Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Raubes verworfen — Beiordnung des Pflichtverteidigers bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 468/78
Datum
24.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Beiordnung des Pflichtverteidigers sei ermessensgerecht erfolgt, eine Gutachtspflicht zur Schuldfähigkeit trotz hohem BAK nicht gegeben und die Beweiswürdigung nicht fehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines von ihm vorgeschlagenen Pflichtverteidigers; die Auswahl obliegt dem Vorsitzenden, wobei ein Widerruf nur bei einer in bestimmten Tatsachen begründeten, nicht mehr behebbaren Vertrauenskrise erforderlich ist.

2

Die bloße Behauptung fehlender Vertrauensverhältnisse oder unvollständiger Zeugenvernehmungen genügt in der Revision nicht; substantiiertes Vortragen zu übergangenen, entscheidungserheblichen Tatsachen ist erforderlich.

3

Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit ist nicht geboten allein wegen eines hohen Blutalkoholwerts; konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit müssen vorliegen.

4

Der Tatrichter ist verpflichtet, Fragen des Ursachenzusammenhangs zwischen Handlung und Verletzung nur dann weiter nachzugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Verursachung oder einen anderen Täter bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 468/78 URTEIL

in der Strafsache gegen den Prüfer Johann K. ████ aus ███, geboren am ██ 1948 in ███, Kreis █, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ████ aus ███ als Verteidiger, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. April 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Gericht seinen Antrag auf Widerruf der Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Kui zum Pflichtverteidiger gemäß der Verfügung des Vorsitzenden vom 5. April 1978 abgelehnt und es auch im Hauptverhandlungstermin vom 6. April 1978 unterlassen hat, diese Verteidigerbestellung zu widerrufen und einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der insoweit behauptete Verstoß gegen die §§ 140 - 143 StPO liegt jedoch nicht vor.

Der Vorsitzende der Strafkammer hatte am 12. Januar 1978 den bisherigen Wahlverteidiger Dr. Kui auf dessen Ersuchen vom 11. Januar 1978 zum Pflichtverteidiger bestellt.

Erst danach kam dem Gericht ein Schreiben des Angeklagten vom 9. Januar 1978 zur Kenntnis, in dem die-

ser erklärte, dass er seinem Wahlverteidiger das Mandat entzogen habe und dass er um die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts bitte. In der folgenden Zeit wiederholte der Angeklagte mehrmals das Verlangen nach Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers, wobei er sich weiterhin auf fehlendes Vertrauen zu Rechtsanwalt Dr. Kui berief, ohne indessen dazu nähere Einzelheiten mitzuteilen.

Unter diesen Umständen kann gegen das Festhalten der Strafkammer an der Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Kui ██ aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Angeklagte grundsätzlich keinen Anspruch auf Beiordnung eines von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts; die Auswahl des Pflichtverteidigers liegt vielmehr im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichtsvorsitzenden. Allerdings soll bei Ausübung dieser Ermessensfreiheit den Wünschen des Angeklagten weitgehend Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG NJW 1959, 571, 572; 1975, 1015, 1016). Das ist aber bei der Bestellung des Verteidigers offensichtlich geschehen. Hier kann es sich nur fragen, ob das Gericht verpflichtet gewesen ist, die Beiordnung aufzuheben und einen anderen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen, nachdem der dahingehende Wunsch des Angeklagten bekannt wurde. Eine solche Verpflichtung ist zu verneinen. Der Zweck der Pflichtverteidigerbestellung besteht allein darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und dass der ordnungsmäßige Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG NJW 1975, 1015, 1016). Dieser Zweck war mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers erfüllt. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn zwischen dem bestellten Verteidiger und dem Angeklagten eine in bestimmten Tatsachen begründete, nicht mehr zu behebende und die sachgerechte Verteidigung dauernd hindernde Vertrauenskrise entstanden wäre, kann auf sich beruhen. Denn für das Vorliegen einer solchen Störung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger vermag die Revision nichts vorzutragen. Der bloße Hinweis auf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses reicht nicht aus.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin findet, dass der Zeugin █████ wesentliche Punkte ihrer früheren Aussage vor der Polizei nicht vorgehalten worden seien, ist sein Vorbringen unzulässig. Mit der Behauptung der unvollständigen Vernehmung eines Zeugen kann die Revision nicht begründet werden. Unzulässig ist auch die Rüge mangelnder Aufklärung des zeitlichen Ablaufs der Tat; sie scheitert schon daran, dass die Revisionsbegründung insofern nicht die Beweismittel mitteilt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.

Unbegründet ist die Rüge, dass der Tatrichter der Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Angriff des Beschwerdeführers und den Verletzungen des Zeugen █████ hätte näher nachgehen müssen; weitere Nachforschungen in dieser Richtung drängten sich der Strafkammer nicht auf, weil es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlte, dass ein anderer Verursacher als der Angeklagte in Betracht kam.

Auch dem Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe es entgegen dem Aufklärungsgebot unterlassen, zur Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, muss der Erfolg versagt bleiben. Der Umstand, dass zugunsten des Angeklagten ein Blutalkoholwert von 2,11 ‰ für die Tatzeit unterstellt worden ist, gab für sich allein keine dringende Veranlassung, die Frage einer möglicherweise hieraus abzuleitenden erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch einen Sachverständigen beurteilen zu lassen. Vielmehr war es bei der gegebenen Sachlage ausschließlich Aufgabe des Tatrichters, sich von den Auswirkungen der angenommenen alkoholischen Beeinflussung auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten ein zutreffendes Bild zu machen. Die Strafkammer durfte nämlich hier neben dem planvollen und zielgerichteten Vorgehen des Angeklagten bei der Tat auch berücksichtigen, dass der in der Hauptverhandlung verlesene ärztliche Untersuchungsbericht keinerlei Ausfälle im neurologischen und psychologischen Bereich feststellte (UA S. 11); dem steht nicht entgegen, dass der Bericht bei der Schilderung des Gesamteindrucks bemerkt, der Untersuchte rieche nach Alkohol und er scheine – demnach – deutlich unter Alkoholeinfluss zu stehen.

Die Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte zwar im Zeitpunkt der Tat alkoholbedingt enthemmt, in seiner Schuldfähigkeit aber nicht erheblich beeinträchtigt war, ist nach alledem rechtsfehlerfrei.

3. Alle weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerde

Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB verneint hat.

Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

LoesdauPikartKuhn
MöslZipfel
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