Treffer
BGH Urteil

Einstellung wegen Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Beleidigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 49/53
Datum
28.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verlas in einer SRP-Wahlversammlung eine Zuschrift, die den Bundeskanzler beleidigte. Das Landgericht stellte das Verfahren ein, weil eine rechtskräftige Verurteilung bereits eine fortgesetzte Handlung betraf. Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft und bestätigt, dass die Soltauer Verlesung unselbständiger Teilakt derselben fortgesetzten Beleidigung ist; Gleichartigkeit und einheitlicher Vorsatz liegen vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafklage ist verbraucht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung eine fortgesetzte Handlung betrifft und die neu angezeigten Taten als unselbständige Teilakte dieser fortgesetzten Handlung anzusehen sind.

2

Für die Zugehörigkeit zu einer fortgesetzten Handlung genügt die Gleichartigkeit der Teilakte in Bezug auf das verletzte Rechtsgut; Unterschiede in Ausführungsweise oder eine abweichende rechtliche Qualifikation (z. B. § 185 vs. § 186 StGB) schließen dies nicht aus.

3

Eine fortgesetzte Handlung setzt voraus, dass die Teilakte auf einem von Anfang an bestehenden einheitlichen Vorsatz zum tatbestandsmäßigen Gesamterfolg beruhen.

4

Die Verurteilung wegen eines engeren Tatbestands (z. B. üble Nachrede) lässt die tatsächliche Tatbestandsverwirklichung und damit ihre Bedeutung für den Strafklageverbrauch unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 19. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Generalmajor Otto-Ernst █████ aus █████████, geboren am ██████████████ in ██ █████, ███ wegen Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 19. September 1952 wird verworfen. Die Kosten der Revision fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, am 10.11.1950 in Soltau den Bundeskanzler Dr. Adenauer dadurch öffentlich beleidigt zu haben (§ 185 StGB), dass er in einer Versammlung der SRP wörtlich folgende im Mannheimer „Morgen“ vom 26.8. 1950 veröffentlichte Zuschrift verlesen habe:

„Hitler und Adenauer. Der ehemalige Reichskanzler Adolf Hitler hat erst Jahre nach seinem Amtsantritt die Aufrüstung Deutschlands durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht im März 1935 begonnen. Der Bundeskanzler Dr. Adenauer hat es eiliger und beginnt schon ein Jahr nach seinem Amtsantritt mit der Wiederaufrüstung mit denselben Worten der Begründung: ‚Wer den Frieden will, rüste zum Krieg.‘ Als wir Offiziere nach dem Zusammenbruch aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrten, machten uns die jetzigen Regierungsleute den Vorwurf, dass wir Offiziere an dem Krieg und seinen Folgen allein schuld seien, weil wir den Verbrecher alias Reichskanzler Adolf Hitler nicht rechtzeitig beseitigt haben, was angeblich unsere Pflicht war. Um nicht noch einmal schuldig zu werden, müssen wir demnach wohl jetzt nach Bonn und unsere Pflicht tun. Unterschrift: ein ehemaliger Offizier.“

Die Strafkammer hat das Verfahren eingestellt, weil die Strafklage durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Verden vom 25.5.1951 5 KMs 6/51 verbraucht sei.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte im Rahmen einer Anfang November 1950 angelaufenen Wahlkampagne der SRP in Niedersachsen, für die nach einem von der Landesleitung ausgearbeiteten Plan die einzelnen Versammlungen zeitlich und örtlich festgelegt waren, als Hauptredner eingesetzt. Eines der für die Wahlreden vorgesehenen, mit dem Angeklagten durchgesprochenen Hauptthemen war die Behandlung des von der Bundesregierung und den Regierungsparteien geplanten, von der SRP abgelehnten Verteidigungsbeitrages. Unter dem dem Angeklagten von der Landesleitung zur Durchführung des Programms zur Verfügung gestellten Material befand sich außer der bereits erwähnten Zuschrift aus dem Mannheimer „Morgen“ u. a. eine Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse, von K[REDACTED], des Inhalts, dass die Bundesregierung für sich und sämtliche Familienangehörige Ausweichquartiere in London besorgt habe. Der Angeklagte las sich vor Beginn seiner Wahlreise, wie das andere Material, auch diese beiden Artikel durch, um sie bei seinen ohne Konzept gehaltenen Reden nach Lage und Umständen zweckmäßig verwenden zu können. Bei der Versammlung, die im Rahmen der Wahlkampagne am 10.11.1950 in Soltau stattfand, teilte der Angeklagte zur Untermalung seiner Angriffe gegen die Remilitarisierungspolitik die erwähnte Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse mit und erklärte dem Sinn nach, er werde wieder Soldat werden, wenn Bundeskanzler und Bundesregierung sich als Fallschirmjäger hinter dem eisernen Vorhang absetzen ließen. Außerdem verlas er die ebenfalls bereits erwähnte Meldung aus dem Mannheimer „Morgen“.

Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Verden vom 25.5.1951 ist der Angeklagte u. a. wegen fortgesetzter übler Nachrede verurteilt worden, die er dadurch verübt hat, dass er im Rahmen derselben Wahlkampagne am 24.11.1950 in Achim und am 7.12.1950 in Worpswede in Versammlungen der SRP dem Sinn nach äußerte, er werde den grauen Rock wieder anziehen, wenn Bundeskanzler und Bundesregierung sich als Fallschirmjäger hinter den russischen Linien (dem eisernen Vorhang) absetzen ließen, und dass er die erwähnte Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse mitteilte.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte die Zuschrift aus dem Mannheimer „Morgen“ während seiner Propagandareise insgesamt fünf- oder sechsmal verlesen. Ob dies auch bei den Versammlungen in Achim und Worpswede geschehen ist, hat sich nicht feststellen lassen.

Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte sich durch die Verlesung der Zuschrift im Mannheimer „Morgen“ in der Versammlung in Soltau am 10.11.1950 einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB schuldig gemacht hat. Insoweit gibt das Urteil zu Bedenken rechtlicher Art keinen Anlass.

Zur Begründung der Einstellung ist im Urteil ausgeführt, die Strafklage sei durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Verden vom 25.5.1951 verbraucht, da die in der Verlesung der Leserzuschrift aus dem Mannheimer „Morgen“ in Soltau bestehende Ehrenkränkung in Fortsetzungszusammenhang mit den in Achim und Worpswede erfolgten Äußerungen über die Ausweichquartiere und die Fallschirmjäger stehe, und da sie außerdem in Tateinheit begangen sei mit den in Soltau erfolgten Äußerungen über die Fallschirmjäger und Ausweichquartiere, die in natürlicher Anschauungsweise als Teilakte einer einheitlichen Handlung anzusehen seien.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt ist, hatte keinen Erfolg. Die Einstellung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die in Soltau am 10.11.1950 erfolgte Verlesung der Zuschrift aus dem Mannheimer „Morgen“ ist ein Teilakt der fortgesetzten Handlung, die den Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung vom 25.5.1951 bildet.

Das äußere Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit ist erfüllt. Die Verlesung der Zuschrift richtet sich ebenso wie die Mitteilung der Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse und die Äußerung über die Fallschirmjäger gegen die Ehre des Bundeskanzlers Dr. Adenauer. Dass die letzterwähnten Handlungen außerdem zugleich Angriffe auf die Übrigen Mitglieder der Bundesregierung enthalten, schließt die Gleichartigkeit nicht aus. Zu Bedenken gibt zwar Anlass, dass der Angeklagte durch die in Soltau erfolgte Verlesung der Zuschrift aus dem Mannheimer „Morgen“ den Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB verwirklicht hat, während er wegen der in Achim und Worpswede gemachten Äußerungen wegen übler Nachrede nach § 186 StGB verurteilt ist. Ob mehrere Handlungen, von denen die eine den Tatbestand des § 185 StGB, die andere denjenigen des § 186 StGB erfüllt, unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Handlung sein können, oder ob diese Möglichkeit mangels Gleichartigkeit der Handlungen ausgeschlossen ist, brauchte indessen im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn das rechtskräftige Urteil geht, wie sich aus seiner Begründung ergibt, davon aus, dass der Angeklagte durch die in Achim und Worpswede gemachten Mitteilungen über die Meldung des Chefxorrespondenten der Hearst-Presse den Tatbestand der fortgesetzten üblen Nachrede, durch die zugleich erfolgten Äußerungen über die Fallschirmjäger dagegen den Tatbestand einer fortgesetzten Beleidigung verwirklicht hat. Dass das Gericht den Angeklagten insoweit lediglich wegen übler Nachrede verurteilt hat, beruht, wie die Urteilsgründe ebenfalls ergeben, auf der Erwägung, dass, soweit die Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen in Betracht kommt, der Tatbestand der nach § 185 StGB strafbaren Beleidigung durch den engeren Tatbestand des § 186 StGB aufgezehrt wird (RGSt 65, 58).

Dies hat aber nicht die Wirkung, dass die durch die Äußerungen über die Fallschirmjäger begangene fortgesetzte Beleidigung, die ebenfalls Gegenstand der Urteilsfindung war, nicht zu beachten wäre. Wie in dem Urteil BGHSt 1, 152 (155) und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.6.1952 3 StR 681/51 ausgeführt ist, bleibt in Fällen dieser Art die Verletzung des allgemeinen Gesetzes als Tatsache bestehen und kann als solche nicht außer jedem Betracht bleiben. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall die Beachtung des Umstandes, dass ähnlich die Gegenstand der Urteilsfindung auch Handlungen, die sich als Äußerungen über die Fallschirmjäger waren, Teilakte einer fortgesetzten Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellen. Der Angeklagte hat durch die in Soltau erfolgte Verlesung der Zuschrift aus dem Mannheimer „Morgen“ den gleichen Straftatbestand verwirklicht. Dass durch diese Handlung die Ehre des Bundeskanzlers Dr. Adenauer in anderer Richtung wie durch jene angegriffen worden ist, steht der Gleichartigkeit der Handlungen nicht entgegen. Die Handlungen können „in ihrer ausführungsweise tatsächliche Verschiedenheiten aufweisen, sofern sie nur den Tatbestand derselben Straftat verwirklichen“. Darauf, ob der Angeklagte nacheinander verschiedene Ehrenkränkungen auszesprochen hat, kommt es nicht an (RGSt 55, 129 [135]).

Dass die gesamte, den Bundeskanzler Dr. Adenauer beleidigende Tätigkeit des Angeklagten, soweit sie hier in Betracht kommt, auf ein und demselben Gesamtvorsatz beruht, ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils unbedenklich anzunehmen. Die Einheitlichkeit des Zweckes, die Remilitarisierungspolitik zu bekämpfen, genügt hierfür zwar nicht. Der einheitliche Zweck darf mit dem auf den tatbestandsmäßigen Gesamterfolg gerichteten Vorsatz nicht verwechselt werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.5.1952 3 StR 555/51). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte aber von vornherein den Willen gehabt, bei seinen im Voraus zeitlich und örtlich festgelegten Wahlreden innerhalb der Wahlkampagne zu dem erwähnten Zweck u. a. den Bundeskanzler wiederholt zu beleidigen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass er vor Beginn seiner Wahlreise das ihm von der Landesleitung zur Verfügung gestellte Material, das u. a. die Zuschrift im Mannheimer „Morgen“ enthielt, durchgelesen hat, um es bei seinen Reden nach Lage und Umständen verwenden zu können. Sein Wille war hiernach von vornherein auf einen tatbestandsmäßigen Gesamterfolg gerichtet, den er sich gegenständlich, örtlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellt hatte und den er stoßweise durch mehrere beleidigende Tätigkeitsakte verwirklichen wollte.

Die in Soltau am 10.11.1950 durch die Verlesung der Zuschrift im Mannheimer „Morgen“ begangene Beleidigung stellt sich danach als unselbständiger Teilakt der u. a. in Achim und Worpswede durch die Äußerungen über die Fallschirmjäger verübten fortgesetzten Beleidigung des Bundeskanzlers dar. Die Strafklage ist aus diesem Grunde durch das rechtskräftige Urteil vom 25.5.1951 verbraucht.

Die Frage, ob diese Beleidigung mit der ebenfalls in Soltau am 10.11.1950 durch die Mitteilung über die Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse begangenen üblen Nachrede und der bei derselben Gelegenheit durch die Äußerung über die Fallschirmjäger verübten Beleidigung in Tateinheit steht, bedurfte bei dieser Sachlage keiner Erörterung.

Auch sonst lässt das angefochtene Urteil eine Verletzung sachlichen Rechts nicht erkennen.

Die Revision war demnach als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt.

GeierKoffkaSchmidtSchmitt
Dr.Dr.Siemer

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