. F.) zu mildern war. Die zweimalige Anwendung des gesetzlichen Milderungsmaßstabes nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 2 Abs. 3 StGB ergibt unter Berücksichtigung des § 39 StGB (= § 19 StGB a. F.) für die Untreue eine Strafdrohung mit dem Höchstmaß von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Der Sonderfall, in dem der 2. Strafsenat mit seinem Beschluss vom 8. Januar 1975 (BGHSt 26, 53, 55) die zweimalige Milderung ausgeschlossen hat, ist nicht gegeben: Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei nur Gehilfe gewesen, hat hier eine selbständige, mit dem in § 28 Abs. 1 StGB bezeichneten Sachverhalt nicht übereinstimmende sachliche Grundlage.

2. Der Tatrichter hat bei der Angeklagten Ingrid ███ straferschwerend berücksichtigt, dass sie „freiwillig nichts zur Wiedergutmachung des Schadens unternommen“, Rückzahlungen vielmehr nur unter Druck geleistet habe (UA S. 60). Die Angeklagte Ingrid ████ hatte bis gegen Ende der Beweisaufnahme nur die abredewidrige Hingabe eines Darlehens in Höhe von 50.000 DM zugegeben (UA S. 33), im Übrigen aber den Anklagevorwurf bestritten (UA S. 38, 48 f.). Sie hatte deshalb Grund für die Annahme, Wiedergutmachungsleistungen könnten als ein hiervon abweichendes Schuldeingeständnis verstanden werden. Das Absehen von freiwilligen Wiedergutmachungsleistungen diente demnach ersichtlich ihrer Verteidigung gegenüber dem Vorwurf, Untreue mit einer Schadenshöhe von über 436.000 DM begangen zu haben. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass dieses Verhalten Rückschlüsse auf sonstige, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände zulässt. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht das Fehlen freiwilliger Wiedergutmachungsleistungen nicht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 5, 238, 239; BGH, Beschluss vom 7. Mai 1969 – 2 StR 484/68 –, Urteil vom 13. Januar 1977 – 1 StR 567/76 –, Beschluss vom 14. Mai 1977 – 3 StR 156/77 –).

FleischmannHerrmannHorstkotte
SchusterFuhrmann

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