Treffer
BGH Beschluss

Revision in Betrugsverfahren: Verfahrensrüge unzulässig, Legasthenie kein §21-StGB-Minderungsgrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 498/95
Datum
19.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler nach seiner Verurteilung wegen Betrugs. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und nimmt eine vorgebrachte Verfahrensrüge als unzulässig an, weil erforderliche Unterlagen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) nicht mitgeteilt wurden. Der Senat schließt zudem aus, dass die behauptete Legasthenie die Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wesentlich beeinträchtigt habe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der betreffenden Beanstandung nicht die erforderlichen Unterlagen und der vollständige Vortrag beigefügt sind.

2

Fehlt die Mitteilung eines inhaltlich relevanten Berichts oder sonstiger Beweismittel, kann dies zur Unzulässigkeit der Rüge führen.

3

Ein Verfahrensfehler rechtfertigt eine Aufhebung nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Strafausspruch hierauf beruht; das Revisionsgericht kann diese Kausalität prüfen und ggf. ausschließen.

4

Zur Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB bedarf es einer Einschränkung, die das tatbezogene Verhalten substantiell beeinflusst; bloße Legasthenie genügt hierzu nicht ohne weitere Anhaltspunkte bei umfangreichen, planmäßigen Betrugsstraftaten.

5

Bleibt offen, ob Verteidigungsrechte (etwa Fragerecht des Verteidigers nach § 240 Abs. 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO) in einem konkreten Fall gelten, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der Unterlassung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Januar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ██ Thorsten Jens Robert, geboren am 00. 00. 1969 in ███, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1995

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an:

Zur Verfahrensrüge Nr. 1:

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die in Gelegenheit für die Zeugenbefragung aufgestellten Grundsätze auch insoweit gelten, als es darum geht, dass der Verteidiger sein Fragerecht aus § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten zur Sache nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ausübt. Denn hier ist auszuschließen, dass das Urteil etwa darauf beruht, dass der Verteidiger die Möglichkeit zur Befragung des Angeklagten nicht bereits unmittelbar nach dessen Einlassung zur Sache erhielt.

Gründe

2. Zur Verfahrensrüge Nr. II:

Allerdings teilt der Senat die Ansicht des Kammergerichts, das in vorliegender Sache durch Beschluss vom 23. Januar 1995 folgendes befunden hat: Die Ablehnung des Antrags der Verteidigung auf Erteilung von „Dauersprechscheinen“ (Erlaubnis zum Besuch des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten nach § 119 Abs. 3, 6 StPO) für den Arzt für Neurologie und Psychiatrie ██ und den Diplom-Psychologen [REDACTED] durch die Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 22. Dezember 1994 entsprach nicht dem Gesetz.

Indes ist die hieran anknüpfende Verfahrensrüge unzulässig, weil sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben ist. Zwar werden der in diesem Zusammenhang zitierte Beweisantrag vom 15. November 1994 und der ebenso zitierte Beschluss der Strafkammer vom 19. Dezember 1994 im Rahmen des Vortrags zu einer anderen Verfahrensrüge (Verfahrensrüge Nr. 4) mitgeteilt. Jedoch versäumt die Revision die Mitteilung des in diesem Zusammenhang zitierten „Berichts der Gerichtshelferin Frau █████████ vom 27. Juli 1994 nebst Anlagen“.

Zudem kann der Senat ausschließen, dass der Strafausspruch, der allein als betroffen in Betracht kommt, auf dem genannten Rechtsfehler beruht. Denn die im Wesentlichen geltend gemachte Legasthenie des Angeklagten konnte keinesfalls zu der Annahme führen, dass der Angeklagte bei seinen 56 Betrugstaten mit einer Gesamtschadenssumme von 1.258.999,-- DM im Sinne des § 21 StGB erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit behindert gewesen wäre.

HagerLaufhütteBasdorf
HorstkotteNack

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