Revision im Wirtschaftsstrafverfahren: Teilaufhebung wegen Sachgleichheit und Wertfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 491/60
- Datum
- 28.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug nach § 263 StGB setzt Sachgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem durch die Täuschung verursachten Vermögensschaden voraus.
Eine durch Täuschung veranlasste Vermögensverfügung kann auch in einem Unterlassen bestehen, wenn das Unterlassen unmittelbar eine wirtschaftliche Vermögensminderung beim Getäuschten oder einem Dritten bewirkt.
Beim betrügerischen Bankrott durch Verheimlichen (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) kann ein bloßes Verschweigen genügen, wenn eine bestehende Auskunftspflicht gegenüber dem Konkursverwalter verletzt wird.
Ob ein Gegenstand im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO „von einigem Wert“ ist, bedarf tragfähiger tatrichterlicher Feststellungen; aus einem bloßen Neuwert lässt sich dies bei längerer Benutzungsdauer nicht ohne Weiteres ableiten.
Der Versuch einer GmbH-Untreue nach § 81a GmbHG ist nicht strafbar.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 25. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Gottfried ████ aus ███████████████████████, geboren in ███, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 25. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil des Kaufmanns ███ ████ (Fall B II b 13 der Urteilsgründe) und wegen betrügerischen Bankrotts durch Verheimlichen eines Patentlochers (Fall B V c der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Berufsverbots.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
A. Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 StPO) ist, falls man sie überhaupt als ordnungsgemäß erhoben ansieht, jedenfalls offensichtlich unbegründet.
B. Sachrügen.
I. Verurteilung wegen fortgesetzter GmbH-Untreue (§ 81a GmbHG) in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) und mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) – Fälle B I b 1, 2, 4, 5, 6, c 1 und 2 der Urteilsgründe
a) Die Anwendung des § 81a GmbHG auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, greift nicht durch.
Zu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Auffassung der Strafkammer, dass die ██████ Schichtholz GmbH (im Folgenden GmbH genannt) und die ███████ Schichtholz KG (im Folgenden ███████ KG genannt) keine wirtschaftliche Einheit waren.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine GmbH und eine KG, deren Gesellschafter ganz oder teilweise dieselben Personen sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Nach den Feststellungen des Urteils ist eine solche Personengleichheit im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Inhaber der Geschäftsanteile der GmbH war die im Jahre 1949 gegründete ████████ & Co KG, deren Gesellschafter █████████ als Komplementär und Graf von ███ als Kommanditist waren, beide als Treuhänder der Vermögensverwaltung des Hauses ██████████, der die Geschäftsanteile der ████████ Co KG gehörten. Gesellschafter der am 1. Januar 1953 gegründeten █████ KG waren der Angeklagte als Komplementär (mit einer Bareinlage von 10.000 DM) und die Firma Karl ███ ██ als Kommanditistin (mit einer Sacheinlage von 80.000 DM), an deren Stelle später die Ehefrau des Angeklagten trat.
Ob █████████ und Graf von ██ es unterließen, die Treuhandschaft im Registergericht und damit der Öffentlichkeit anzuzeigen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es ändert nichts daran, dass die Gesellschafter der █████ & Co KG, der die Geschäftsanteile der GmbH gehörten, weder ganz noch teilweise dieselben Personen waren wie die Gesellschafter der ██████ KG.
Richtig ist allerdings, dass in der Vereinbarung vom 23. Dezember 1952/2. Januar 1953 zwischen der █████████, vertreten durch den Angeklagten, und dem Kaufmann █████ und der Vermögensverwaltung des Hauses ███ ███████, vertreten durch den im Einvernehmen mit ███████ handelnden Grafen von ███████████, der GmbH vorbehalten wurde, sich mit einer Einlage von 10.000 DM als Kommanditistin an der ███████ KG zu beteiligen und in gewissen Fällen an Geschäften der ████████ KG teilzunehmen. Das Urteil stellt aber fest, dass die GmbH von beiden Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat (S. 8 und 87 UA).
Bei dieser Sachlage kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Rede davon sein, dass „das Trennungsprinzip zu unbilligen Ergebnissen führen würde“, eine „rechtliche Trennung abgelehnt werden muss, um einen Missbrauch zu verhindern“ oder „die Wirklichkeit des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und insbesondere die Macht der Tatsachen es dem Richter gebieten, die juristische Konstruktion hintenanzusetzen“.
An dieser rechtlichen Beurteilung ändern auch nichts die weiteren im Urteil festgestellten Tatsachen, aus denen die Revision eine wirtschaftliche Einheit beider Gesellschaften herleitet.
Dass der Angeklagte zugleich Liquidator der GmbH und Komplementär und Geschäftsführer der ████████ KG war, genügt hierfür ebensowenig wie die Tatsache, dass die Gesellschafter der GmbH, die ab 1. Januar 1953 stillschweigend abgewickelt und danach liquidiert werden sollte, nach dem Vertrag vom 23. Dezember 1952/2. Januar 1953 verpflichtet waren, ohne das Einverständnis der ██ KG keine Geschäfte mehr abzuschließen, und sich damit einverstanden erklärt hatten, dass die ███████ KG in ihrer Firma die Bezeichnung „█████ Schichtholz“ führte und das bisher von der GmbH benutzte Warenzeichen verwendete. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass die ███████ KG sich verpflichtet hatte, zur Durchführung der Liquidation der GmbH ihre Büroeinrichtung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und dass sie sich damit einverstanden erklärt hatte, dass der Angeklagte seine Funktion als Liquidator der GmbH in Gemeinschaft mit ██ oder einem anderen Herrn der Vermögensverwaltung beibehielt.
Alle diese Umstände sind im Gegensatz zur Meinung der Revision mit der Auffassung vereinbar, dass beide Gesellschaften nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich gesehen kein einheitliches Unternehmen waren.
Was die Revision in diesem Zusammenhang außerdem vorträgt, sind in Wahrheit Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie können der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, dass die ██ KG alle Geschäfte lediglich als Treuhänderin der GmbH getätigt habe. Das Urteil stellt fest, dass gemäß der Vereinbarung vom 23. Dezember 1952/2. Januar 1953 zwar neue Geschäfte vorgenommen werden konnten, dies aber nur nach Absprache mit ██████ geschehen durfte (S. 11 UA). Damit sind nur Geschäfte gemeint, die der Angeklagte für die GmbH durchführte, nicht dagegen Geschäfte, die er für die ███ KG oder andere Personen tätigte. Dies ergibt der Zusammenhang des Urteils. Es unterscheidet zwischen Geschäften, die der Angeklagte – möglicherweise ohne vorherige Zustimmung ███████ – unmittelbar für die GmbH betrieb und die nicht Gegenstand der Verurteilung sind, und zwischen GmbH-fremden Geschäften, für die der Angeklagte das Konto der GmbH in Anspruch nahm (S. 11/12 UA). Nur diese Geschäfte sind Gegenstand der Verurteilung wegen GmbH-Untreue.
Was das Urteil über die Umgestaltung des Kontos der GmbH bei der Norddeutschen Bank in ███ auf Grund des vom Angeklagten als Liquidator der GmbH im Einverständnis mit ██ gefertigten Schreibens vom 7. Mai 1954, das Anwachsen des Schuldsaldos der GmbH auf dem Konto II und die Übersendung der Kontoauszüge an ████████ sagt, widerspricht den getroffenen Feststellungen nicht.
Das Urteil stellt fest, dass nach dem Schreiben vom 7. Mai 1954 über das Konto II ab sofort alle noch laufenden Geschäfte abgewickelt werden sollten (S. 10 UA). Dies zwingt im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht zu dem Schluss, dass die ███ KG alle Geschäfte oder zumindest diejenigen Geschäfte, für deren Durchführung der Angeklagte das Konto der GmbH in Anspruch nahm, als Treuhänderin der GmbH getätigt hätte.
Richtig ist, dass ████████████ den Feststellungen des Urteils stets unmittelbar Kontoauszüge der Konten der GmbH und sogar auch der ████ KG erhielt und dass ihm das Anwachsen des Schuldsaldos auf dem Konto II bekannt war. Auch dies zwingt jedoch nicht zu den Schlüssen, welche die Revision hieraus zieht. Das Urteil stellt fest, dass ████ die Zusammenhänge nicht durchschaute (S. 32 UA).
