Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 496/60
Datum
10.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass das Landgericht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet war, da kein Beweisantrag vorlag und andere Aussagen die Tat belegen. Missverständliche Formulierungen sind unschädlich, wenn die Gesamtwürdigung Einsichts- und Handlungsfähigkeit ergibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Handlungsfähigkeit infolge Alkoholisierung verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde und die übrigen tatsächlichen Feststellungen den Sachverhalt ausreichend klären.

2

Der Tatrichter darf aus der Widersprüchlichkeit und Eigenwidersprüchlichkeit der Angaben des Angeklagten schließen, dass dessen behaupteter Grad der Trunkenheit unglaubhaft ist.

3

Angriffe, die im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung erneute Darlegung wollen, sind als Sachrüge unzulässig; die Revision prüft nur auf durchgreifende Rechtsfehler.

4

Eine missverständliche Ausdrucksweise des Tatrichters (z. B. ‚nicht sinnlos betrunken‘) ist unschädlich, wenn die Gesamtwürdigung klarstellt, dass der Beschuldigte die Einsicht in die Strafbarkeit und die Fähigkeit zum Handeln nach dieser Einsicht nicht gänzlich verloren hatte.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 22. April 1960

Rubrum

███ 5 StR 496/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fliesenleger Jürgen ████ aus ███████, geboren ██████████ 1935 in █████████ █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: WH___Ju.a. – wegen Notzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 22. April 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ██████ wird die nach dem 22. April 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat nicht dadurch gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, dass es keinen Sachverständigen darüber vernommen hat, ob der Angeklagte bei dem von ihm behaupteten Trunkenheitsgrad den Geschlechtsverkehr ausüben konnte. Ohne Beweisantrag brauchte sich dem Landgericht eine solche Aufklärung nicht aufzudrängen, zumal sich – wenn der Sachverständige das verneinte – nur ergeben hätte, dass der Angeklagte über das Maß seines Alkoholgenusses und den Grad seiner Trunkenheit nicht die Wahrheit sagte. Denn davon, dass er den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte, war das Landgericht nicht nur durch die Bekundungen der Verletzten, sondern auch durch die Angaben des Mitangeklagten █████ █ überzeugt. Für das Maß des Alkoholgenusses hatte es dagegen nur die Behauptungen des Angeklagten, die ebensogut unwahr sein konnten, wie seine sonstige Sachdarstellung es war. Deshalb durfte das Landgericht aus dem festgestellten tatsächlichen Hergang schließen, dass er weniger betrunken war, als er behauptete.

2. Was die Revision zur Sachrüge im einzelnen ausführt, sind unzulässige Angriffe gegen die festgestellten Tatsachen. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, einen durchgreifenden Rechtsfehler jedoch nicht gefunden. Nur im Ausdruck vergriffen sind die Urteilsausführungen darüber, dass der Angeklagte nicht „sinnlos betrunken“ war. Wer „sinnlos“ betrunken ist, kann im Sinne des Strafgesetzes überhaupt nicht handeln; er könnte schon mangels Vorsatzes, nicht nur mangels Zurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden. Wenn jemand „nicht sinnlos betrunken“ ist, so kann er trotzdem wegen „Volltrunkenheit“ (§ 42c StGB) unzurechnungsfähig sein. Aber in Wahrheit hat die Strafkammer das trotz ihrer missverständlichen Ausdrucksweise auch nicht verkannt. Sie stellt ausdrücklich fest, „dass die Angeklagten trotz des Alkoholeinflusses die Fähigkeit hatten, zu erkennen, dass sie etwas Strafbares und Gemeines taten“; und dass die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, wenn überhaupt beeinträchtigt, höchstens erheblich vermindert, also nicht ausgeschlossen war. Nur darauf kommt es an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSarstedtBorker
SchmidtSiemer

Zitiert von (1)