Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen zweifacher Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 491/96
Datum
19.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg wegen zweifacher Vergewaltigung. Der BGH prüfte insbesondere Verurteilung, Strafzumessung und die anwendbare Rechtsordnung. Die Revision wird als unbegründet verworfen; die Verurteilungen nach §§ 177, 53 StGB bleiben bestehen. Es wird festgestellt, dass deutsches Recht nach § 7 Abs. 1 StGB anwendbar ist und die Gesamtstrafbildung den Angeklagten nicht belastet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Feststellungen des Tatrichters die Verurteilung für die gerügten Taten tragen und keine rechtserheblichen Verfahrensfehler vorliegen.

2

§ 7 Abs. 1 StGB ist anzuwenden, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages in die Bundesrepublik übergesiedelt ist und die Taten noch nicht verjährt sind.

3

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB ist unschädlich, sofern sie den Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verändert, auch wenn die Kammer in ihrer Begründung insoweit inkonsequent vorgeht.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 13. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. November 1996 in der Strafsache gegen B. C., Herbert, geboren am ████ 1938 in ████ wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 13. Juni 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist (angewendete Strafvorschriften: §§ 177, 53 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen Auslagen zu tragen.

Entsprechend § 7 Abs. 1 StGB ist auf die Taten des Angeklagten das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden – vor Ablauf der 15-jährigen Verjährungsfrist (§ 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB-DDR) –, da der Angeklagte vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, nämlich im Jahre 1989 (UA S. 4).

Durch die Einzelstrafzumessung aus dem gegenüber § 177 Abs. 2 StGB-DDR – einen minder schweren Fall hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen – wird der Angeklagte nicht beschwert, eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB hat die Kammer zwar von ihrem Rechtsstandpunkt inkonsequent, für den Angeklagten indes ebenfalls nicht beschwerend ohnehin gebildet.

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