Leugnen und Strafzumessung: Bloßes Leugnen rechtfertigt nicht die Versagung mildernder Umstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 484/68
- Datum
- 07.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bloßes Leugnen einer Tat oder einzelner Tatbestände rechtfertigt allein weder eine Strafschärfung noch die Versagung mildernder Umstände.
Zur Annahme von fehlender Einsicht oder mangelnder Reue wegen Leugnens bedarf es sicherer tatsächlicher Anhaltspunkte, die über das reine Verhindern der Tataufklärung hinausgehen.
Die Verhinderung einer vollständigen Aufklärung infolge Leugnens ist eine bloße Folge dieses Verhaltens und begründet ohne weitere Tatsachen keine günstigen Schlüsse auf fehlende Wiedergutmachungsbereitschaft.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Wiedergutmachung gesichert ist; bloße Möglichkeit reicht nicht als Begründung für härtere Bewertung.
Vorinstanzen
Landgericht in ████, 2. Mai 1968
Rubrum
Bundesgerichtshof ███
2 StR 484/68
Leitsatz (LS)
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Martin ██ ██ geboren am ███████ ███ ███ 1939 in ███ wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ████ vom 2. Mai 1968 im Strafausspruch nebst den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere █████████ Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von zwei ████ Jahren bei Beschränkung des Strafmaßes auf die █████ verurteilt.
Soweit mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat sie Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Goldmünzen und alle im Urteil aufgeführten 21 Schmucksachen schwerwiegenderweise geleugnet. Die Strafkammer wirft dem ███ Angeklagten vor, dass sein ██████████ unvollständig ███████ sei, weil er abstreitet, auch die Goldstücke und die nicht neu aufgezählten Schmucksachen weggenommen zu haben. Durch sein Leugnen verhindere er eine vollständige Aufklärung der Tat und die eventuelle Wiedergutmachung des ███ Schadens.
Die Strafkammer wertet dieses Verhalten als ██████ dafür, dass dem Angeklagten Einsicht und Reue fehlen, und sie hat ihm aus diesem Grund mildernde Umstände versagt.
Indessen darf bloßes Leugnen weder zur Strafschärfung noch zur Versagung █████████ mildernder Umstände führen. Soll daraus auf fehlende Einsicht und mangelnde Reue geschlossen werden, so müssen dafür sichere tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein. Dass die vollständige Aufklärung der Tat verhindert wird, ist nichts anderes als die Folge des Leugnens. Die ████ Wiedergutmachung des Schadens für den Fall eines umfassenden Geständnisses bezeichnet die Strafkammer selbst nur als möglich, nicht als sicher; dies offenbar aus der Erwägung, dass der Angeklagte nach den Feststellungen einige der gestohlenen Gegenstände an unbekannte Dritte veräußert hat. Dafür, dass dies bei den Gegenständen, deren Diebstahl der Angeklagte leugnet, anders gewesen sei, gibt es keinen Anhalt. Eine Wiedergutmachung ist also ganz unwahrscheinlich.
Bundesrichter Henning
18. ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.
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