Revision gegen Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 496/99
- Datum
- 20.10.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine prüfbaren Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Wenn ein Gericht im Urteil Kenntnisse wiedergibt, die offenbar nicht im förmlichen Verfahren nach § 261 StPO gewonnen wurden, rechtfertigt dies nur dann einen Revisionsgrund, wenn diese Kenntnisse zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Rechtsmittelführer aufzuerlegen, sofern keine anderslautende Anordnung geboten ist.
Verfahrensrechtliche Anmerkungen des Revisionsgerichts begründen nur dann eine Aufhebungsnotwendigkeit, wenn das angefochtene Urteil tatsächlich auf den beanstandeten, verfahrenswidrig gewonnenen Feststellungen beruht oder dadurch entscheidungserhebliche Rechte verletzt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. April 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an, dass die im Urteil im Rahmen der Feststellungen zur Person wiedergegebenen Kenntnisse der Strafkammer vom Verhalten des Angeklagten während der Urteilsverkündung (UA S. 3) offenbar nicht im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind. Indes beruht das Urteil hierauf nicht, weil die Strafkammer dieses Verhalten des Angeklagten nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 444/83 – einerseits und BGH, Beschluss vom 3. November 1987 – 4 StR 496/87 – andererseits).
| Harms | Nack | Raum | |||
| Hager | Gerhardt |