Revision in Freiheitsberaubung: Notstand, Täterschaft und Rolle des MWD
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 496/59
- Datum
- 15.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat einen Fall des Notstands nach §§ 52, 54 StGB ausdrücklich zu prüfen; die fehlende Berufung auf Notstand entbindet hierzu nicht.
Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands sind das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ihrer Abwehr auf anderem Wege sowie die Frage des Verschuldens verlässlich festzustellen.
Besteht Anlass zur Zweifel an der Rolle staatlicher Organe bei der Gewinnung belastender Aussagen, muss das Gericht klären, ob diese Organe die Tatherrschaft innehatten und der Beschuldigte allenfalls nur als Gehilfe fungierte.
Unklare oder unzureichende tat- und rechtsstaatliche Feststellungen zu Gefährdung, Motivation und Beweisverwertung machen eine Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus █, den Ladungskontrolleur Heinz ███, dort geboren am ██████ 1922, wegen Freiheitsberaubung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 24. November 1959 in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt ███ ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Juli 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung, begangen unter den erschwerten Voraussetzungen des § 239 Abs. 2 StGB, in zwei Fällen verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Im Falle ██████████ hat die Strafkammer nicht mit ausreichender Begründung ausgeschlossen, dass der Angeklagte im Notstand gehandelt hat. Dass der Angeklagte selbst „nicht einen Notstand im Sinne der §§ 52, 54 StGB für sich in Anspruch genommen“ hat, enthob die Strafkammer umso weniger der Verpflichtung, den Fall unter dem Gesichtspunkt des Notstandes zu prüfen, als der Angeklagte sich darauf berufen hatte, er habe wegen seines Schuhdiebstahls unter Druck gestanden. Die kurzen Ausführungen zur Notstandsfrage (UA 5.32) lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.
1. Zunächst ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer mit dem Satz: „Es bestand für ihn bei Abgabe der falschen Erklärungen keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben, die er nur durch die geschilderten falschen Angaben abwenden konnte“, sagen wollte, dass für den Angeklagten überhaupt keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestanden habe, oder nur, dass er eine etwaige Gefahr auf andere Weise, nämlich durch wahre Angaben, hätte abwenden können.
a) Die Strafkammer legt nicht dar, welche Bestrafung dem Angeklagten wegen seines Diebstahls für den Fall drohte, dass er dem Verlangen der Russen nicht Folge geleistet hätte. Sie sagt insbesondere nicht, ob der Angeklagte wiederum eine Überstellung an die „Lagerjustiz“ gewärtigen musste oder ob er dies wenigstens geglaubt hat. Das war aber bei Lage der Sache wesentlich. Die Gefahr einer noch gewöhnlichen und allenfalls erträglichen Bestrafung – gemessen an den Verhältnissen des Lagers – musste der Angeklagte im Verhältnis zu den übrigen Kriegsgefangenen auf sich nehmen, unabhängig davon, ob er den Notstand verschuldet hatte. Das folgt daraus, dass die Lagergemeinschaft gleichzeitig eine Gefahrengemeinschaft war. Die Gefahr der Lynchjustiz durch seine Kameraden hingegen brauchte der Angeklagte nur dann auf sich zu nehmen, wenn er auch insoweit den Notstand verschuldet hatte, insbesondere gerade auch diese Gefahr bei seinem Diebstahl hätte voraussehen können.
b) Wenn die Strafkammer meint, weil die Russen von dem Angeklagten nur die Angabe wahrer Tatsachen verlangt hätten, brauchte er nichts Unrichtiges zu sagen, so steht dies im Widerspruch zu ihren Feststellungen. Danach hatten die Russen dem Angeklagten die wahren Tatsachen, die er zunächst bekundet hatte, nicht geglaubt, und sie hatten deshalb ihren Druck auf ihn fortgesetzt. Die Feststellungen ergeben also, dass die Russen von dem Angeklagten die Angabe solcher Tatsachen verlangten, die ██████████████████████ allerdings nicht deshalb, weil sie ███████████ auf alle Fälle zur Strecke bringen wollten, gleichgültig, ob er „schuldig“ war oder nicht, sondern deshalb, weil sie ihn für irgendwie in ihrem Sinne „schuldig“ hielten. Dass ein Versuch des Angeklagten, die Russen von der Unschuld des ███████████ zu überzeugen, möglich gewesen wäre, ohne die Wahrscheinlichkeit sofortiger „Bestrafung“ des Angeklagten wegen des Schuhdiebstahls einschließlich Überstellung an die „Lagerjustiz“ herbeizuführen, stellt das Urteil nicht fest.
