Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt beim Mord- und Raubversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 49/58
- Datum
- 11.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig und aus eigenem Entschluss aufgibt.
Wer weitere Tatbestandshandlungen unterlässt, weil er die Tat für bereits vollendet hält, gibt nicht freiwillig die Ausführung auf; daher liegt kein strafbefreiender Rücktritt vor.
Die Ausführung eines Versuchs wird nicht dadurch aufgegeben, dass der Täter durch Umstände gehindert wird, die von seinem Willen unabhängig sind; solche willensunabhängigen Hindernisse begründen keinen strafbefreienden Rücktritt.
Bei gemeinschaftlichem Versuch ist die Freiwilligkeit des Rücktritts nach den eigenen Willensentscheidungen des jeweiligen Täters zu beurteilen; ein durch Schock herbeigeführtes Kontrollverluststadium ist kein freier Entschluss zum Rücktritt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 28. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Lothar ███ ██ aus ██ █████████, geboren am ██████████ 1933 in ███████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 28. Oktober 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 28. Oktober 1957 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichem schweren Raub unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte sei nach § 46 Nr. 1 StGB wegen Rücktritts vom nicht beendigten Versuch straflos. Ein Rücktritt vom Mordversuch liegt nicht vor. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils von weiteren Tötungshandlungen nur deshalb abgesehen, weil er glaubte, dass das Opfer bereits tot sei. Wer weitere Tatbestandshandlungen unterlässt, weil er die Tat für vollendet hält, gibt nicht die Ausführung einer beabsichtigten Straftat auf. Der Rücktritt vom Raubversuch hat keine strafbefreiende Wirkung, weil der Angeklagte an der Ausführung des Raubes durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Nach den Feststellungen des Urteils packte den Angeklagten beim Anblick des blutüberströmten Opfers, das er für tot hielt, ein solches Entsetzen, dass er elend weglief. Wer in dieser Weise wegläuft, ist hierbei nicht mehr Herr seiner Entschlüsse. Was den Angeklagten veranlasste, die Ausführung des Raubes aufzugeben, war hiernach nicht sein freier Wille, sondern ein von seinem Willen unabhängiger Schock. Er war der Umstand, der ihn an der Ausführung hinderte.
Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in seinem vollen Umfange nach überprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |