BGH: Strafausspruch und Sicherungsverwahrung aufgehoben wegen Überschreitung der §20a‑Frist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 496/54
- Datum
- 02.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine frühere Verurteilung bleibt bei der Anwendung des §20a Abs.1 StGB unberücksichtigt, wenn zwischen Rechtskraft dieser Verurteilung und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre liegen (§20a Abs.3 StGB).
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach §20a Abs.3 S.3 StGB ist nur solche Freiheits‑ oder Verwahrungszeit anzurechnen, die auf einer wirksamen behördlichen Anordnung beruht; rechtswidrige Internierungen (z. B. in Konzentrationslagern) sind nicht als behördliche Anordnung im Sinne der Norm zu qualifizieren.
Fehlen die materiellen Voraussetzungen des §20a Abs.1 StGB, sind der auf dieser Vorschrift beruhende Strafausspruch und die angeordnete Sicherungsverwahrung aufzuheben.
Feststellungen der Strafkammer, die auf anderen Rückfallvoraussetzungen beruhen und von dem rechtsfehlerhaften Tatzeitraum unberührt bleiben, können gemäß §353 Abs.2 StPO bestehen bleiben und müssen nicht aufgehoben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 21. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tischler █████ ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ in █████████,
wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
████████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21. Juni 1954 im Strafaussprach und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Mit Ausnahme der Feststellungen über den strafschärfenden Rückfall werden auch die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Falle als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Hierauf ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Außerdem ist die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.
Die Revision des Angeklagten macht Einzelausführungen nur gegen die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB. Es ist jedoch allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt worden, und der Antrag der Revision zielt dahin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das Urteil seinem gesamten Umfang nach angefochten ist. Daher ist auch der Schuldspruch überprüft worden. Hierbei sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zutage getreten. Insoweit ist die Revision unbegründet.
Das Rechtsmittel wendet sich aber mit Erfolg gegen den Strafausspruch, zu dem nach ständiger Rechtsprechung auch die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB gehören.
Die Strafkammer hat diese bejaht und zur Begründung die Verurteilungen des Angeklagten in den Jahren 1938 und 1949 herangezogen. Am 2. Februar 1938 hat ihn das Landgericht in Kiel wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, zu einer Geldstrafe und zu Ehrenrechtsverlust verurteilt. Diese Strafe war am 5. Februar 1942 verbüßt. Am 15. März 1949 ist der Angeklagte sodann, dieses Mal vom Landgericht in Flensburg, wegen Unterschlagung und Betruges im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, Geldstrafen und Ehrenrechtsverlust verurteilt worden. Die abgeurteilten Taten hatte der Angeklagte in der Zeit vom Oktober 1948 bis zum Januar 1949 begangen. Der Angeklagte hat die zweite Strafe (zum Teil) bis zum 30. September 1953 verbüßt.
Hiernach sind die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht gegeben. Denn nach § 20a Abs. 3 StGB kommt eine frühere Verurteilung nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit vom 2. Februar 1938 bis zum Oktober 1948 beträgt über fünf Jahre.
Hieran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Angeklagte, nachdem er die Strafe vom 2. Februar 1938 bis zum 5. Februar 1942 verbüßt hatte, noch bis zum 4. Mai 1945 in Haft geblieben ist, weil er im Anschluss an die Verbüßung in das Konzentrationslager Buchenwald gebracht wurde. Zwar wird nach § 20a Abs. 3 S. 3 StGB in die Fünfjahresfrist die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt – hier also die Zeit bis zum 5. Februar 1942 – oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Wie der Bundesgerichtshof (1 StR 4/51 vom 2.5.1951, LM Nr. 2 zu § 20a Anm. von Geier MDR 1951, 403) im Anschluss an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ██████ 1, 35) bereits entschieden hat, ist jedoch die Einweisung in ein Konzentrationslager, auch wenn sie kriminelle Haftlinge betrifft, rechtswidrig und kann deshalb nicht als „behördliche Anordnung“ im Sinne des § 20a Abs. 3 StGB angesehen werden.
Somit kommt es hier im Endergebnis auf die Zeit vom 5. Februar 1942 bis zum Oktober 1948 an. Auch diese beträgt über fünf Jahre.
Das Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Mit dem Strafausspruch entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung einschließlich der dazu getroffenen Feststellungen, ohne dass auf die übrigen (nach den bisherigen Feststellungen unbegründeten) Ausführungen der Revision gegen die Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher eingegangen zu werden braucht.
Die Feststellungen der Strafkammer zum Strafausspruch, die sich auf die Rückfallvoraussetzungen des § 264 StPO beziehen, sind von dem aufgezeigten Rechtsmangel nicht betroffen. Sie brauchen nicht aufgehoben zu werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
Da der Angeklagte nach dem vorliegenden Urteil zwei vorsätzliche Taten begangen hat, liegen, wenn man die im Jahre 1949 abgeurteilten Taten hinzunimmt, anscheinend die weiteren Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB vor. Die Strafkammer wird somit, falls sie erneut zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob sie von dieser Kannvorschrift Gebrauch machen will.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.
| Siemer | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |