Treffer
BGH Beschluss

Berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 496/59
Datum
15.12.1959
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigt die Gründe eines zuvor verkündeten Urteils in einer Strafsache wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Wortlaut. Beanstandet wurde eine fehlerhafte Formulierung, die den gewollten Sinn verfälschte. Der Senat stellt durch Beschluss klar, wie der korrekte Wortlaut lauten soll, um die tatsächliche Aussage des Urteils wiederzugeben. Die Berichtigung ändert nicht den Entscheidungsinhalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gründe eines Urteils sind zu berichtigen, wenn sie eine offensichtliche Unrichtigkeit enthalten, die die tatsächlich gewollte Aussage verfälscht.

2

Zur Berichtigung genügt, dass die richtige Fassung ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang und dem erkennbaren Willen des Gerichts feststellbar ist.

3

Eine Berichtigung dient der Wiederherstellung der zutreffenden Wiedergabe des Urteils und ändert nicht den materiellen Entscheidungsinhalt.

4

Der Bundesgerichtshof kann durch Beschluss eine solche Berichtigung vornehmen, sobald die offensichtliche Unrichtigkeit festgestellt ist.

Rubrum

5 StR 496/59 Beschluss

In der Strafsache gegen ██ den Ladungskontrolleur Heinz aus ███, dort geboren am ██████ 1922, wegen Freiheitsberaubung

werden die Gründe des am 15. Dezember 1959 verkündeten Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf Seite 5 Zeile 3 der Urschrift – Seite 5 Zeile 18 des Abdrucks – heißt:

"schließt nicht aus, dass es (nicht: „dass er“) die Unwahrheit ..."

Berlin, den 22. Januar 1960

5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSchmitt

Zitiert (1)