Das gilt auch für die Geschäfte, die der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils vom Frühjahr 1954 ab für die ██ KG mit der ███ KG durchführte und zu deren Finanzierung er dem Konto der GmbH mehr als 500.000 DM entnahm. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass es sich hier um Geschäfte der ███ KG handelte, daraus gewonnen, dass die Geschäfte nicht durch die Bücher der GmbH ausgewiesen wurden, der Angeklagte sie vielmehr sämtlich über das Konto L 22 der ████████ abwickelte (S. 28, 94 UA). Diese Schlussfolgerung ist denkgesetzlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kenntnis █████████ von dem durch diese Geschäfte bewirkten Anwachsen des Schuldsaldos auf dem Konto II widerspricht dem nicht. Das Urteil stellt hierzu fest, dass ███ keine Einsicht in die Kontokarten der GmbH nahm (S. 40 UA) und dass der Angeklagte bis zu seiner Entlassung als Liquidator ███ fortgesetzt über die wirkliche Lage täuschte und ihm vorspiegelte, die Entnahmen von dem Konto der GmbH seien für Geschäfte erfolgt, die er, der Angeklagte, für die GmbH abgeschlossen habe (S. 94 UA).
Die Feststellung, dass die erwähnten Geschäfte mit der Firma █████████████ Geschäfte der ███ KG waren, widerspricht auch nicht den Darlegungen auf Seite 38–40 UA. Nach den Feststellungen auf Seite 35 unten bis 39 oben UA bestätigte der Angeklagte am 29. Juli 1954 in einem Schreiben an ███████, die Forderung gegen ██████████████ setze sich aus verschiedenen Posten in Höhe von insgesamt 456.696,54 DM zusammen. Die ██████████ habe eine Sicherheit über 75.000 DM, sie habe diese Sicherheit von 75.000 DM der GmbH bereits zusätzlich zur Verfügung gestellt, damit die Gesamtforderung der GmbH abgedeckt werde. Auf Seite 39 unten/40 UA wird mitgeteilt, dass es in dem Vertrag von Ende Juli 1954, durch den die ███████ KG der GmbH, vertreten durch █████████, ihre Ansprüche aus der Sicherungsübereignung mit der Firma ███ vom 15. Januar 1953 abtrat, heißt: „Schichtholz GmbH steht mit ███ & Co KG in laufender Geschäftsverbindung, aus der Forderungen der ██████████ Schichtholz GmbH gegen die ██████ & Co entstanden sind und entstehen werden.“ Anschließend wird festgestellt, ███████ sei hierbei davon ausgegangen, dass aus künftigen Geschäften Forderungen nur dann entstehen dürften, wenn er diesen Geschäften vorher zugestimmt habe. Dies hatte er nach den Feststellungen auf Seite 35 unten/36 UA bei seinen Besprechungen mit dem Angeklagten immer wieder betont.
All dies zwingt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Geschäfte mit der Firma █████████████ Geschäfte der GmbH gewesen wären. Die Revision übersieht auch hier wieder, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils ██ vorspiegelte, die Entnahmen von dem Konto seien für Geschäfte erfolgt, die er, der Angeklagte, für die GmbH getätigt habe. Dass ███████ der auf Grund dieser Vorspiegelung irrigerweise glaubte, die Forderungen gegen die Firma █████████████ seien Forderungen aus Geschäften der GmbH, bestrebt war, für die Forderungen Sicherheiten zu erhalten und zu diesem Zweck der GmbH mit Rücksicht auf Forderungen der GmbH gegen die ██ KG von dieser ihre Ansprüche aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 15. Januar 1953 abtreten ließ, schließt nicht aus, dass die in Rede stehenden Geschäfte mit der Firma █████████████ in Wahrheit Geschäfte der KG waren.
Auf Seite 42 UA wird festgestellt, dass der Angeklagte durch eine Erklärung vom 10. April 1955 in ███████ die unbegündete Hoffnung auf Gewinn der ██ ██ erweckte, mit der dieser sämtliche Forderungen der GmbH gegen die ██████████ und außerdem sogenannte interne Forderungen der GmbH (Forderungen der GmbH gegen die ███ KG) abdecken wollte. Auch dies zwingt nicht zu dem Schluss, dass die ████████ KG alle Geschäfte oder zumindest diejenigen Geschäfte, bei denen der Angeklagte das Konto der GmbH in Anspruch nahm, als Treuhänderin der GmbH getätigt hatte.