2. Ob die Strafkammer den Notstand des Angeklagten für „verschuldet“ hält, weil er den Schuhdiebstahl begangen hatte, lässt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Seine Feststellungen reichen jedenfalls nicht aus, um zu begründen, dass der Notstand verschuldet war. Er wäre es dann gewesen, wenn der Angeklagte schon bei dem Schuhdiebstahl hätte voraussehen können, dass er möglicherweise hierfür eine unmenschliche Bestrafung einschließlich Überstellung an die „Lagerjustiz“ zu erwarten hätte und nur durch Denunziation von Kameraden würde abwenden können.
Im Falle ██████████ war deshalb das Urteil schon wegen dieser Mängel aufzuheben.
II.
Im Falle ███ besteht kein Anhalt dafür, dass der Angeklagte im Notstand gehandelt haben könnte. Der Fall hat sich 1½ Jahre nach dem Fall █████████ in einem 2000 km von dem ersten entfernten Lager ereignet. Die Russen haben den Angeklagten bei ihrem Auftrag, ███ auszuhorchen, nicht mehr auf den Schuhdiebstahl hingewiesen, sondern ihm nur eine frühere Entlassung versprochen, wenn er ihnen willfährig wäre. Aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft durfte der Angeklagte die Gefahr, noch länger in Gefangenschaft zu bleiben, nicht durch Denunziation des ███ abwenden.
III.
In beiden Fällen erwecken aber die Ausführungen des Urteils Bedenken gegen die Annahme des Urteils, der Angeklagte sei nicht bloß Gehilfe der Russen, sondern mittelbarer Täter gewesen. Selbst wenn man den Satz des Urteils: „Es muss davon ausgegangen werden, dass die russischen Gerichte, die ███, ██ und ███ abgeurteilt haben, von ihrer Sicht aus gutgläubig und rechtmäßig gehandelt haben“, dahin auslegt, dass die Strafkammer von der Gutgläubigkeit der russischen Richter überzeugt war, ist die Täterschaft des Angeklagten nicht ausreichend begründet. Der Angeklagte ist nicht selbst als Zeuge vor den sowjetischen Militärgerichten aufgetreten. Im Falle ██████████ hat nicht festgestellt werden können, ob er überhaupt ein Protokoll unterzeichnet hat; in diesem Fall muss also davon ausgegangen werden, dass das MWD dem Gericht einen Bericht über die Aussagen des Angeklagten gegeben hat. Im Falle ███ hat der Angeklagte seine Angaben zu Protokoll gegeben; aber auch dieses Protokoll kann nur durch das MWD zur Kenntnis der russischen Gerichte gelangt sein. Das MWD, nicht der Angeklagte, hatte ein Interesse daran, ████████ zu „überführen“. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen bei der Strafzumessung (UA 8.37) als ein willfähriges Werkzeug des MWD gezeigt, das sein Geltungsbedürfnis, seine Großmannssucht und seine Labilität ausgenutzt hat. Dass das MWD vom Angeklagten getäuscht worden ist, stellt das Urteil nicht fest.
Dass das MWD nur wahre Tatsachen vom Angeklagten verlangt hat, schließt nicht aus, dass er die Unwahrheit der unter Druck angegebenen Tatsachen mindestens für möglich gehalten hat und trotzdem mit ihrer Verwendung einverstanden war. Auch wenn die Angehörigen des MWD davon ausgegangen sind, ██████████ und ███ seien in irgendeiner Weise im Sinne der Russen „schuldig“, so folgt daraus nicht zwangsläufig, dass sie gerade die von dem Angeklagten aufgestellten Behauptungen geglaubt haben. Lag aber die Zusammenstellung des Belastungsmaterials für das Gericht in den Händen des MWD, nutzte dieses die Labilität des Angeklagten aus und hielt es die vom Angeklagten angegebenen Tatsachen für möglicherweise unwahr und war damit einverstanden, dass auch solche unwahren Tatsachen gegen ███ und ███ verwertet worden sind, so hatte das MWD die Tatherrschaft, seine Angehörigen waren Täter der Freiheitsberaubung, und der Angeklagte war nur ihr Gehilfe.
| Koffka | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |