Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 63 StGB) und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/87
- Datum
- 03.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Maßregelausspruch nach § 63 StGB darf nicht auf Umständen beruhen, die erst nach der richterlichen Beratung oder Urteilsverkündung entstanden sind; die für die Prognose maßgebenden Tatsachen müssen aus der Beratung oder den Urteilsgründen nachvollziehbar hervorgehen.
Die Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen enthalten, aus denen sich ergibt, dass vom Täter infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind; pauschale Zuschreibungen genügen nicht.
Für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB sind die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB (z. B. krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit) konkret darzulegen; der bloße Verweis auf einen frühkindlichen Hirnschaden begründet dies nicht.
Führt das Gericht Umstände als Entscheidungsgrund an, die erst nach der Beratung eingetreten sind, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, insbesondere zur substantiierten Gefährlichkeitsprognose, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 22. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 496/87 in der Strafsache gegen H ██████ aus ██ █████, geboren am Dieter ███ 1952 in ███, ███, ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juni 1987 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf seine Überzeugung gestützt, dass bei „einer organisch bedingten Steuerungsschwäche“, wie sie beim Angeklagten festzustellen sei, „immer wieder gefährliche Folgehandlungen als wahrscheinlich anzusehen“ seien. Der Werdegang des Angeklagten und „auch sein Verhalten nach der Urteilsverkündung, als er die Haftzelle des Landgerichts zertrimmerte“, zeigten, so hat der Tatrichter zur Begründung ausgeführt, dass er sich gegen „jede unbequeme Entscheidung innerlich auflehnt und in Zuständen akuter Erregung zu überschießenden Reaktionen neigt“ (UA 13). Diese Grundlage für die Prognose, es seien rechtswidrige Taten zu erwarten, kann nicht in der Beratung gewonnen worden sein, weil sie, wie die Urteilsgründe ergeben, erst nach Verkindung des Urteils entstanden ist.
Auf einen solchen Grund darf die verkündete Entscheidung nicht gestützt werden (Hirschthal in KK § 267 Rdn. 1). Seine Einfügung in die schriftlichen Urteilsgründe könnte allenfalls dann unschädlich sein, wenn er lediglich den Hinweis des Urteilsverfassers wiedergäbe, das in der Beratung – rechtlich fehlerfrei – gewonnene Ergebnis habe sich durch Umstände bestätigt, die kurz nach Verkündung des Urteils entstanden seien (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 444/83). So ist es hier aber nicht. Die Annahme des Tatrichters, vom Angeklagten seien Straftaten zu erwarten, ist ausweislich der Urteilsgründe in erster Linie auf die Erwägung gestützt, er neige in Zuständen akuter Erregung zu überschießenden Reaktionen. Wie der Tatrichter sich diese Überzeugung verschafft hat, hat er aber nicht mitgeteilt, weil er insoweit nur auf den nach der Beratung entstandenen Umstand verweist. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht prüfen, ob sich das Landgericht rechtlich fehlerfrei davon überzeugt hat, dass vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch darauf hin, dass der Tatrichter die Voraussetzungen des § 63 StGB genauer als bisher wird darlegen müssen. Die Vorschrift verlangt, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. § 20 StGB, dessen Vorliegen hier ausgeschlossen ist, und § 21 StGB setzen voraus, dass der Angeklagte sich bei Begehung der Tat in einem Zustand befunden hat, den das Gesetz mit den Merkmalen krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn und schwere andere seelische Abartigkeit umschreibt. Einen solchen Zustand hat der Tatrichter nicht festgestellt. Sein Hinweis, der Angeklagte sei „intellektuell eingeschränkt“ und „auch aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens als minderdifferenzierte Persönlichkeit einzustufen“ (UA 11), lässt nicht erkennen, von welchem der genannten Merkmale der §§ 20, 21 StGB er ausgeht. Die Tatsache, dass der Angeklagte einen frühkindlichen Hirnschaden erlitten hat, lässt lediglich vermuten, dass er an einer krankhaften seelischen Störung leidet.
Zu den weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB verweist der Senat auf BGHSt 34, 22, 27.
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