Das Urteil stellt fest, dass die Bilanzen der ███████ KG zum 31. Dezember 1953 und 31. Dezember 1954 Gewinne auswiesen, die nicht auf die GmbH übertragen worden sind (S. 85 unten/86 UA). Die hiergegen gerichtete Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt die Beweismittel nicht an, deren sich der Tatrichter nach ihrer Auffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
Der Einwand, dass die Feststellungen des Urteils zur Person und zu den geschäftlichen Fähigkeiten ███████ in sich widersprüchlich seien, ist offensichtlich unbegründet.
Der Einwand, ██ habe die Handlungen des Angeklagten nachträglich genehmigt, geht von einer Tatsachenbehauptung aus, die im Gegensatz zur Meinung der Revision in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet. Auf einen solchen Einwand kann eine Sachrüge nicht gestützt werden. Im Übrigen wird der Täter einer vollendeten GmbH-Untreue nicht dadurch straflos, dass der oder die Berechtigten seine Untreuehandlungen nachträglich genehmigen. Der Senat braucht daher auch nicht zu entscheiden, ob ██ überhaupt berechtigt gewesen wäre, die Untreuehandlungen des Angeklagten zu genehmigen.
Die Strafkammer hat den inneren Tatbestand der GmbH-Untreue (§ 81a GmbHG) in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Dies gilt auch für den Vorsatz der Nachteilszufügung. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte möglicherweise hoffte, die unrechtmäßig entnommenen Beträge eines Tages wieder an die GmbH zurückzahlen zu können. Diese Hoffnung betraf nur die Wiedergutmachung des Nachteils, den er bewusst der GmbH zufügte. Eine Bereicherungsabsicht des Täters setzt § 81a GmbHG nicht voraus.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten auch keine „spekulativen“ Geschäfte zur Last gelegt, die er für die GmbH vornahm. Gegenstand der Verurteilung wegen GmbH-Untreue sind nur die GmbH-fremden Geschäfte, die der Angeklagte pflichtwidrig mit Mitteln der GmbH durchführte. Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte im Fall B I b 2 der Urteilsgründe sowohl vollendete als auch versuchte GmbH-Untreue begangen habe. Der Versuch einer GmbH-Untreue ist nicht strafbar. Dieser Mangel berührt jedoch die Verurteilung wegen fortgesetzter GmbH-Untreue nicht. Er ändert auch nichts am Unrechtsgehalt der Tat.
b) Verurteilung wegen tateinheitlich verübten fortgesetzten Betruges zum Nachteil der GmbH.
Die Anwendung des § 263 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, greift nicht durch.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die durch Täuschung bewirkte schädigende Vermögensverfügung ████████ darin gesehen, dass dieser es unterließ, den Angeklagten als Liquidator der GmbH abzuberufen. Als schädigende Vermögensverfügung ist beim Tatbestand des Betruges jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten zu verstehen, das unmittelbar eine Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne bei dem Getäuschten selbst oder einer dritten Person herbeiführt (vgl. BGHSt 14, 170, 171). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Zu Unrecht meint die Revision dies mit der Begründung verneinen zu können, dass der Angeklagte als Liquidator der GmbH kein Gehalt bezogen habe. Das durch Täuschung bewirkte Verbleiben des Angeklagten in seiner Stellung als Liquidator der GmbH bedeutete für diese deshalb eine Vermögensbeschädigung, weil der Angeklagte als Liquidator selbständig über die Konten der GmbH bei der Norddeutschen Bank verfügen konnte und weil er nach den Feststellungen des Urteils schon seit August 1953 entschlossen war, die Mittel der GmbH für GmbH-fremde Zwecke zu verwenden (S. 96 UA).
Unbegründet ist auch der Einwand, dass es am Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und schädigender Vermögensverfügung fehle, weil die Abhebungen von den Konten den Täuschungshandlungen jeweils vorausgegangen seien. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass die einzelnen Täuschungshandlungen des Angeklagten jeweils dazu führten, dass ████████ es unterließ, den Angeklagten als Liquidator der GmbH abzuberufen und dieser daher die Verfügungsgewalt über das Bankkonto der GmbH behielt. Dies war schon ein Vermögensschaden der GmbH, den der Angeklagte durch die einzelnen Täuschungshandlungen bewirkte.
Rechtlich bedenklich ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, deshalb gehandelt habe, weil es ihm darauf ankam, sich seine Vergütung als Geschäftsführer der ██ ████ zu erhalten. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Sachgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und der durch Täuschung bewirkten Vermögensbeschädigung (vgl. BGHSt 6, 115).
Dieser Mangel kann der Revision jedoch nicht zum Erfolge verhelfen. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte darauf abzielte, sich die Verfügungsgewalt über die Konten der GmbH bei der Norddeutschen Bank zu erhalten. Dies war der Vermögensvorteil, den er unmittelbar erstrebte. Auf ihn kommt es für die Anwendung des § 263 StGB an. Er war mit der Vermögensbeschädigung sachgleich, die der Angeklagte der GmbH zufügte.
c) Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung.
Die Anwendung des § 267 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist rechtlich fehlerfrei. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
II. Betrug zum Nachteil der Norddeutschen Bank.
Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorbringt, ist unbegründet.
Der Einwand, die Norddeutsche Bank habe beide Bilanzen (GmbH und KG) gekannt, enthält eine Tatsachenbehauptung, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
Die Tatsache, dass die Norddeutsche Bank ██ laufend nicht nur Kontoauszüge der GmbH, sondern auch Kontoauszüge der ██ ████████████████████████ zwingt nicht zu dem Schluss, dass die Bank die Unrichtigkeit der von dem Angeklagten vorgelegten Bilanz der ████ KG für den 31. Dezember 1954 erkannt hätte oder dass die Bank der ███████ KG auch bei Kenntnis der wahren Sachlage weitere Kredite gewährt haben würde.
Richtig ist, dass das Urteil den Beweggrund nicht feststellt, der die Norddeutsche Bank veranlasste, ███ auch Kontoauszüge der ███████ KG zu übersenden. Inwiefern eine solche Feststellung für die sachlichrechtliche Beurteilung unerlässlich sein soll, ist indessen weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.
III. ████████████ zum Nachteil der Sperrholzfabrik ███████, der Furnier- und Holzhandel GmbH, ███ █████, des Sägewerks, Holzkontors und der █ ███ ██ █████
Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist in allen Fällen ohne Rechtsirrtum.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte bei den Bestellungen rechtlich verpflichtet war, die Lieferfirmen auf die Zahlungsunfähigkeit der ███ KG hinzuweisen. Der Angeklagte war hierzu rechtlich verpflichtet, weil er mit den Firmen schon seit mehr oder minder langer Zeit in Geschäftsverbindung stand. Im Übrigen ergeben die Feststellungen des Urteils, dass der Angeklagte auch durch positives Tun täuschte, indem er den Lieferfirmen zur Bezahlung der Forderungen u. a. Wechsel der Parkettfabrik und des Kaufmanns ███████████████ gab, von denen er wusste, dass sie keine Kundenwechsel waren und dass der Akzeptant sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht teilweise würde einlösen können (S. 66, 102 unten/103 UA).
Der Einwand, dass der Angeklagte die Forderungen der Lieferfirmen erfüllen konnte, weil er die Verfügungsgewalt über das Konto der GmbH bei der Norddeutschen Bank hatte, ist gleichfalls unbegründet. Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte über dieses Konto für GmbH-fremde Zwecke nur durch strafbare Handlungen (Untreue, Betrug) verfügen konnte. Die Möglichkeit, die Forderungen der Lieferfirmen auf diese Weise zu erfüllen, schließt den Betrug nicht aus.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte selbst sei zahlungsfähig gewesen, widerspricht den Feststellungen des Urteils. Es stellt auf Seite 102 UA ausdrücklich fest, dass der Angeklagte über keine nennenswerten Mittel verfügte.
Die Strafkammer hat auch den inneren Tatbestand des Betruges in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
IV. Untreue zum Nachteil der Firma Sägewerk ███
Die Strafkammer hat sowohl den äußeren als auch den inneren Tatbestand der Untreue in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Was die Revision zu diesem Fall vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Der Verteidiger übersieht, dass der Angeklagte nicht wegen Betruges, sondern wegen Untreue verurteilt worden ist.
V. Betrug zum Nachteil des Kaufmanns ███ ██
Die Verurteilung wegen Betruges hat keinen Bestand. Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Geschäftsanteil des Kaufmanns ████████████████ an der █████████████████ KG, den der Angeklagte seiner Ehefrau verschaffen wollte und auch verschaffte, ein Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB war. Das Urteil sagt zwar, dass der Geschäftsanteil einen Vermögenswert darstellte (UA S. 106 unten). Die Feststellungen über die Vermögensverhältnisse der █████ KG lassen aber zumindest die Möglichkeit offen, dass der Geschäftsanteil am 17. Januar 1955, als ███████ █████ ihn auf die Ehefrau des Angeklagten übertrug, in Wahrheit keinen Vermögenswert mehr hatte (vgl. hierzu S. 48 Mitte, 61 unten, 102 oben UA).
Jedenfalls fehlt es an der für eine Verurteilung wegen Betruges erforderlichen Sachgleichheit zwischen diesem „Vermögensvorteil“ und dem nach Auffassung der Strafkammer durch die Täuschung bewirkten Vermögensschaden. Die Strafkammer hat den Vermögensschaden in den Prozesskosten gesehen, die ████ █████ den Rechtsstreit über seine Nachzahlungspflicht entstanden sind und noch entstehen werden. Sie sind nicht sachgleich mit dem Geschäftsanteil, den der Angeklagte seiner Ehefrau verschaffen wollte und verschaffte.
VI. Unterschlagung einer Doppelabkürzsäge Fabrikat „Hüllhorst“.
Die Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Die von der Revision behaupteten Widersprüche in den Feststellungen bestehen nicht. Die Revision gibt das Urteil in wesentlichen Punkten unrichtig wieder.
Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Firma ██████████████████ als Eigentümerin ansah. Das Urteil sagt, dass er die ██ ██ als Käuferin und Erwerberin der Maschinenanschaffung ansah (S. 21 unten UA). Die Firma ████████ KG war nach den Feststellungen des Urteils mit der nicht eingetragenen Firma ██████████████████ (Flor KG) nicht personengleich.
Die Strafkammer hat auch nicht festgestellt, dass die Maschinen und Geräte vorher von der ██████ KG benutzt worden waren. Das Urteil sagt, dass sie von der Firma ██████████████ benutzt worden waren (S. 22 unten UA).
Dass die Lieferfirma die Säge nach Espelkamp lieferte und eine an die Firma ██ Schichtholz GmbH gerichtete Rechnung beifügte, schließt nicht aus, dass der Angeklagte die Säge für die ███████ KG erwarb.
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Zu Bedenken könnte allenfalls Anlass geben, dass der Angeklagte nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der ███████████ über die Säge verfügte, als er sie in die Möbelwerkstätten Espelkamp GmbH einbrachte. Dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte, der Komplementär der ███████ KG war, durch die Verfügung, wenn auch nur mittelbar, einen eigenen Vorteil erstrebte. Das rechtfertigt die Auffassung, dass er die Säge im Sinne des § 246 StGB „sich“ zueignete (vgl. BGH NJW 1954, 1295).
VII. Unterschlagung einer Tellerschleifmaschine und einer Bandschleifmaschine Fabrikat „Altendorf“ (2 Fälle)
Die Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist in beiden Fällen ohne Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer.
Auch hier könnten Bedenken bestehen, weil der Angeklagte beim Verkauf der Maschinen nicht in eigenem Namen, sondern als Liquidator der GmbH in deren Namen handelte. Die Bedenken greifen nicht durch. Der Angeklagte war zwar nicht Gesellschafter der GmbH. Die Feststellungen des Urteils ergeben aber, dass er seine Stellung als Liquidator der GmbH fortgesetzt dazu missbrauchte, in erheblichem Umfange das Vermögen der GmbH für Zwecke der █████████ KG und für eigene Zwecke zu verwenden. Das rechtfertigt die Auffassung, dass er auch in diesen Fällen durch die Verfügung über die Maschinen, wenn auch nur mittelbar, eigene Vorteile erstrebte.
VIII. Gläubigerbegünstigung.
Die Strafkammer hat den äußeren und inneren Tatbestand des § 241 KO in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Hiergegen erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
IX. Betrügerischer Bankrott (2 Fälle).
Fall B V b der Urteilsgründe (Feuchtigkeitsmesser):
Die Anwendung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Dies gilt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch für die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte den Feuchtigkeitsmesser im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verheimlicht hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil 1 StR 235/53 vom 13. Oktober 1953 entschieden, dass ein bloßes Verschweigen genügt, wenn es eine Verletzung der Auskunftspflicht enthält. In der genannten Entscheidung ist weiter ausgeführt, dass ein Gemeinschuldner, der seine Auskunftspflicht kennt, auch ohne Aufforderung verpflichtet ist, selbst einen vergessenen Gegenstand dem Konkursverwalter zu offenbaren, sobald er sich des Vorhandenseins des Gegenstandes bewusst wird.
Die Feststellungen des Urteils ergeben für den vorliegenden Fall, dass für den Angeklagten eine solche Auskunftspflicht bestand und dass sie dem Angeklagten auch bekannt war. Dem Angeklagten war bei der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgegeben worden, alle zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände von einigem Wert zur Konkursmasse zu geben, soweit er sie in seinem persönlichen Besitz hatte.
Dass der Feuchtigkeitsmesser, den der Angeklagte im Juli 1954 für 470,40 DM gekauft hatte, ein Gegenstand von einigem Wert war, liegt auf der Hand. Der Angeklagte wusste nach den Feststellungen des Urteils auch, dass der Feuchtigkeitsmesser zur Konkursmasse gehörte. Er war daher spätestens von dem Augenblick an, in dem er ihn in seine Wohnung brachte, verpflichtet, ihn dem Konkursverwalter zu offenbaren. Dadurch, dass er dies nicht tat, hat er den Feuchtigkeitsmesser verheimlicht.
Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte den Feuchtigkeitsmesser für sich behalten wollte. Dies rechtfertigt bei dem Wert des Gerätes auch die Auffassung, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, die Gläubiger zu benachteiligen.
Fall B V c der Urteilsgründe (Patentlocher):
In diesem Fall hat die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts keinen Bestand. Die Feststellungen des Urteils ermöglichen es dem Senat nicht, zuverlässig zu prüfen, ob die Strafkammer hier den äußeren und inneren Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ohne Rechtsirrtum als erfüllt angesehen hat.
Das Urteil stellt nicht fest, welchen Wert der Patentlocher zur Tatzeit hatte. Der Tatsache, dass er einen Neuwert von 30–35 DM hatte, kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass er zur Tatzeit ein Gegenstand von „einigem Wert“ war, den der Angeklagte gemäß der Auflage, die ihm bei der Eröffnung des Konkursverfahrens gemacht worden ist, zur Konkursmasse geben oder zumindest dem Konkursverwalter offenbaren musste. Der Angeklagte hatte den Patentlocher gekauft, als er, der Angeklagte, noch Geschäftsführer der GmbH war. Das war vor dem 1. Januar 1953. Der Patentlocher war also im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens (21. Juni 1956) seit mindestens 3 ½ Jahren in Benutzung. Dieser Zeitraum ist zu lang, um aus dem festgestellten Neuwert ohne Weiteres folgern zu können, dass der Patentlocher zur Tatzeit noch ein Gegenstand von „einigem Wert“ war. Außerdem enthält das Urteil keine Feststellungen darüber, welche Vorstellung der Angeklagte zu dieser Zeit von dem Wert des Patentlochers hatte.
X. Einfacher Bankrott.
Die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass im Gegensatz zum Vorbringen der Revision durch die im Urteil mitgeteilten Mängel in der Buchführung die Übersicht über die Vermögenslage der ██████ KG noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung beeinträchtigt war (S. 81 unten/82 oben UA). Was die Revision zu diesem Fall sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
C.
Das Urteil muss hiernach aufgehoben werden, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Kaufmanns █████████ (Fall B II b 13 der Urteilsgründe) und wegen betrügerischen Bankrotts durch Verheimlichen eines Patentlochers (Fall B V c der Urteilsgründe) verurteilt hat.
Der Senat hält es bei der hier gegebenen Sachlage für angebracht, wegen der weiteren verfahrensrechtlichen Behandlung dieser Fälle auf § 154 StPO hinzuweisen.
Der Senat ist überzeugt, dass die rechtsfehlerhafte Verurteilung in den genannten beiden Fällen die Einzelstrafen, welche die Strafkammer für die übrigen Taten verhängt hat, nicht beeinflusst hat.
Die Gesamtstrafe muss aufgehoben werden. Das gleiche gilt für das Berufsverbot, das die Strafkammer gemäß § 76 StGB neben der Gesamtstrafe verhängt hat.
D.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |