Revision gegen Verurteilung: Ablehnung der Entbindung des Pflichtverteidigers bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 496/79
- Datum
- 27.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende darf einen Pflichtverteidiger auch gegen den Widerspruch des Angeklagten bestellen, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs erforderlich ist.
Die bloße Weigerung eines Verteidigers, einen Schlussvortrag zu halten, stellt nicht ohne weiteres eine Ablehnung der Verteidigung im Sinne des § 145 Abs. 1 StPO dar.
Eine Entbindung oder Ersatzbestellung des Pflichtverteidigers erfordert eine in Tatsachen begründete, nicht mehr zu heilende Vertrauenskrise, die die sachgerechte Verteidigung dauerhaft hindert.
Das Unterbleiben des Schlussvortrags durch den Verteidiger begründet nicht zwingend einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, wenn der Verteidiger ansonsten in der Lage war, die Verteidigung zu führen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Rentner Paul M █████ aus █████ geboren am ███████ 1939 in ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwanzig Fällen, Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Vorsitzende in der Verhandlung am 6. März 1979 den Antrag des zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts ████, ihn von der Pflichtverteidigung zu entbinden, abgelehnt und es unterlassen habe, einen anderen Verteidiger zu bestellen. Er rügt ferner, dass der Angeklagte „nicht mehr ordnungsmäßig vertreten“ gewesen sei, nachdem Rechtsanwalt ████ sich geweigert habe, für ihn zu plädieren. Dieses Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Rechtsanwalt H. war zunächst Wahlverteidiger. Er legte in der Verhandlung am 23. Februar 1979 nach der Vernehmung des Sachverständigen █████████████ sein Mandat nieder. Der Angeklagte erklärte, er werde Rechtsanwalt ███ auch als Pflichtverteidiger ablehnen und sich einen anderen Verteidiger suchen. Darauf bestellte der Vorsitzende Rechtsanwalt ████ zum Pflichtverteidiger. Anschließend wurde der Sachverständige █████████████████ vernommen. In der Verhandlung am 2. März 1979 traten Rechtsanwalt ████ als Pflichtverteidiger und Rechtsanwalt ████ als Wahlverteidiger des Angeklagten auf. Der Vorsitzende nahm die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht zurück. Es wurde auch kein entsprechender Antrag gestellt. Am letzten Verhandlungstag, dem 6. März 1979, legte Rechtsanwalt S. die Verteidigung nieder. Rechtsanwalt H. beantragte nun, ihn von der Pflichtverteidigung zu entbinden, hilfsweise, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, da er sich nicht in der Lage sehe zu plädieren. Der Vorsitzende traf darauf folgende Entscheidung: „Der Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt ███ auf Entbindung von der Pflichtverteidigung wird abgelehnt. Die Behauptung eines gestörten Vertrauensverhältnisses zu dem Angeklagten findet in dem Umstand, dass der Verteidiger nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Wünschen des Angeklagten nachzukommen bereit ist, wie Rechtsanwalt █████ behauptet, keine ausreichende sachliche Grundlage.“ Nachdem die Strafkammer auch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt hatte, erklärte Rechtsanwalt ███, dass er sich nicht in der Lage sehe, einen Antrag zu stellen. Er nahm jedoch bis zum Schluss an der Hauptverhandlung teil.
Das Verfahren der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte ursprünglich Rechtsanwalt H. zum Verteidiger gewählt. Nachdem dieser das Mandat niedergelegt hatte, weil zwischen ihm und dem Angeklagten Meinungsverschiedenheiten über die weitere Verteidigung entstanden waren, durfte der Vorsitzende Rechtsanwalt ██ auch gegen den Widerspruch des Angeklagten zum Verteidiger bestellen, um einen ordnungsmäßigen Verfahrensablauf zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 1 StR 468/78 – bei Holtz in MDR 1979, 108). Diese Bestellung war – entgegen dem Vorbringen der Revision – nicht auf die Vernehmung des Sachverständigen █████████████ beschränkt. Das geht aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und des Staatsanwalts hervor. Das Recht des Angeklagten, einen anderen Verteidiger zu wählen, wurde hierdurch nicht beschränkt. Er hat davon auch Gebrauch gemacht.
Dass Rechtsanwalt S. am letzten Verhandlungstag das Mandat niederlegte und Rechtsanwalt ███ darauf beantragte, ihn von der Verteidigung zu entbinden, verpflichtete den Vorsitzenden nicht, einen anderen Verteidiger zu bestellen. Rechtsanwalt ███ hat sich nicht geweigert, „die Verteidigung zu führen“ (was nach § 145 Abs. 6 StPO Kostenfolgen für ihn hätte auslösen können), sondern es nur abgelehnt zu plädieren. Das ist nicht der Fall des § 145 Abs. 1 StPO. Auch die Fürsorgepflicht gebot die Bestellung eines anderen Verteidigers nicht. Die Pflichtverteidigung setzt kein fortdauerndes Vertrauensverhältnis zum Angeklagten voraus. Ob die Zurücknahme der Bestellung geboten sein kann, wenn zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten eine in bestimmten Tatsachen begründete, nicht mehr zu behebende und die sachgerechte Verteidigung dauernd hindernde Vertrauenskrise entstanden ist, kann auf sich beruhen. In dieser Hinsicht hat die Revision nichts vorgetragen. Der bloße Hinweis auf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses und auf Meinungsverschiedenheiten über die weitere Verteidigung reicht dafür nicht aus (BGH aaO).
Der Verteidiger muss allerdings imstande sein, die Verteidigung sachgerecht zu führen. Das war hier ersichtlich der Fall. Rechtsanwalt H. hatte an der ganzen Hauptverhandlung als Verteidiger teilgenommen und hatte deshalb nach der zutreffenden Auffassung der Strafkammer auch den Schlussvortrag halten können. Wenn er es nicht tat, lag das allein bei ihm. Das Gesetz schreibt den Schlussvortrag des Verteidigers nicht vor. Nach § 258 StPO ist dem Angeklagten zu seinen Ausführungen und Anträgen das Wort zu erteilen, wobei auch ein Verteidiger für ihn sprechen kann. Wenn der Verteidiger es ablehnt, einen Schlussvortrag zu halten, obwohl es ihm möglich ist, so kann das unzweckmäßig, mitunter auch pflichtwidrig sein. Ein Revisionsgrund lässt sich daraus aber nicht herleiten. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass der Angeklagte in einem solchen Fall „nicht mehr ordnungsmäßig vertreten“, also ohne den nach § 140 Abs. 1 Satz 1 StPO notwendigen Verteidiger sei, so dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben wäre.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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