Berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 496/59
- Datum
- 15.12.1959
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gründe eines Urteils sind zu berichtigen, wenn sie eine offensichtliche Unrichtigkeit enthalten, die die tatsächlich gewollte Aussage verfälscht.
Zur Berichtigung genügt, dass die richtige Fassung ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang und dem erkennbaren Willen des Gerichts feststellbar ist.
Eine Berichtigung dient der Wiederherstellung der zutreffenden Wiedergabe des Urteils und ändert nicht den materiellen Entscheidungsinhalt.
Der Bundesgerichtshof kann durch Beschluss eine solche Berichtigung vornehmen, sobald die offensichtliche Unrichtigkeit festgestellt ist.
Rubrum
5 StR 496/59 Beschluss
In der Strafsache gegen ██ den Ladungskontrolleur Heinz aus ███, dort geboren am ██████ 1922, wegen Freiheitsberaubung
werden die Gründe des am 15. Dezember 1959 verkündeten Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf Seite 5 Zeile 3 der Urschrift – Seite 5 Zeile 18 des Abdrucks – heißt:
"schließt nicht aus, dass es (nicht: „dass er“) die Unwahrheit ..."
Berlin, den 22. Januar 1960
5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |