Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Totschlagsurteil verworfen – Heimtücke und § 213 StGB geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 493/56
Datum
26.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt; sowohl seine Revision als auch die der Staatsanwaltschaft wurden verworfen. Die Revision des Angeklagten war unzulässig, weil sie nur die tatrichterliche Feststellung und Beweiswürdigung angriff. Das Gericht verneinte Heimtücke aufgrund fehlender Arglosigkeit bzw. fehlenden bewussten Ausnutzens und bejahte mildernde Umstände nach § 213 StGB wegen fortgesetzter schwerer Beleidigungen; eigenes Verschulden schließt Milderung nur aus, wenn die Provokation in dem Moment verschuldet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die sich ausschließlich gegen Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung richtet, ist unzulässig, weil die allgemeine Sachrüge dahin gehend zu konkretisieren ist.

2

Heimtücke liegt nur vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt; fehlt Arglosigkeit oder das bewusste Ausnutzen, scheidet Heimtücke aus.

3

Eine "schwere Beleidigung" im Sinne des § 213 StGB kann sich aus der fortlaufenden und wiederholten Verwendung auch desselben Schimpfwortes ergeben; der Tatrichter hat dies im Einzelfall zu würdigen.

4

Eigene Schuld des Täters schließt die Geltung des § 213 StGB nur aus, wenn der Täter gerade in dem Augenblick die kränkende Erwiderung durch schuldhaftes Verhalten verursacht hat; bloßes Folgen oder Nacheilen, um Beleidigungen zu hören, reicht hierfür nicht aus.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stade, 4. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Wolodymyr ████ ██ aus dem Lager ██████ (Kreis ███), geboren am █████ 1919 in ███████████ (damals Ostpolen, heute West-Ukraine), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 4. Juli 1956 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.

Dem Angeklagten wird die nach dem 4. Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.

Gegen diese Verurteilung haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I.

Die Revision des Angeklagten rügt „Verletzung formellen und materiellen Rechts“.

Die Verfahrensbeanstandung ist nicht näher ausgeführt worden und deshalb unzulässig. Unzulässig sind auch alle Einzelausführungen zur Sachrüge. Denn sie greifen ausschließlich die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung als solche an. Damit kann der Beschwerdeführer vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden. Das gilt auch, soweit die Revision Verstöße gegen die Denkgesetze bemängelt; sie übersieht dabei, dass jede denkgesetzlich mögliche Folgerung des Tatrichters in diesem Rechtszug unangreifbar ist.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge lässt keine Rechtsmängel erkennen. Die Revision des Angeklagten war deshalb in vollem Umfang zu verwerfen.

II.

Zu diesem Ergebnis führt auch die Prüfung der Revision der Staatsanwaltschaft, die nur sachlichrechtliche Angriffe vorbringt und sich im Einzelnen ausschließlich gegen den Strafausspruch wendet. Wie aus dem unbeschränkt gestellten Antrag und aus der Einfügung des Wortes „insbesondere“ hervorgeht, sollen die einzelnen Darlegungen lediglich eine Ergänzung und keine Einschränkung der allgemeinen Sachrüge sein.

1.

Der Oberbundesanwalt begehrt Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang, weil seiner Meinung nach schon der Schuldspruch rechtliche Mängel aufweise. Der Angriff gegen den Kopf des Opfers sei „unmittelbar von hinten“ mit dem Messer geführt worden. Sowohl das Opfer als auch seine Begleiter seien einem in dieser Form geführten Angreifer auf das Leben ersichtlich arg- und wehrlos ausgesetzt gewesen. Diese Meinung trägt den Feststellungen des Urteils nicht hinreichend Rechnung. Danach waren der Angeklagte und sein Opfer seit fast zwei Jahren heftig miteinander verfeindet.

Der Getötete wusste von dem Angeklagten, dass dieser bei Auseinandersetzungen rücksichtslos mit gefährlichen Werkzeugen (in einem Fall sogar mit einem Beil) auf den Kopf seines Gegners einzuschlagen pflegte. Das Opfer seinerseits hatte, dem Angeklagten gegenüber, eine gleiche Einstellung dadurch bekundet, dass er ihm vor einem Jahr und zehn Monaten mit einem gefährlichen Werkzeug eine schwere Kopfverletzung beigebracht hatte.

Nach diesen Feststellungen kannten beide Feinde einander also hinreichend, um zu wissen, dass jeder von ihnen bereit war, den anderen auf gefährliche Weise und mit Waffen anzugreifen.

Diese Umstände sprechen schon ganz allgemein gegen eine Arglosigkeit des Getöteten, soweit er sich im Bereich des Lagers befand. Es kommt aber noch hinzu, dass der Getötete der Warnung seiner Freunde ungeachtet den Angeklagten in unmittelbarer Nähe von dessen Wohnung beschimpfte, wobei er sich der Nähe der Wohnung des Angeklagten bewusst war (hier in der Baracke wohne er, wo der Angeklagte wohne).

Selbst wenn man aber der Meinung sein wollte, die Feststellungen ergäben nicht hinreichend, dass der Getötete einen gefährlichen, überraschenden Angriff seines Feindes aus dem Dunkeln erwartet habe, so hat jedenfalls der Angeklagte eine etwa bestehende Arglosigkeit nicht bewusst ausgenutzt. Denn nach den Feststellungen hatte er die Beschimpfungen seines Opfers als bewusste Herausforderung zum Kampf empfunden und deshalb vor dem Gebrauch des Messers sinngemäß mit den Worten reagiert: „Wer bin ich.“ Schon aus diesen Gründen trifft den Angeklagten kein bewusstes Ausnutzen der Arglosigkeit seines Opfers zur Last; eine heimtückische Begehungsart scheidet also aus. Insoweit kommt es auf die im Urteil angeführten rechtlichen Erwägungen daher nicht mehr an.

2.

Auch die Anwendung des § 213 StGB ist mit Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a)

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, das Schwurgericht habe den Begriff der „schweren Beleidigung“ verkannt; Beschimpfungen seien nicht fortlaufende, gleichbleibende Kränkungen gewesen. Der Angeklagte habe nur irrtümlich auf sich oder seine Ehefrau bezogen; der Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn komme jedoch dem Totschläger nicht zugute, der aus Irrtum die tatsächlichen Voraussetzungen einer schweren Beleidigung annehme (BGHSt 1, 203 ff.). Ob aber in dem Irrtum über den Gegenstand des Fluches „andere mildernde Umstände“ im Sinne des § 213 StGB erblickt werden könnten, habe das Schwurgericht bisher nicht geprüft.

aa)

Wie die eingehenden Ausführungen des Urteils (vgl. UA 28, 29) zeigen, ist dem Tatrichter bewusst gewesen, dass der Begriff der „schweren Beleidigung“ im Sinne des § 213 StGB über den Begriff der einfachen Beleidigung des § 185 StGB hinausgeht und eine erhebliche Kränkung erfordert. Unter Zugrundelegung dieser zutreffenden rechtlichen Erwägung hat das Landgericht die besonderen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt und insbesondere Milieu und Persönlichkeit der einzelnen Beteiligten in Betracht gezogen. Dabei ist es in rechtlich unanfechtbarer Weise zu der Feststellung gekommen, dass diesen Angeklagten der einmalige Gebrauch des Wortes „Rabe“ eine besonders schwere Beschimpfung darstellte, wie jeder Lagerinsasse – auch der Getötete – wusste. Gerade deshalb hatte auch der körperlich überlegene Getötete dem Angeklagten gegenüber dieses Wort „immer wieder“ gebraucht, wenn er ihn besonders kränken wollte.

Jeden Zweifel über die Erheblichkeit der Beschimpfung und der hierdurch verursachten Kränkung räumen aber die Darlegungen des Urteils aus, mit denen auf die ständige Wiederholung der Beleidigungen hingewiesen wird. Wie der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden hat, kann eine Beleidigung auch dann zu einer „schweren“ werden, wenn sie sich aus einer Vielzahl von Kränkungen zusammensetzt, von denen jede einzelne noch keine schwere Unbill bedeuten muss.

Bei einem ehrkränkenden Verhalten eines Getöteten darf deshalb nicht jede einzelne Beleidigung für sich allein, sondern es muss das Gesamtverhalten daraufhin geprüft werden, ob es als Ganzes eine schwere Kränkung des Totschlägers darstellte (vgl. u. a. RG DR 1932, 1176; BGH StR 50/54 vom 26.3.1954).

Nicht erforderlich ist, dass sich der Grad der einzelnen Beleidigungen verschärft und hierdurch die Kränkungen als Gesamtheit gesteigert werden. Auch der Gebrauch ein und desselben an sich nicht erheblichen Schimpfwortes kann im Laufe der Zeit die Wirkung haben, dass es zu einer erheblichen Kränkung des Betroffenen führt. Ob und wann das der Fall ist, muss im Einzelfall der Tatrichter beurteilen. Rechtlich unanfechtbar hat er hier in dem ständigen Gebrauch des Schimpfwortes „Rabe“ eine solche schwere Kränkung des Angeklagten gesehen.

bb)

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin und des Oberbundesanwalts ist die Würdigung des Schwurgerichts dabei ersichtlich nicht durch den Umstand beeinflusst worden, dass der Angeklagte den Fluch „Hure ist deine Mutter“ irrtümlich auf sich oder seine Ehefrau bezogen hatte. Die zusätzliche Einwirkung dieses Irrtums auf den Zustand des Angeklagten wird zwar am Schluss der Ausführungen zu § 213 StGB (bei der Zusammenfassung) im Urteil erwähnt. Wie die eingehenden Darlegungen zu der Bedeutung des Wortes „Rabe“ zeigen, hat das Schwurgericht jedoch hierin die entscheidende Ursache für die Reizung des Angeklagten zum Zorn gefunden. Ganz offensichtlich ist gerade der ständige beschimpfende Hinweis auf seine körperliche Entstellung von dem Angeklagten als besonders kränkend empfunden worden. Wäre der Tatrichter anderer Meinung gewesen und hätte er entsprechend dem Vorbringen der Revision angenommen, der Angeklagte wäre ohne den Fluch nicht so außer sich gewesen, um zu töten, so hätte es – wie erwähnt – nicht der eingehenden Überlegungen im Urteil über die Bedeutung und Wirkung des Schimpfwortes „Rabe“ bedurft. Denn es liegt auf der Hand, dass die zusätzliche Beschimpfung mit dem Fluch „Hure ist deine Mutter“ in jedem Fall den Begriff der „schweren Beleidigung“ im Sinne des § 213 StGB erfüllt haben würde.

b)

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge lässt keine Rechtsmängel bei Anwendung des § 213 StGB erkennen. Insbesondere ergeben sich keine Bedenken daraus, dass der Angeklagte ohne vernünftigen Grund die gefährliche Lage selbst herbeigeführt hatte. Von der durch § 213 StGB zwingend vorgeschriebenen Strafmilderung schließt eigene Schuld den Totschläger nämlich nur dann aus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung bezieht; diese muss er verschuldet, d. h. in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer genügenden Anlass zu der kränkenden Erwiderung bot (vgl. u. a. BGH 1 StR 238/56 vom 10.7.1956; OGHSt 2, 340; RG JW 1930, 919; DR 1936, 1390). Das bloße Nacheilen des Angeklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er hat sich damit zwar in die Lage versetzt, die ihn kränkenden Worte des Getöteten zu hören, nicht aber hat er dadurch die Kränkung als solche verschuldet. Er hat sie nicht einmal herbeigeführt; denn der Getötete hatte das Schimpfwort bereits gebraucht, bevor er wusste, wo sich der Angeklagte befand.

Deshalb kommt es auch auf das Fehlen einer positiven Feststellung darüber, aus welchem Grunde der Angeklagte seinem Feind gefolgt war, nicht an. Jedenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass er es tat, weil er ihn angreifen oder töten wollte.

Nach alledem musste die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls ohne Erfolg bleiben.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Dr. KoffkaSchmidtBorker
SarstedtSiemer

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